Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.777/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_777/2014

Urteil vom 28. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
11. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1957 geborene, über keine Berufsausbildung verfügende A.________ war,
seit 1. September 1996 bei der B.________ AG tätig, am 21. November 1996
während der Arbeit gestürzt und hatte sich an der rechten Schulter verletzt
(Partialruptur der Subscapularissehne). Nachdem operative Eingriffe keine
wesentliche Besserung gebracht hatten, wurde das bestehende
Anstellungsverhältnis auf Ende Mai 1998 gekündigt. Nach diversen medizinischen
Abklärungen sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt dem
Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 eine ab 1. November 2002
laufende Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu. Auf
Einsprache hin erhöhte sie den der Rentenleistung zugrunde gelegten
versicherten Verdienst geringfügig (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2003).
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, welches A.________ beschwerdeweise
angerufen hatte, setzte die Invalidenrente - nach Androhung einer reformatio in
peius - neu auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 17 % fest. Der Entscheid
vom 9. Juni 2004 wurde durch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht
bestätigt (Urteil U 267/04 vom 30. Dezember 2004).

A.b. 

A.b.a. Am 4. März 1998 hatte A.________ sich unter Hinweis auf die bestehenden
Schulterschmerzen rechts sowie auf seit 1985 unfallbedingt vorhandene
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in medizinischer und
beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt darauf verfügte sie am 12. März
2004 die Zusprechung einer ganzen Rente (entsprechend einer vollständigen
Erwerbsunfähigkeit) für die Periode vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2002;
für die darauffolgende Zeit wurde ein Rentenanspruch mit der Begründung einer
sich nurmehr auf 24 % belaufenden Invalidität verneint. Daran wurde mit
Einspracheentscheid vom 13. Mai 2004 und unangefochten gebliebenem Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2005 festgehalten.

A.b.b. Nach erneuten - der Verifizierung einer möglichen Verschlechterung des
Gesundheitszustands dienenden - medizinischen Erhebungen, wobei die IV-Stelle
namentlich ein interdisziplinäres Gutachten des Instituts D.________ vom 3.
November 2006 einholte, wurde die Zusprechung einer Invalidenrente auf der
Basis eines unveränderten Invaliditätsgrads von 24 % anfangs Dezember 2006
vorbescheidweise abgelehnt. Die gegen die gleichlautende Verfügung vom 20. März
2007 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab
(Entscheid vom 14. Mai 2008). Mit Urteil 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 hiess
das Bundesgericht die in der Folge eingereichte Rechtsvorkehr teilweise gut und
wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit sie zusätzliche
Abklärungen in die Wege leite.
Die IV-Behörde liess den Versicherten daraufhin bidisziplinär (psychiatrisch
und physikalisch-medizinisch) begutachten einschliesslich einer
arbeitsorientierten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL;
Bericht der Klinik E.________ vom 14. August 2010). Nachdem am 19. November
2010 ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden war, nahmen die Ärzte
der Klinik E.________ nochmals neurologische und physikalisch-medizinische
Abklärungen vor (Expertise vom 22. Januar 2013). Auf Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. März 2013 hin kündigte die
IV-Stelle mittels Vorbescheid die Rentenablehnung an, da lediglich ein
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 14 % ausgewiesen sei. Die auf einer Invalidität von
neu 32 bzw. 39.21 % basierende Verfügung erging am 22. August 2013.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung in dem Sinne
ab, dass A.________ für die Zeit ab 1. Februar 2011 auf der Basis eines
Invaliditätsgrads von 42 % eine Viertelsrente zustehe (Entscheid vom 11.
September 2014).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Eventualiter sei
dieser dahingehend zu ändern, dass eine Viertelsrente erst ab 1. November 2011
zu entrichten sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt A.________
deren Abweisung beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Es prüft sodann grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu beurteilen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung. Hingegen hat eine
freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie der
Festsetzung der dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Einkommen - sind
zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen)
Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren)
Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen
Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab
1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des
aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai
2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). In dieser Hinsicht handelt es sich
etwa bei der Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen
(Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte
erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, das sie trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte
[Invalideneinkommen]) um eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter
Beweiswürdigung beruht, hingegen um eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid
nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.;
132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 1 am Ende
und 4).

2. 

2.1. Unter kognitionsrechtlich eingeschränktem Blickwinkel ist zu prüfen, ob
sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des - mit Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2005 bestätigten -
Einspracheentscheids der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2004 (Befristung der
rückwirkend ab 1. Januar 1998 zugesprochenen ganzen Rente auf Ende Oktober
2002) bis zur rentenablehnenden Verfügung vom 22. August 2013 in erheblichem
Ausmass verändert haben.

2.2. Im kantonalen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgebenden
Rechtsgrundlagen, insbesondere die bei der Rentenrevision geltenden Grundsätze,
die bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87
Abs. 3 und 4 IVV in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung [vgl.
ferner Art. 87 Abs. 2 und 3 in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung]; BGE
133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis; siehe auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.),
zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Unbestrittenermassen ist gestützt auf die (gutachtlichen) Berichte und
Stellungnahmen der Klinik E.________ vom 14. August 2010 und 22. Januar 2013
sowie des RAD vom 6. März 2013 als erstellt anzusehen, dass der
Beschwerdegegner seit 19. November 2010 (Zeitpunkt des MRI) im Rahmen
leidensangepasster Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei eine zusätzliche
Leistungsminderung von einem Siebtel (fünf Minuten Pause nach jeweils dreissig
Minuten Arbeit) besteht. Im Vergleich zum Sachverhalt, wie er dem
Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2004 zugrunde lag
(ungeschränkte Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter), ist folglich ab diesem
Zeitpunkt ein veränderter Gesundheitszustand ausgewiesen.

3.2. Streitig und in einem nächsten Schritt zu beurteilen sind die erwerblichen
Auswirkungen der festgestellten verminderten Arbeitsfähigkeit.

3.2.1. Von keiner Seite beanstandet wird, dass der dafür vorzunehmende
Einkommensvergleich gemäss den - für das Bundesgericht somit verbindlichen (E.
1.1 am Ende hievor) - vorinstanzlichen Feststellungen auf einem
Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 36'093.20 basiert.

3.2.2. Bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist das kantonale
Gericht zum Schluss gelangt, es könne nicht auf den Verdienst abgestellt
werden, der dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. November 1996
bei der B.________ AG ausbezahlt worden war. Dieser erweise sich, da die auf
Ende Mai 1998 ausgesprochene Kündigung aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt
sei, im vorliegenden Zusammenhang als nicht massgeblich. Ebenso wenig könne der
Lohn, welchen der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens ab
September 1998 bei der Firma F._________ erzielt habe, herangezogen werden.
Vielmehr sei das Valideneinkommen anhand von tabellarischen Erfahrungs- und
Durchschnittswerten gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Da der
Beschwerdegegner als Gesunder nicht nur Tätigkeiten in der Reinigungsbranche,
sondern auch andere Hilfsarbeiterbeschäftigungen ausgeübt habe, sei das "Total"
des Anforderungsniveaus 4 relevant. Das Valideneinkommen betrage daher
nominallohnbereinigt für das Referenzjahr 2011 Fr. 61'924.65 (LSE 2010, Tabelle
TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, Total, durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden).
Die Beschwerdeführerin erachtet die Annahme der Vorinstanz, es fehlten konkrete
Anhaltspunkte für die Bestimmung des vor Invaliditätseintritts erzielten Lohns,
als geradezu aktenwidrig und daher willkürlich. Das Valideneinkommen sei
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf der Basis des zuletzt
bei der B.________ AG erwirtschafteten, auf das Jahr 2011 aufindexierten
Verdienstes in der Höhe von Fr. 57'869.50 festzusetzen. Sollte dennoch auf
Tabellenlöhne abgestellt werden, seien jedenfalls diese im Reinigungsgewerbe
(LSE 2010, Tabelle TA7, Reinigung und öffentliche Hygiene, Männer,
Anforderungsniveau 4) zugrunde zu legen.

3.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen
könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen).

3.3.1. Der Beschwerdegegner war vom 1. September 1996 bis 31. Mai 1998 bei der
B.________ AG und ab 1. September 1998 teilzeitlich bei der Firma F._________
angestellt gewesen. Bei beiden Unternehmen handelt (bzw. handelte) es sich um
Betriebe in der Reinigungsbranche. Im Zeitraum von 1989 bis 1996 hatte der
Versicherte gemäss IK-Auszug vom 18. Juli 2013 ferner für die Firmen G.________
AG, H.________ AG, I.________ AG und K.________, allesamt in M.________
domiziliert, gearbeitet. Auch diese Unternehmen sind (oder waren) im Bereich
der Gebäudereinigung und der Hauswartung tätig (vgl. Zentraler Firmenindex [
www.zefix.ch ]). Des Weitern strebte er gemäss Schreiben des
IV-Abklärungsdienstes, berufliche Eingliederungsmassnahmen, vom 3. Juni 1999
eine Ausbildung im Fachbereich Hausdienst an und besuchte am 2./9. sowie vom
23. - 25. November 1999 die Kurse "ABC der Reinigung - die Basis für die
Reinigungspraxis" und "Gebäudereinigung - der aktuelle Überblick" im Training
Center der N.________ AG. Von 2004 bis 2008 war er schliesslich u.a. für die
ebenfalls im Reinigungssektor tätige Firma O.________ AG im Einsatz.

3.3.2. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass sich der Beschwerdegegner vor
und nach Eintritt seines Gesundheitsschadens im November 1996 tatsächlich, wie
von der Beschwerdeführerin angeführt, in der Reinigungsbranche betätigt hat.
Sowohl dem vorerwähnten IK-Auszug wie auch der im "Bericht über die berufliche
Abklärung" vom 28. September 1998 enthaltenen Auflistung kann aber auch
entnommen werden, dass der Versicherte im Zeitraum von 1988 bis 1995
schwergewichtig und hauptberuflich in anderen Berufssparten aktiv war. So
erzielte er 1988 sein wesentliches Jahreseinkommen (Fr. 39'663.-) bei der
damaligen Baufirma P.________ AG. Von 1989 bis anfangs 1992 hatte er beim
Produktionsbetrieb Q.________ AG (1989: Fr. 48'485.-, 1990: Fr. 45'868.-, 1991:
Fr. 43'492.-, 1992: Fr. 3'416.-) und von August 1992 bis 1995 bei der
R.________ AG (1992: Fr. 21'179.-, 1993: Fr. 56'511.-, 1994: Fr. 50'977.-,
1995: Fr. 55'344.-) gearbeitet. Von Januar bis August 1996 war er zunächst als
selbstständigerwerbend deklariert und bezog hernach Arbeitslosentschädigung.
Die berufliche Biografie des Beschwerdegegners belegt zudem, dass er jeweils,
auch in körperlich noch unversehrtem Zustand, keine jahrzehntelangen Bindungen
eingegangen war, sondern er sein diesbezügliches Umfeld regelmässig verändert
hatte. Mit dem kantonalen Gericht ist folglich für die Bestimmung des
Valideneinkommens mangels genügender Indizien für deren Dauerhaftigkeit weder
auf die konkrete Erwerbssituation bei der B.________ AG noch auf diejenige bei
der Firma F._________ abzustellen. Ebenso wenig beanstanden lässt sich nach dem
Dargelegten sodann die Feststellung im angefochtenen Entscheid, es seien
tabellarische Erfahrungs- und Durchschnittswerte im Bereich von allgemeinen -
und nicht auf die Reinigungsbranche beschränkten - Hilfsarbeitertätigkeiten
heranzuziehen. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin stellt die
entsprechende vorinstanzliche Schlussfolgerung jedenfalls keine offensichtlich
unrichtige Würdigung der wesentlichen Sachumstände dar. Die Annahme eines
derart ermittelten Validenverdienstes in der Höhe von Fr. 61'924.65
rechtfertigt sich im Übrigen auch - im Sinne einer Plausibilitätskontrolle -
angesichts der Tatsache, dass der Versicherte als Gesunder in den Jahren 1988
bis 1995 stetig sich steigernde Einkommen von insgesamt Fr. 45'541.-, Fr.
48'485.-, Fr. 47'512.-, Fr. 50'525.-, Fr. 55'182.-, Fr. 59'521.-, Fr. 57'415.-
und Fr. 66'545.- erwirtschaftet hatte (vgl. IK-Auszug vom 18. Juli 2013). Dass
er sich, wie in der Beschwerde geltend gemacht, im Rahmen von Hilfsarbeiten im
Reinigungssektor 2011 mit einem Valideneinkommen von Fr. 53'463.- begnügt
hätte, erscheint daher wenig wahrscheinlich.

3.4. Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 61'924.65) und Invalideneinkommen
(Fr. 36'093.20; vgl. E. 3.2.1 hievor) ergibt einen Invaliditätsgrad von 42 %
(zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Der Beschwerdegegner hat mithin
Anspruch auf eine Viertelsrente.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin erachtet im Weiteren den vorinstanzlich nach
Massgabe von Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV auf 1. Februar 2011 terminierten
Rentenbeginn als bundesrechtswidrig. Vielmehr sei dieser auf Grund der seit
November 2010 ausgewiesenen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit in Beachtung
der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens auf den 1.
November 2011 festzusetzen.

4.2. Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist bei einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Diese
Bestimmung setzt jedoch voraus, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden
Änderung bereits eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat, mithin ein
Rentenanspruch entstanden war (Urteile 8C_834/2008 vom 5. Juni 2009 E. 4.3.1
und 4.3.2, 8C_551/2008 vom 13. November 2008 E. 3.3 und I 179/01 vom 10.
Dezember 2001 E. 3b). So verhält es sich hier nicht. Wohl ist der
Beschwerdegegner seit Jahren - auch nach Aufhebung der auf Ende Oktober 2002
befristeten ganzen Rente - in der Ausübung körperlich anspruchsvoller
Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Mit ihm zumutbaren leichten bis
mittelschweren Beschäftigungen hätte er jedoch unbestrittenermassen bis zu der
MRI-Untersuchung vom 19. November 2010 ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen können. Infolge Fehlens einer revidierbaren Rente im Zeitpunkt der
massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann Art. 88a Abs. 2
Satz 1 IVV somit keine Anwendung finden. Da die relevante Verminderung der
Erwerbsfähigkeit erst mehr als drei Jahre nach der Rentenaufhebung bzw.
-befristung eingetreten ist, erweist sich auch Art. 29bis IVV ("Wiederaufleben
der Invalidität nach Aufhebung der Rente") im vorliegenden Fall als nicht
einschlägig. In Berücksichtigung der einjährigen, im November 2010 eröffneten
Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist die Rente folglich ab 1.
November 2011 auszurichten (Art. 29 Abs. 3 IVG). Die Feststellungen im
vorinstanzlichen Entscheid sind in diesem Punkt offensichtlich rechtsfehlerhaft
und entsprechend zu berichtigen.

5. 
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (Urteil 9C_454/2013 vom 29.
Oktober 2013 E. 5.2, in: AJP 2014 S. 253).

6. 
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur marginal (Rentenbeginn), unterliegt aber im
Hauptpunkt (Rentenanspruch). Es rechtfertigt sich daher, ihr die Gerichtskosten
vollumfänglich zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine aufwandgerechte
Parteientschädigung auszubezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2014 wird insoweit
abgeändert, als die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten ab dem 1.
November 2011 eine Viertelsrente zu entrichten hat. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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