Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.771/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_771/2014; 8C_775/2014

Urteil vom 19. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
8C_771/2014
A.________,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin,

und

8C_775/2014
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 21. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 8. März 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1971
geborenen A.________ gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 46 %
ab 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente (Härtefall) zu, welches Ergebnis sie
mit Mitteilungen vom 13. Oktober 2006 und 1. Juni 2010 revisionsweise
bestätigte. Im Rahmen eines weiteren, im April 2012 von Amtes wegen
eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung das auf internistischen,
psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen sowie pneumologischen
Untersuchungen beruhende polydisziplinäre Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle B.________ vom 22. April 2013 ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren hob sie die bislang ausgerichtete Invalidenrente mangels
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (38 %) auf das Ende des der Zustellung
der Verfügung vom 21. März 2014 folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der A.________ beantragen liess, ihm
sei ab 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei eine
unabhängige polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben und nach
Vorliegen der Ergebnisse über den Rentenanspruch neu zu befinden, hiess das
Kantonsgericht Basel-Landschaft teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1.
Mai 2014 eine Viertelsrente zu (Entscheid vom 21. August 2014).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren
wiederholen.

Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Die IV-Stelle führt ihrerseits Beschwerde und begehrt, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben.

A.________ lässt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V
124 E. 1 S. 126).

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte
Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind
Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils
BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei
welcher dem kantonalen Versicherungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es diesen missbraucht,
insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise
übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/
2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3). Inwiefern das kantonale Gericht sein
Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2
[9C_592/2012]; Urteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 1.2).

3.

3.1.

3.1.1. Die IV-Stelle hob die Invalidenrente in Anwendung von lit. a Abs. 1 der
am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG
vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl
2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend: Schlussbestimmung IVG) auf. Danach
werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden,
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung überprüft. Sind die
Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind. Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im
Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren
eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

3.1.2. Beruhte die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von lit. a der
Schlussbestimmung IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann im
vorgegebenen Zeitrahmen eine voraussetzungslose (namentlich nicht von einer
massgebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige)
Neubeurteilung des Rentenanspruchs stattfinden (vgl. Urteil 9C_121/2014 E. 1.2
[SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137]). Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt,
dass keiner der Ausschlussgründe nach lit. a Abs. 4 Schlussbestimmung IVG
gegeben war.

3.1.3. Nach BGE 140 V 197 ist lit. a der Schlussbestimmung IVG bei kombinierten
Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden -
sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen -
auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der
Arbeitsunfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung IVG nur neu
beurteilt werden, wenn eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten
ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung IVG vom Grundsatz
abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision - um eine
solche handelt es sich hier - den Rentenanspruch in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 417; 117 V
198 E. 4b S. 200; Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 4 [SVR 2008 IV Nr.
20 S. 63]; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger
Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95/1994 S. 345).

3.1.4. In BGE 140 V 197 fielen die neu zu beurteilenden syndromalen Beschwerden
bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit insgesamt weg, das heisst die
Invalidität war nur noch aufgrund der (rechtsprechungsgemäss nicht mehr
überprüfbaren) rheumatologischen Gesundheitsschädigung zu bemessen. Liegt
hingegen ein Sachverhalt vor, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross
der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war,
bestimmt sich die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung IVG
danach, ob die "erklärbaren" Beschwerden das unklare Beschwerdebild bloss
verstärkten (Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 [SVR 2014 IV Nr.
39 S. 137]; vgl. auch Urteil 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2.1).

3.2.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass sich die IV-Stelle anlässlich
der die Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 8. März 2002 auf das in
Übereinstimmung mit anderen ärztlichen Auskünften stehende Gutachten des Dr.
med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18.
August 2001 stützte. Danach litt der Versicherte hauptsächlich an einer die
Arbeitsfähigkeit insgesamt um 30 % beeinträchtigenden somatoformen
Schmerzstörung (differentialdiagnostisch: dissoziative Störung gemischt
[Konversionsstörung]). Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dieses Krankheitsbild
sei fraglos unter die in lit. a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG erwähnten unklaren
Beschwerden - vgl. zu deren Definition: BGE 139 V 549 - zu subsumieren. Daran
ändere nichts, dass Dr. med. C.________ zusätzlich eine rezidivierende
depressive Störung leichtgradiger Ausprägung mit somatischem Syndrom sowie eine
chronische Kopfschmerzerkrankung diagnostiziert habe. Der Umstand, dass die
Invalidenrente sowohl für unklare als auch andere, erklärbare
Gesundheitsschäden zugesprochen worden sei, stehe der Anwendung von lit. a Abs.
1 Schlussbestimmung nicht entgegen. Laufende Renten könnten in deren
Anwendungsbereich nur dann nicht überprüft werden, wenn und soweit sie auf
erklärbaren gesundheitlichen Beschwerden beruhten. Im Übrigen hätten auch die
Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle B.________ die Arbeitsunfähigkeit
von 20 % im Wesentlichen mit den von Dr. med. C.________ genannten
psychosomatischen Befunden begründet.

3.2.2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er
sich der vorinstanzlichen Feststellung widersetzt, die mit Verfügung vom 8.
März 2002 ab 1. Mai 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 %
zugesprochene Invalidenrente könne voraussetzungslos neu beurteilt werden. Das
Bundesgericht hat daher - und wie sich im Übrigen auch aus dem Folgenden ergibt
- keinen Anlass, dieses Vorgehen des kantonalen Gerichts näher zu überprüfen.

4.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands
und der Arbeitsfähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der
medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 22. April 2013 abzustellen war.
Danach litt der Versicherte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01), einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer chronischen Kopfschmerzerkrankung
(ICD-10 G44.2 [phänomenologisch: Spannungskopfschmerz nach ICD-10 R51, gemischt
mit migräniformer Komponente und bei Verdacht auf Übergebrauch von
Medikamenten]). Bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Scanner von
Verkaufsartikeln bei der D.________ AG handelte es sich um körperlich leichte,
sitzend und stehend verrichtbare Arbeit, wofür - wie auch für jede andere
vergleichbare, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit - aus
gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand. Zur
Begründung gaben die ärztlichen Sachverständigen unter anderem an, dass die vom
Exploranden berichteten Kopfschmerzen wegen des damit verbundenen erhöhten
Pausenbedarfs zu einer Einschränkung von 10 % führten, welche allerdings in der
psychiatrisch festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 20 % bereits enthalten war.
Die bisherigen, zwischen 20 und 30 % gelegenen ärztlichen Einschätzungen
spiegelten eine gewisse Spannbreite des Ermessens wieder, wobei eine zumindest
teilweise Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung aufgrund der
vorhandenen Ressourcen ins Gewicht fiel.

4.1.2. Das kantonale Gericht hat weiter geprüft, ob die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung im Lichte von Art. 7 Abs. 2 ATSG betrachtet mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar war. In Bejahung dieser Frage hat es
festgehalten, dass gemäss dem auch in diesem Punkt beweiskräftigen Gutachten
der medizinischen Abklärungsstelle B.________ weder eine erhebliche somatische
oder psychiatrische Komorbidität vorlag, noch die übrigen in Betracht fallenden
Kriterien in einer Weise erfüllt waren, welche auf die - nur ausnahmsweise
anzunehmende - Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung schliessen
liessen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Insgesamt sei die Verwaltung
zu Recht von einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer wiederholt die im kantonalen Prozess vorgebrachten
Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens der medizinischen
Abklärungsstelle B.________ und macht geltend, die Vorinstanz habe seine
Vorbringen nicht oder nur vordergründig gewürdigt.

4.2.2. Er übersieht zunächst, dass der psychiatrische Sachverständige der
medizinischen Abklärungsstelle B.________ die gegenwärtig leichte Ausprägung
der für eine rezidivierende depressive Episode typischen Symptomatik nicht
allein mit den von ihm im Untersuchungsgespräch festgestellten Befunden
begründete; vielmehr bezog er sich auf die einschlägigen Vorakten, wonach im
Jahre 2001 eine leichtgradig ausgeprägte depressive Episode (vgl. Gutachten des
Dr. med. C.________ vom 18. August 2001) diagnostiziert wurde, und sich der
Versicherte in den Jahren danach keiner psychotherapeutischen Behandlung
unterzog. Schon letzter Umstand spricht klar gegen einen erheblichen
Leidensdruck und damit gegen rezidivierend auftretende Episoden mit Symptomen
mittelgradiger oder gar schwerer Ausprägung. Zudem spielten gemäss Gutachten
des Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar
2010 im Zeitpunkt von dessen Exploration die typischen Symptome einer
depressiven Störung allenfalls noch eine untergeordnete Rolle; im Vordergrund
standen nunmehr im täglichen Leben isoliert (z.B. in Tunnels, Kellerräumen,
Liften, kleinen Räumen oder Zimmern) auftretende, diagnostisch als spezifische
Phobie (ICD-10 F40.2) zu erfassende Ängste, welche sich, wie die Vorinstanz
einlässlich dargelegt hat, jedenfalls im Zeitpunkt der Exploration beim
psychiatrischen Sachverständigen der medizinischen Abklärungsstelle B.________
angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Arbeitstätigkeit und Gestaltung des
täglichen Lebens nicht mehr einschränkend auswirkten. In diesem Zusammenhang
betrachtet, ist auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, im
Hauptgutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ würden die
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und neurologischer
Sicht in unzulässiger Weise vermengt, nicht stichhaltig. Entscheidend sind
nicht die Beurteilungen der einzelnen fachmedizinischen Experten, sondern das
von ihnen interdisziplinär diskutierte Ergebnis.

4.2.3. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er leide
seit Jahren an schwerwiegenden körperlichen und psychischen Begleiterkrankungen
(chronische Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Halswirbelsäule, des rechten
Armes und des rechten unteren Rückens; Depression) zum einen, dass die von den
Experten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ diagnostizierten
Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule
(chronisches Zervikozephal- und Lumbovertebralsyndrom) sich in Bezug auf eine
körperlich leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit nicht einschränkend
auswirkten. Zum anderen ist hinsichtlich der rezidivierenden leichtgradigen
depressiven Episode mit somatischem Syndrom zwar richtig, dass diese Diagnose -
entgegen den Vorbringen der IV-Stelle - kein unklares Beschwerdebild darstellt
(vgl. Urteil 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.3 [SVR 2014 IV Nr. 12 S.
47]). Angesichts der wenig ausgeprägten Symptomatik hat die Vorinstanz aber zu
Recht eine erhebliche Komorbidität zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
verneint.

4.3.

4.3.1. Die IV-Stelle macht geltend, das kantonale Gericht habe den
Invaliditätsgrad in Verletzung von Art. 16 ATSG bestimmt. Bei der Festlegung
des Invalideneinkommens sei nicht von dem als Scanner bei der D.________ AG bei
einem Pensum von 50 % tatsächlich erzielten Lohn, hochgerechnet auf eine
Arbeitszeit von 80 %, auszugehen, sondern von statistischen
Durchschnittswerten.

4.3.2. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder LSE-Tabellenlöhne oder die
DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen
werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

4.3.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Versicherte habe ab 2011 die dem
ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Erwerbstätigkeit bei der
D.________ AG zunächst in einem Pensum von 30 bis 40 % und zuletzt von 50 %
ausgeübt, weshalb von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen
sei. Damit habe er allerdings die medizinisch festgestellte Arbeitsfähigkeit
von 80 % nicht voll ausgeschöpft. Dennoch sei der tatsächlich verdiente Lohn
auf eine Arbeitszeit von 80 % hochzurechnen, zumal damit die konkrete
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deutlich besser abgebildet werde, als mit
statistischen Durchschnittswerten.

4.3.4.

4.3.4.1. Das kantonale Gericht verkennt die Tragweite der von ihm
angesprochenen Rechtsprechung. Im Urteil 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010 E.
2.3.2 (mit Hinweis auf I 171/04 vom 1. April 2004 E. 4.2 [zusammengefasst in
HAVE 2005 S. 240]) hat das Bundesgericht einzig erkannt, dass das hypothetische
Invalideneinkommen der Versicherten, die nach erfolgreicher Umschulung im neuen
Beruf als Diakonin erwerbstätig war, dabei aber die zumutbare Arbeitsfähigkeit
nicht vollständig ausschöpfte (50 statt 60 %), aufgrund des hochzurechnenden
tatsächlichen Verdienstes und nicht anhand statistischer Durchschnittswerte zu
bestimmen war (vgl. auch Urteil 9C_57/2008 vom 3. November 2008 E. 4). Im
Urteil 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 2.3.2 in fine ist das Bundesgericht zum
Schluss gelangt, dass der vom Versicherten als Invalider tatsächlich erzielte
Lohn prozentual auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit hochzurechnen war, zumal die
Arbeitgeberin bestrebt war, den seit über 20 Jahren angestellten Versicherten
auch zu einem höheren Pensum weiterhin zu beschäftigen.

4.3.4.2. Die zitierten Urteile sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles
wenig einschlägig. Der Beschwerdeführer war ausweislich der Akten schon vor
Beginn der Wartefrist der ab 1. Mai 1999 zugesprochenen Invalidenrente als
ungelernter Arbeiter für körperlich leicht bis mittelschwer belastende
Erwerbsgelegenheiten wegen gesundheitlicher Probleme nur mehr teilerwerbstätig
(vgl. die Arbeitsanamnese im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle
B.________ vom 22. April 2013 sowie das Arbeitszeugnis der F.________ AG, vom
11. Januar 1999). Eine Umschulung auf eine andere Tätigkeit stand im
Revisionsverfahren denn auch nie zur Diskussion. Hinsichtlich der aktuellen
Anstellung als Scanner bei der D.________ AG macht der Beschwerdeführer in
Wiederholung der vorinstanzlichen Beschwerde geltend, dass die mangelnde
Bereitschaft der Arbeitgeberin, das Arbeitspensum zu erhöhen, einzig den
Schluss zu lasse, er sei optimal eingegliedert. Angesichts dieses Vorbringens
und der genannten Umstände ist mit der IV-Stelle anzunehmen, dass sich der
Beschwerdeführer auf ein tiefes Einkommen beruft, obwohl ihm die Erzielung
eines höheren Verdienstes zumutbar wäre. Ihm stehen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auch andere, dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechende
Arbeitsgelegenheiten offen, mit welchen er, wie sich aus nachstehender Erwägung
ergibt, überwiegend wahrscheinlich ein den Anspruch auf Invalidenrente
ausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könnte. Auf statistische
Durchschnittswerte ist hier umso mehr abzustellen, als eine erhebliche
Diskrepanz zwischen dem tatsächlich ausgeübten Pensum (50 %) und der
medizinisch zumutbaren Arbeitstätigkeit (80 %) bestand.

4.3.5. Nach dem Gesagten ermittelte die IV-Stelle (Verfügung vom 21. März 2014)
das hypothetische Invalideneinkommen zu Recht anhand der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1,
Anforderungsniveau 4, Total, Männer. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem
Kontext einzig, es sei der rechtsprechungsgemäss maximal zulässige Abzug gemäss
BGE 126 V 76 von 25 % zu gewähren. Er übersieht, dass die Verwaltung der
krankheitsbedingt nur noch im Umfang von 80 % möglichen Leistungsfähigkeit in
angepassten Arbeitstätigkeiten, notabene auch in Berufen, die er vor dem
geltend gemachten Beginn der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausübte, mit
der Reduktion des standardisierten Bruttolohnes um 10 % vollumfänglich Rechnung
trug.

5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das von der IV-Stelle mit der Beschwerde
eingereichte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_771/2014 und 8C_775/2014 werden vereinigt.

2.

2.1. Die Beschwerde im Verfahren 8C_771/2014 wird abgewiesen.

2.2. In Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 8C_775/2014 wird der Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. August 2014 aufgehoben und damit
die Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. März 2014
bestätigt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden A.________ auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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