Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.768/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_768/2014

Urteil vom 23. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt,
Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 26. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1977 geborene A.________ war ab 1. April 2009 in der Kanzlei B.________ als
Rechtsanwältin angestellt. Am 13. März 2011 löste sie das Arbeitsverhältnis auf
den 31. August 2011 auf. Vom 7. September bis 26. Dezember 2011 hielt sie sich
im Ausland auf.
Am 26. Dezember 2011 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an und
beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 stellte
sie das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) des Kantons Freiburg ab 27. Dezember
2011 für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein; zur Begründung führte es an, die Versicherte
habe sich im Zeitraum vor der Anmeldung nicht genügend um zumutbare Arbeit
bemüht. An diesem Ergebnis hielt das AMA auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg ab
(Entscheid vom 26. August 2014).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei festzustellen, dass das AMA sie zu Unrecht in der
Anspruchsberechtigung eingestellt habe.
Das AMA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf
Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung
der den Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 14 Tagen in der
Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt
wurde.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls
auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen
können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der
versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie
die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten
ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden
Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine
Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht,
insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels
Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch
verholfen werden (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130; 124 V 225 E. 2b S. 227 f.).

2.2.2. Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,
fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der
Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208
/03 E. 3.1; Urteile 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2; 8C_583/2009 vom 22.
Dezember 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat sich
dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der
Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich
insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon
vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet
war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05
E. 2.1; 1982 Nr. 4 S. 37, C 50/81).

2.2.3. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich
regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern aus der in
Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V
524 E. 4.2 S. 530). Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung
bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dasselbe gilt auch, wie die
Vorinstanz richtig erkannt hat und was die Beschwerdeführerin übersieht, wenn
die versicherte Person sich ferienhalber oder zwecks Erzielung eines
Verdienstes bzw. - wie im vorliegenden Fall - zwecks Vertiefung von
Sprachkenntnissen im Ausland aufhält (vgl. ARV 1988 Nr. 11 S. 96 E. 2, C 8/88;
1982 Nr. 4 S. 40 E. 2b, C 50/81), zumal Stellenbewerbungen mit den heutigen
elektronischen Kommunikationsmitteln sowie Personalvermittlungsagenturen
inzwischen weltweit ohne zeitliche Verzögerungen durchführbar sind (vgl. ARV
2005 Nr. 4 S. 58 E. 3.2, C 208/03).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass sich die Versicherte während der Kündigungsfrist
insgesamt bei fünf potentiellen Arbeitgebern, letztmals am 23. Juli 2011,
bewarb. Auch wenn der Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, im Sinne von
BGE 139 V 524 E. 2.1.3 in fine S. 528 das Recht zuzubilligen ist, ihre
persönlichen Bemühungen zunächst auf den erlernten Beruf als Rechtsanwältin zu
beschränken, ist wenig nachvollziehbar, wenn sie im Zeitraum von Ende Juli bis
zur Anmeldung am 26. Dezember 2011 für den angestrebten Erwerbsbereich keine
Bewerbungen mehr tätigte. Das Vorbringen, sie sei ihrer
Schadenminderungspflicht nachgekommen, indem sie die Arbeitslosenkasse nicht
bereits ab Eintritt der Arbeitslosigkeit (1. September 2011) belastete, trifft
den entscheidenden Punkt nicht, wie sich schon aus dem in E. 2.2 hievor
Gesagten ergibt. Dem ist zur Verdeutlichung anzufügen, dass nach der
Rechtsprechung das Verhalten einer versicherten Person, die das
Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst und nach Beendigung desselben nicht
sofort Arbeitslosenentschädigung bezieht, zwar - wie die Beschwerdeführerin
geltend macht - zu einer Minderung des Schadens beitragen kann; indessen wird
damit die direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG fliessende Schadenminderungspflicht
nicht aufgehoben, vielmehr hat die versicherte Person sich auch unter solchen
Umständen mit der erforderlichen Intensität um eine neue Arbeitsstelle zu
bemühen (ARV 2006 S. 145, C 73/03 E. 3).

3.2. Das kantonale Gericht hat einlässlich begründet, weshalb keine triftigen
Gründe bestanden, von der gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung
mit Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vom AWA vorgenommenen Beurteilung des
Verschuldens abzuweichen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, innerhalb des
für ein leichtes Verschulden vorgegebenen Rahmens hätte das kantonale Gericht
auf eine leichte Fahrlässigkeit im unteren Bereich erkennen müssen, zumal sie
nicht sofort Arbeitslosenentschädigung beansprucht und damit zu einer Minderung
des verursachten Schadens beigetragen habe. Damit ist indessen nicht dargetan,
dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der zur Diskussion stehenden Frage das
ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin
übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass sie während fast eines halben
Jahres (Ende Juli bis Ende Dezember 2011) keine Arbeitsbemühungen tätigte und
mit diesem Verhalten das Risiko, später Arbeitslosenentschädigung in Anspruch
nehmen zu müssen, in Kauf nahm.

3.3. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid in allen Teilen zu
bestätigen.

4. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das von der Beschwerdeführerin eingereichte
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. 
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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