I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.767/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_767/2014 Urteil vom 16. Januar 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Durizzo. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2014, in die Verfügung vom 18. Dezember 2014, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschussteilbetrages (erste Rate) innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 31. Dezember 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass daran die Einwendungen im Schreiben vom 8. Januar 2015 nichts ändern, zumal es nach Ablauf der bis 31. Dezember 2014 angesetzten Nachfrist eingereicht worden ist, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Migros Pensionskasse MPK, Zürich, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Januar 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Durizzo Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben