Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.765/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_765/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 9. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. September
2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1962 geborene A.________ war Bereichsleiter in der Firma Alu B.________ AG
und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch unfallversichert. Am 14. August 2007 fuhr er als Autolenker auf
einer Autobahn von hinten auf einen Sattelschlepper auf. Im Hospital C.________
wo er am Unfalltag ambulant behandelt wurde, wurden eine Schädelprellung mit
Kopfplatzwunde sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) und der
Brustwirbelsäule (BWS) diagnostiziert; die Kopfwunde wurde genäht (Bericht vom
14. August 2007). Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte
im Bericht vom 17. Dezember 2007 als Unfallfolgen eine HWS-Distorsion, eine
Kopfkontusion, multiple Kontusionen im Bereich des Körpers und eine
Rissquetschwunde im Bereich des Kopfes temporal links. Die SUVA kam für die
Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie zog diverse Arztberichte, eine
biomechanische Kurzbeurteilung der Gutachterstelle E.________ vom 25. Juli 2008
und ein interdisziplinäres (internistisches, orthopädisches, psychiatrisches,
neuropsychologisches und neurologisches) Gutachten des Zentrums F.________ vom
18. November 2010 bei. Hierin wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: Akzentuierte
narzisstische leistungsorientierte Persönlichkeitszüge; chronisches cervikales
Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen C3/4 mit linksforaminaler
Stenose und Spondylarthrose C4/5 mit rechtsforaminaler Stenose, Status nach
HWS-Distorsion am 14. August 2007 mit leichtem Schädelhirntrauma, Status nach
funktioneller perkutaner Rhizotomie C3 beidseits, C5 beidseits und C6 beidseits
am 20. April 2009; chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom; Übergewicht
(BMI 28.1); Nikotinabusus (Zigarillos). Weiter wurde in diesem Gutachten
ausgeführt, von organischer Seite könnten keine unfallbedingten nachweisbaren
Beschwerden benannt werden, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führten; psychischerseits bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA zog
weitere Arztberichte bei. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 stellte sie die
Leistungen per 29. Februar 2012 ein, weil die adäquate Unfallkausalität der
organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen sei. Dagegen
erhob der Versicherte Einsprache. Am 30. April 2012 wurde er von Dr. med.
G.________, Spezialarzt für Neurochirurgie FMH, Spital H.________, am
Halswirbelkörper (HWK) 3/4 operiert; seine Diagnosen lauteten: linkslastige
Myelokompression und Foramenstenose bei verkalkter Diskushernie links HWK3/4;
Zustand nach erheblichem HWS-Schleudertrauma am 14. August 2007. Mit
Einsprachebegründung vom 8. August 2012 reichte der Versicherte weitere
Arztberichte und ein in Buenos Aires erstelltes technisches Gutachten vom 21.
Oktober 2010 betreffend den Unfall vom 14. August 2007 ein. Mit Entscheid vom
13. März 2013 wies die SUVA die Einsprache ab.

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 12. September 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten
Leistungen auszurichten, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten auch
nach dem 29. Februar 2012, eventuell eine Rente und eine
Integritätsentschädigung; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz,
subeventuell an die SUVA zurückzuweisen zur Vornahme der rechtsgenüglichen
Abklärungen.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im
Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und bei psychischen Unfallfolgen (
BGE 115 V 133) oder Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder
äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134
V 109) im Besonderen sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Soweit der Versicherte wiederholt auf seine Ausführungen in der Eingabe an die
SUVA vom 14. Januar 2011 und in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 23 April
2013 verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E.
6 [8C_286/2009]).

4.

4.1. Der Versicherte bemängelt eine ungenügende Begründung der Verfügung vom
15. Februar 2012 und des Einspracheentscheides vom 13. März 2013 sowie den
Umstand, dass die SUVA die Videoaufnahmen der Operation und die
Unfallvisualisierung in 3D nicht zu den Akten genommen habe. Die Vorinstanz
habe eine Gehörsverletzung anerkannt, aber nicht sanktioniert. Dies sei eine
Bankrotterklärung im Hinblick auf die von der Verfassung (Art. 9 und Art. 29
BV) sowie der EMRK (Art. 6) vorgeschriebenen Verfahrensrechte.

4.2. Die Vorinstanz taxierte die Begründung der Verfügung und des
Einspracheentscheides der SUVA als genügend. Den Vorwurf, die SUVA habe die
Videoaufnahmen betreffend Unfallrekonstruktion und Operation nicht zu den Akten
genommen, erachtete die Vorinstanz als zutreffend, verzichtete aber auf
Weiterungen hierzu, da der Versicherte diese Aufnahmen im Gerichtsverfahren
eingereicht habe.

Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung
der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (nicht
publ. E. 7.2 des Urteils BGE 136 I 341; BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; Urteil
8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 5.3). Selbst wenn in den vom Versicherten
gerügten Punkten eine Gehörsverletzung vorläge (E. 4.1 hievor), wäre diese
geheilt, da die Vorinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen
konnte und auch dem Bundesgericht die volle Kognition zusteht (E. 1 hievor) und
die Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.

5.

5.1. Streitig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten ein unfallbedingter,
organisch objektiv ausgewiesener Hirnschaden besteht. Von organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen - bei denen die Unfalladäquanz praktisch keine Rolle
spielt - kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE
134 V 231 f. E. 5.1; SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105 E. 2.1 [8C_413/2008]; zum
Genügen einer Teilursächlichkeit für die Bejahung der Kausalität siehe BGE 134
V 109 E. 9.5 S. 125). Dies gilt auch für neuropsychologische Defizite (Urteil
8C_691/2013 vom 19. März 2014 E. 5.1).

5.2. Die Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb ein unfallbedingter
organisch objektiv ausgewiesener Hirnschaden nicht belegt ist. Die Einwände des
Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er stützt sich auf
den Bericht des Spital I.________ vom 4. Februar 2009 betreffend das
Magnetresonanztomogramm (MRT bzw. MRI) und die Magnetresonanz (MR)
-Spektroskopie des Schädels vom 29. Oktober 2008. Hierin wurde im Rahmen der
Beurteilung ausgeführt, bildmorphologisch liege keine strukturelle Läsion vor;
jedoch bestünden erhöhte Cholinwerte temporo-mesial in der Amygdala und
hippocampalen Formation, am ehesten posttraumatischen Veränderungen
entsprechend. Weiter wurde als Zusatzbefund vom 3. Februar 2009 angegeben, die
links betonte leichte Erweiterung der Temporalhörner sowie die pathologischen
Cholinwerte im Amygdala-Hippocampusbereich (ebenfalls links betont)
unterstützten das Resultat mit EEG P50.

Im Gutachten des Zentrums F.________ vom 18. November 2010 legte der
neurologische Teilgutachter Dr. med. J.________ dar, weshalb es sich bei der
MR-Spektroskopie nicht um ein standardisiertes Verfahren handle, um
posttraumatische organische Hirnläsionen nachzuweisen. Auch Frau Dr. med.
K.________, Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie, führte in der
Aktenstellungnahme vom 9. März 2011 unter Hinweis auf die Literatur aus, dass
weder die MR-Spektroskopie noch die Ableitung von P50 Potenzialen
standardisierten Untersuchungstechniken entsprächen; sie führte weiter aus, die
Spektroskopie sei möglicherweise eine zukunftsträchtige Methode zum Nachweis
einer strukturellen Hirnläsion, allerdings wahrscheinlich beschränkt auf die
Anwendung in der Akutphase nach einer Kopfverletzung. Gegen diese
Einschätzungen bringt der Versicherte keine substanziierten Einwände vor,
insbesondere keine fachärztliche Äusserung, die einen anderen Schluss nahelegen
würden; aus seinem pauschalen Vorbringen, die Spektroskopie werde heute im
Universitätsspital Zürich für die Diagnostik verwendet, kann der Versicherte
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für seine pauschalen Verweise
auf die Erweiterung der Temporalhörner und die Resultate der Neuropsychologie
sowie für sein Vorbringen, er habe beim Unfall bei hoher Geschwindigkeit einen
mehrfachen Kopfanprall erlitten und sei mindestens benommen gewesen. Soweit im
Bericht des Spital I.________ vom 4. Februar 2009 die erhöhten Cholinwerte am
ehesten als posttraumatische Veränderungen beschrieben wurden, entspricht dies
nicht dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
138 V 218 E. 6 S. 221).

6. 
Umstritten ist weiter, ob beim Beschwerdeführer die im Bereich der HWS
bestehende Diskushernie unfallbedingt ist.

6.1. Gemäss der von der Vorinstanz zutreffend zitierten Rechtsprechung
entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des
Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger
Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung
praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009
UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil 8C_209/2014 vom 3. September 2014 E.
5.2). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur
aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur
Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann
das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und
Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine
allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und
sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische
Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der
Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach
einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.;
Urteil 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3).

6.2. Bei der Untersuchung des Versicherten am Unfalltag im Hospital C.________
wurde ein leichter HWS-Druckschmerz bei freier Beweglichkeit festgestellt
(Bericht vom 14. August 2007). Dr. med. D.________, der den Versicherten
erstmals am 16. August 2007 untersuchte, gab im Bericht vom 18. September 2007
bloss eine Druckdolenz der HWS bei freier Beweglichkeit ohne neurologische
Ausfälle an. Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Rheumatologie und Innere
Medizin FMH, führte im Bericht vom 14. Mai 2008 aus, am 25. Februar 2008 habe
sie keine radikulären Symptome auslösen können. Im Bericht der Rehaklinik
M.________ vom 5. Mai 2009, wo der Versicherte vom 9. bis 27. März 2009
hospitalisiert war, wurde dargelegt, es liege kein zerviko-radikuläres
sensomotorisches Ausfallsyndrom vor; es zeigten sich auch keine Zeichen einer
zervikalen Myelopathie.

In diesem Lichte fehlte es initial an einem vertebralen oder radikulären
Syndrom. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf
die einlässliche und überzeugende Aktenstellungnahme des Dr. med. N.________,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Januar 2012 folgerte, dass
eine unfallbedingte Diskushernie nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt
gelten kann (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärzte vgl. BGE
139 V 225 E. 5.2 S. 229); zu diesem Schluss kam übrigens auch das Gutachten des
Zentrums F.________ vom 18. November 2010. Weiter ist davon auszugehen, dass
eine unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Diskushernie
grundsätzlich ein Jahr nach dem Unfall vom 14. August 2007 bzw. jedenfalls im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die SUVA per 29. Februar 2012 nicht
mehr für die Beschwerden des Versicherten verantwortlich war. Alle seine
Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Festzuhalten ist
insbesondere Folgendes:

6.3. Der Versicherte legt Berichte des Assoc. Prof. Dr. med. Dr. phil. PD
O.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie Spez.
Spinal Chirurgie, vom 15. September 2014 und des Radiologen Dr. med. P.________
vom 15. Oktober 2014 auf. Dies sind angesichts des angefochtenen Entscheides
vom 12. September 2014 unzulässige echte Noven (BGE 9C_648/2013 vom 17. Oktober
2014 E. 3.2.2.2).

6.4. Der Versicherte rügt, Dr. med. N.________ und der Teilgutachter des
Zentrums F.________, Dr. med. Q.________, seien nicht Radiologen, die für eine
seriöse Interpretation der Bildgebung garantieren würden. Dem kann nicht
beigepflichtet werden. Denn gemäss dem Weiterbildungsprogramm der FMH (http://
www.fmh.ch) müssen die Dres. med. N.________ und Q.________ als Orthopädische
Chirurgen fundierte Kenntnisse über Erkrankungen und Verletzungen des
Bewegungsapparates und deren Folgen haben (Ziff. 1.2); ihre Kenntnisse
beinhalten Ep idemiologie, Ätiologie, Pathogenese und Prognose von
Krankheitsbildern, der Entwicklungsstörungen und Verletzungen des
Bewegungsapparates (Ziff. 3.2.2); zu ihren Kompetenzen gehört Kenntnis,
Interpretation und kritische Gewichtung der klinischen und
technisch-apparativen diagnostischen Verfahren in der orthopädischen Chirurgie
und Traumatologie (Ziff. 3.2.4).

6.5. Der Versicherte bringt vor, eine Längsbandverletzung auf Höhe C5 sei schon
auf den MRI-Bildern vom November 2007 zu erkennen gewesen. Im MRI vom 9. April
2013 sei ein Riss des Längsbandes auf Höhe C4/C5 mit begleitendem anterioren
Anulusriss festgestellt worden. Zudem habe Dr. med. G.________ bei der
Operation vom 30. April 2012 ein von der Deckplatte C5 abgesprengtes
Knochenfragment festgestellt. Dies spreche für die Unfallkausalität der
Diskushernie.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung
unter Verweis auf die unfallnahen klinischen und bildgebenden
Untersuchungsergebnisse sowie die Stellungnahme des Dr. med. N.________ vom 19.
Januar 2012 richtig erkannt hat, dass diese Pathologien nicht als unfallbedingt
angesehen werden können. Dr. med. N.________ nahm insbesondere eingehend Bezug
auf das MRI der HWS vom 23. November 2007 und den Bericht des Dr. med.
R.________, Oberarzt, Spital S.________, vom 19. September 2011, worin bereits
eine Absprengung eines Fragments von der Deckplatte C5 festgehalten wurde.
Soweit der Versicherte vorbringt, Dr. med. R.________ habe auch die
biomechanische Kurzbeurteilung der Gutachterstelle E.________ vom 25. Juli 2008
gewürdigt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese keine hinreichende Grundlage
für die Kausalitätsbeurteilung bildet; sie vermag allenfalls gewichtige
Anhaltspunkte zur Unfallschwere zu liefern (SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52 E. 6.1
[8C_590/2007]; Urteil 8C_788/2010 vom 8. Februar 2011 E. 7).

6.6. Entgegen dem Versicherten hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass das
Upright-MRI der HWS vom 24. September 2008 rechtsprechungsgemäss nicht geeignet
ist, einen Unfallschaden objektiv nachzuweisen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.2 S.
233; Urteile 8C_376/2011 vom 15. September 2011 E. 4 und 8C_238/2009 vom 3.
November 2009 E. 3.2.2).

6.7. Der Versicherte legt nicht substanziiert dar, inwiefern das
HWS-Funktionsdiagramm der Frau Dr. med. L.________ vom 10. Juli 2009 die
Unfallkausalität der Diskushernienproblematik belegen kann.

6.8. Auch aus den übrigen von ihm ins Feld geführten Arztberichten und
insbesondere aus dem Operationsbericht des Dr. med. G.________ vom 30. April
2012 kann der Versicherte aufgrund der Aktenlage nichts zu seinen Gunsten
ableiten; das Operationsvideo braucht unter den gegebenen Umständen nicht
angesehen zu werden.

7. 
Da in somatischer Hinsicht von weiteren medizinischen Abklärungen keine
entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, hat die Vorinstanz zu
Recht darauf verzichtet; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz
noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29
Abs. 2 BV) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_323/2014
vom 23. Juli 2014 E. 4.2.2). Von einer vorinstanzlichen Verletzung des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann entgegen dem Versicherten ebenfalls
nicht gesprochen werden.

8.

8.1. Mangels organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen ist eine
Adäquanzprüfung erforderlich (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250). Die Vorinstanz liess
offen, ob sie nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
oder nach der Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109) vorzunehmen sei, da die
Adäquanz auch nach der Letzteren zu verneinen sei. Der Unfall vom 14. August
2007 sei als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren. Von den
Adäquanzkriterien seien, falls überhaupt, höchstens zwei - nämlich diejenigen
der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen - erfüllt, aber nicht besonders ausgeprägt; dies
genüge nicht für die Adäquanzbejahung (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5
[8C_897/2009]). Demach erübrigten sich weitere Abklärungen, sei es in Bezug auf
den natürlichen Kausalzusammenhang und den Nachweis seines Wegfalls, sei es
hinsichtlich einer möglichen psychogenen Entwicklung.

8.2. Seit Mai 2008 absolvierte der Versicherte eine Traumatherapie bei Dr.
phil. T.________, der im Bericht vom 30. Oktober 2008 eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostizierte. Im Gutachten des Zentrums
F.________ vom 18. November 2010 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angegeben (vgl.
Sachverhalt lit. A). Weiter wurde ausgeführt, die psychische Störung stehe im
gesamten Beschwerdebild ganz im Vordergrund; sie sei verantwortlich für die
erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und dem
objektivierbaren Befund, der unauffällig sei; auch sei sie zuständig für die
Selbstlimitierung und Behindertenüberzeugung des Versicherten mit
Vermeidungsverhalten. Die Psychiaterin Frau Dr. phil. U.________ legte in der
Aktenstellungnahme vom 21. April 2011 zwar dar, im Gutachten des Zentrums
F.________ vom 18. November 2010 seien die psychische Symptomatik nicht
ausreichend differenzialdiagnostisch geklärt und die daraus resultierenden
Leistungseinschränkungen nicht ausreichend in Art und Ausmass herausgearbeitet
worden; differenzialdiagnostisch hätte man zumindest erwartet, die Frage einer
dissoziativen Störung oder auch einer Somatisierungsstörung aufzuwerfen. Diese
Kritik reicht indessen nicht aus, um vom Gutachten des Zentrums F.________
abzuweichen, zumal Frau Dr. phil. U.________ gleichzeitig ausführte, die darin
gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unter
Verweis auf die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien nachvollziehbar.
Unter den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
psychischen Befunde beim Versicherten bei Fallabschluss per 29. Februar 2012
lediglich Teil des (grundsätzlich gleichwertigen) Gemenges physischer und
psychischer Symptome bildeten, wie es auch die auf schleudertraumaähnliche
Unfallmechanismen zurückzuführenden Verletzungsbilder kennzeichnet (BGE 134 V
109 E. 9.5 S. 126). Vielmehr lag ein eigenständiges psychisches Geschehen vor,
das die übrigen Gesundheitsstörungen im gesamten Verlauf eindeutig dominierte.
Demnach ist die adäquate Unfallkausalität des Beschwerdebildes nach der Praxis
zu den psychischen Unfallfolgen - folglich unter Ausschluss psychischer Aspekte
des Gesundheitsschadens - zu prüfen (BGE 115 V 133 ff.; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7
E. 5.2 Ingress [8C_398/2012], 2009 UV Nr. 49 S. 173 E. 4.2 [8C_957/2008]).

9. 
Die Prüfung der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs ist bei Anwendung der Praxis
zu den psychischen Unfallfolgen in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der
Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
(IV) abgeschlossen sind. Die namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in
diesem Sinne bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.; Urteil 8C_454/2014 vom 2. September
2014 E. 6.3). Gemäss dem Gutachten des Zentrums F.________ vom 18. November
2010 war der Versicherte aus organischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht
mehr eingeschränkt (vgl. auch E. 11.7 hienach). IV-Eingliederungsmassnahmen
standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 29. Februar 2012
unbestrittenermassen nicht zur Diskussion. Der Fallabschluss war demnach
rechtens.

10. 
Die Unfallschwere ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach dem
augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu
beurteilen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Gemäss dem Unfallrapport der
Polizeidirektion Rottweil vom 16. September 2007 fuhr der Versicherte am 14.
August 2007 als Autolenker auf der Autobahn in Deutschland auf dem linken
Fahrstreifen. Die Geschwindigkeitsangaben der Zeugen variierten zwischen 130 km
/h und 160 km/h. Plötzlich sei ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrender
Sattelzug auf den linken Fahrstreifen ausgeschert. Der Versicherte sei mit ihm
kollidiert, wobei sich die rechte Vorderseite seines Autos unter den linken
hinteren Aufbau des Sattelaufliegers verkeilt habe. In dieser Position sei es
auf einer Länge von ca. 120 m mitgeschleift worden, bevor es sich gelöst habe.
Die biomechanische Kurzbeurteilung der Gutachterstelle E.________ vom 25. Juli
2008 und das technische Gutachten vom 21. Oktober 2010 enthalten keine Angaben
zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Autos des Versicherten.
Indessen weisen die aus den Polizeifotos ersichtlichen starken Beschädigungen
an seinem Fahrzeug darauf hin, dass durch den Unfall massive Kräfte freigesetzt
wurden. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob dieser Unfall - wie es der
Versicherte verlangt - als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen zu qualifizieren ist, in welchem Fall für die Adäquanzbejahung der
Nachweis bloss eines Kriteriums in einfacher Form genügen würde (BGE 115 V 133
E. 6c/bb S. 140; SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35 E. 4.3.1 [8C_584/2010]). Denn es ist
kein Kriterium erfüllt, wie die folgenden Erwägungen zeigen. Demnach ist es
nicht entscheidwesentlich, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der
Unfallschwere die vom Versicherten ins Feld geführte Unfallvisualisierung nicht
berücksichtige.

11.

11.1. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen ist objektiv und nicht aufgrund des
subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls des Versicherten zu beurteilen (nicht
publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1). Im
Bericht des Spitals V.________ vom 12. August 2008 wurde ausgeführt, er könne
sich an den Unfall nicht mehr so richtig erinnern; er könne den Unfallhergang
z.B. nicht genau beschreiben. Im Rahmen des Gutachtens des Zentrums
F.________vom 18. November 2010 gab er an, er erinnere sich, das Auto verlassen
zu haben; mehr wisse er nicht mehr über den Unfallhergang. Dem Kriterium der
Begleitumstände/Eindrücklichkeit kann daher nicht die gleiche Bedeutung
beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die
damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre. Dem steht nicht entgegen, dass
nicht auf das subjektive Erleben des Unfallgeschehens, sondern auf dessen
objektive Eignung, bei den Betroffenen psychische Beeinträchtigungen
auszulösen, abzustellen ist. Insgesamt ist das Kriterium daher nicht erfüllt
(vgl. nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_137/2014 vom 5.
Juni 2014 E. 7.1).

11.2. Aufgrund der Aktenlage erlitt der Versicherte beim Unfall vom 14. August
2007 eine HWS- und BWS-Distorsion, eine Kopfkontusion mit einer
Rissquetschwunde, multiple Kontusionen im Bereich des Körpers, ein leichtes
Schädelhirntrauma und eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden
Diskushernie (vgl. Sachverhalt lit. A und E. 6.2 hievor). Damit lagen insgesamt
keine somatischen Verletzungen von besonderer Schwere und Art bzw. insbesondere
keine Verletzungen vor, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, er
habe den Kopf mehrfach angeschlagen. Nicht stichhaltig ist auch sein
Vorbringen, seine Wirbelsäule sei erheblich vorgeschädigt und das typische
Beschwerdebild besonders schwer ausgeprägt gewesen. Denn die Adäquanz einer
psychischen Fehlentwicklung nach einem Schleudertrauma ist allein nach dem
erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden und dessen objektiven Folgen zu
beurteilen; damit fällt das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen
Verletzung bei Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen
ausser Betracht. Das Kriterium wäre indessen auch bei Anwendung der
Schleudertrauma-Praxis zu verneinen; denn hier handelt es sich nicht um einen
unfallbedingten Vorzustand und ist das Ausmass der Vorschädigung nicht durch
die Zusprechung einer entsprechenden Rente ausgewiesen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1
E. 3.4.2 [U 39/04]; Urteil 8C_416/2011 vom 9. November 2011 E. 9.2).

11.3. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten
ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu
beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der
Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten
ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen.
Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse
Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig
der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer
Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C_137/2014 E. 7.3). Nach dem Unfall
wurde der Versicherte zunächst ambulant behandelt. Vom 9. bis 27. März 2009 war
er in der Rehaklinik M.________ hospitalisiert, wo er konservativ behandelt
wurde. Im Weiteren bestand die Behandlung im Wesentlichen in
Medikamenteneinnahme sowie ambulanter Physiotherapie, Akupunktur,
Kraniosakraltherapie und Chiropraktik.

Am 20. April 2009 erfolgte im Schmerzzentrum Klinik W.________ eine perkutane
Rhizotomie C3 beidseits, C5 beidseits und C6 beidseits. Am 30. April 2012 wurde
der Versicherte am HWK3/4 operiert, wobei im Hinblick darauf Infiltrationen und
Mobilisation unter Narkose stattfanden. Diese Eingriffe können nicht als
unfallbedingt angesehen werden (siehe E. 6.2 hievor); selbst wenn sie es wären,
wäre das Kriterium jedoch nicht erfüllt (vgl. Urteil 8C_729/2012 vom 4. April
2013 E. 8.3, wo das Kriterium trotz vier Operationen verneint wurde).

11.4. Zu prüfen ist, ob bis zum Fallabschluss körperliche Dauerschmerzen im
Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden vorlagen (RKUV
2005 Nr. U 549 S. 241 E. 5.2.6 [U 380/04]; Urteil 8C_137/2014 E. 7.4). Am 14.
Mai 2008 legte der Versicherte gegenüber der SUVA dar, das Autofahren sei lange
Zeit auf ca. eine halbe Stunde am Stück eingeschränkt gewesen; heute sei es
rund eine Stunde möglich. Im Bericht des Spitals V.________ vom 12. August 2008
wurde ausgeführt, er sei seit 27 Jahren in einer Guggemusik, habe an der
letzten Fasnacht unfallbedingt aber nur stundenweise teilnehmen können; er sei
in verschiedenen Organisationen und Verbänden engagiert, ebenfalls nur noch
teilweise seit dem Unfall. Am 28. Oktober 2008 gab der Versicherte dem
SUVA-Kreisarzt an, beim Sport könne er nicht mehr den Crosstrainer benützen,
könne aber Velofahren. Im Rahmen des Gutachtens des Zentrums F.________ vom 18.
November 2010 führte der Versicherte aus, seit dem Unfall mache er nur noch
eingeschränkt Musik, fahre kaum noch Motorrad und habe die Vereinstätigkeit
stark reduziert. Er könne sich weniger an den Aktivitäten mit der Tochter
beteiligen. In Haus und Garten sei er nur noch fähig, leichte Arbeiten zu
verrichten, maximal während einer halben Stunde. Im Lichte dieser dem
Versicherten noch möglichen Aktivitäten - insbesondere auch des absolvierten
Studiums (vgl. E. 11.6 hienach) - ist das Kriterium zu verneinen.

11.5. Unbestritten ist, dass das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, nicht erfüllt ist.

11.6. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert
haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]). Der Umstand, dass trotz
verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt
allein nicht (Urteil 8C_137/2014 E. 7.6). Gründe, welche die Bejahung des
Kriteriums rechtfertigen würden, sind unter Ausklammerung der psychischen
Fehlentwicklung nicht ersichtlich. Unbehelflich ist der pauschale Verweis des
Versicherten auf seine vorinstanzliche Beschwerde, wonach eine anfängliche
Überforderung vor dem Hintergrund einer vorgesehenen Beförderung zu
berücksichtigen sei. Gleiches gilt für sein Vorbringen, die SUVA habe sich in
keiner Weise medizinisch unterstützend verhalten. Soweit er geltend macht, der
Heilungsverlauf sei durch die Diskushernie beeinträchtigt gewesen, reicht dies
nicht zur Bejahung des Kriteriums aus (E. 6.2 hievor; vgl. auch Urteil 8C_729/
2012 E. 8.6, wo das Kriterium trotz vier Operationen verneint wurde).

11.7. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im
angestammten Beruf (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U 56/00]; Urteil 8C_137/2014 E.
7.7). Nach dem Unfall vom 14. August 2007 nahm der Versicherte die angestammte
Arbeit am 21. August 2007 zu 50 % und ab 1. November 2007 zu 75 % wieder auf
(Bericht des Dr. med. D.________ vom 17. Dezember 2007). Am 14. Mai 2008 gab
der Versicherte an, im März 2007 habe er nebenberuflich ein 3-jähriges
Philosophie- und Managementstudium begonnen und sei in Vorbereitung des
Abschlusses des 1. Lehrjahres gewesen; die Arbeitgeberin habe seine Anstellung
per Ende September 2008 gekündigt, wobei er von der Arbeit freigestellt worden
sei. Im Bericht vom 14. Mai 2008 führte Frau Dr. med. L.________ aus,
medizinisch-theoretisch würde sie von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgehen. Am 22. Februar 2010 legte der Versicherte dar, seit ca. Mai 2009 sei
er bei der Firma X.________ AG für monatlich ca. 10-20 Arbeitsstunden
angestellt; er sei als Projektleiter für sog. Start-Up-Unternehmen tätig,
erstelle Businesspläne und helfe beim Aufbau der neuen Unternehmen.
Voraussichtlich werde demnächst eine Anstellung mit einem ca. 10-15%igen Pensum
als CEO bei der Firma Y.________ AG erfolgen, wobei dann das Pensum bei der
Firma X.________ AG reduziert werde. Im Rahmen des Nachdiplomstudiums in
Management und Philosophie habe er die Semester-Abschlussprüfungen bisher
erfolgreich bestanden; der Studiumabschluss sei im September 2010 vorgesehen.
Im Rahmen des Gutachtens des Zentrums F.________ vom 18. November 2010 gab der
Versicherte an, die Vorlesungen und das Studium habe er zu Ende absolviert; mit
der Masterarbeit habe er jetzt aus gesundheitlichen Gründen ein Jahr
ausgesetzt. Letztinstanzlich bringt er vor, das Nachdiplomstudium sei in
Absprache mit den Ärzten und mit erheblichem Mehraufwand erfolgt; die
Masterarbeit habe er nicht erstellen können. Durch diese Aktivitäten des
Versicherten wird das Gutachten des Zentrums F.________ vom 18. November 2010
bekräftigt, wonach er aus organischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr
eingeschränkt war. Soweit andere Arztberichte eine höhere Arbeitsunfähigkeit
attestierten, kann darauf unter diesen Umständen nicht abgestellt werden.
Demnach kann das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit insgesamt nicht als erfüllt gelten.

11.8. Nach dem Gesagten ist die Unfalladäquanz des psychischen Leidens bei
Fallabschluss per 29. Februar 2012 zu verneinen. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.

12. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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