Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.762/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_762/2014

Urteil vom 19. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst Haftpflicht- und
Versicherungsrecht, Affolternstrasse 42, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Leistungskürzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 8. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1985 geborene A.________ ist als Strassenbauer bei der B.________ AG
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 15.
Februar 2014 stürzte er beim "Dirt-Biken" und zog sich einen Knochenbruch am
linken Handgelenk zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilkosten), kürzte jedoch mit Verfügung vom 7. März 2014 das Taggeld um 50
Prozent mit der Begründung, der Unfall sei auf ein Wagnis zurückzuführen. Die
dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. April 2014 ab.

B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Luzern gut mit der Feststellung, der Versicherte habe Anspruch auf ungekürzte
Leistungen (Entscheid vom 8. September 2014).

C. 
Die SUVA erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid zu
bestätigen.
Während der Beschwerdegegner und das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung verzichten, beantragt die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren
um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252). Unter Berücksichtigung der
für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr
aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Das Ereignis vom 15. Februar 2014 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu
qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8
Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob die
Geldleistungen zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden.

2.2. Die Vorinstanz hat die Regelung, wonach bei Nichtberufsunfällen, die auf
ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in
besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art.
50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVV; BGE 97 V 72; SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10, U 122/06
E. 1 f.; Urteil 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 2.2 und 6 f.), richtig
dargelegt. Gleiches gilt betreffend den im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125).
Darauf wird verwiesen.

2.3. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen
Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht
schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und
Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf
ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn
es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und
Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen
wäre (BGE 97 V 72; SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10, U 122/06 E. 2.1; Urteil 8C_504/2007
E. 6.1).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat ausgeführt, der Versicherte habe im Hammerpark
in Lenzburg einen Sprung - jedoch nichts Wagemutiges - ausgeführt, bei der
Landung die Kontrolle verloren und sei gestürzt. Er gebe an, alle
Vorsichtsmassnahmen getroffen, sich an die Parkregeln gehalten und die
Schutzausrüstung getragen zu haben. Er betreibe das Dirt-Biken nicht renn-,
sondern hobbymässig. Nach der Rechtsprechung fielen unter absolute Wagnisse
zunächst solche, die wettkampfmässig betrieben würden und bei denen es auf die
Geschwindigkeit ankomme. Auch Boxwettkämpfe seien als Wagnisse zu beurteilen.
Bei der Ausübung anderer Sportarten hänge die Einstufung davon ab, wie das
Risiko beeinflusst werden könne (Canyoning, Auto-Rally, Deltasegeln, Klettern,
Schlitteln etc.). Solange ein noch vertretbarer Schwierigkeitsgrad eingehalten
und der Sport nicht wettkampfmässig betrieben werde, liege in der Regel kein
absolutes Wagnis vor. Das Dirt-Biken lasse sich etwa mit dem Rollbrettfahren
oder mit Snowboardabfahrten vergleichen. Werde es lediglich hobbymässig und
ohne Forcieren besonderer akrobatischer Einlagen ausgeübt, könne nicht gesagt
werden, es sei mit grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden. Das
Verletzungsrisiko könne durch die Benutzung entsprechender eigens dafür
vorgesehener Anlagen, das Tragen einer Schutzkleidung und das Wählen einer
angemessenen Geschwindigkeit bzw. eines Schwierigkeitsgrades, der den eigenen
Fähigkeiten entspricht, begrenzt werden. So würden beim Befahren einer Halfpipe
mit dem Snowboard ebenfalls teils akrobatische Sprünge ausgeführt, welche ein
erhöhtes Sturzrisiko beinhalten. Dieses erhöhte Gefahrenpotenzial nehme aber
noch kein Ausmass an, dass deswegen solchen Tätigkeiten kein schützenswerter
Charakter mehr zuerkannt werden könne. Ein absolutes Wagnis liege daher nicht
vor.
Ein relatives Wagnis falle ausser Betracht, da dem Versicherten nicht
vorgehalten werde, die nötigen Sicherheitsmassnahmen nicht getroffen zu haben.

3.2. Demgegenüber macht die SUVA geltend, Sprünge auf einem Mountainbike über
Erdhügel, bei denen es darum gehe, möglichst spektakuläre Tricks auszuführen,
beinhalteten naturgemäss ein sehr grosses Sturz- und Verletzungsrisiko. Dieses
könne nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden. Auch beim hobbymässigen
Betreiben dieser Sportart gehe es eben gerade darum, möglichst spektakuläre
Sprünge und Tricks auszuführen. Die Verwendung eines Velos bei dieser Sportart
erhöhe das Verletzungsrisiko zusätzlich, da die Metallteile des Fahrzeuges bei
Stürzen zu schweren Verletzungen etwa an den Fingern oder im Gesicht führen
können. In dieser Hinsicht sei die Sportart mit dem Snowboarden nicht zu
vergleichen. Gefährliche Sprünge mit einem Velo in der Luft würden lediglich
von einer kleinen Anzahl Personen praktiziert, weshalb auch nicht gesagt werden
könne, durch die Qualifizierung der Sportart als absolutes Wagnis würde einer
breiten Bevölkerung der Versicherungsschutz entzogen.

4.

4.1. Als absolutes Wagnis galten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts etwa Auto-Bergrennen (BGE 112 V 44,
113 V 222), Motocross-Rennen (RKUV 1991 Nr. U 127 S. 221), Motorradrennen (SVR
2012 UV Nr. 21 S. 77, 8C_472/2011), der Boxwettkampf (EVGE 1962 S. 280) und das
wettkampfmässige Thaiboxen (RKUV 2005 Nr. U 552 S. 306, U 336/04; vgl. zum
Tauchen auf eine Tiefe von über 40 Metern BGE 134 V 340 und zum Sprung mit
einem Kajak aus sieben Metern Höhe SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10, U 122/06). Die SUVA
führt als weitere Beispiele namentlich Mountainbike-Abfahrtsrennen
(Downhill-Biking), Speedflying, Base-Jumping und Karate-Extrem an ( http://
www.suva.ch/startseite-suva/praevention-suva/sichere-freizeit-suva/
wagnisse-suva.htm). Nicht als absolutes Wagnis eingestuft hat die
Rechtsprechung insbesondere das Deltasegeln (BGE 112 V 297, 104 V 19), das
nicht wettkampfmässige Kart-Fahren (SUVA-Jahresbericht 1964 S. 18 f.), das
Canyoning (BGE 125 V 312), eine Rollbrettabfahrt, welche nicht wettkampfmässig
und auf Geschwindigkeit hin betrieben wurde (RKUV 2001 Nr. U 424 S. 205, U 187/
99 E. 3b), oder das Schneeschuhlaufen (Urteil 8C_987/2012 vom 21. Februar 2013
E. 3; vgl. auch die Zusammenstellung bei Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre
Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 223 f.;
JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2.
Aufl., Basel 2007, S. 937 f. Rz. 325 ff., sowie DIESELBEN : Refus, réduction et
suspension des prestations de l'assurance-accidents: état des lieux et
nouveautés, HAVE 2005 S. 127 ff., 131).

4.2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist ein absolutes Wagnis vor
allem dann anzunehmen, wenn eine gefährliche Sportart wettkampfmässig
ausgeführt wird. Dies trifft etwa bei eigentlichen Rennen zu, wo es darum geht,
schneller als die Konkurrenten zu sein. Diese Einstufung ist aber nicht auf
solche Betätigungen beschränkt. Einer Sportart kann an sich ein derart grosses
Verletzungsrisiko innewohnen, dass sie auch als absolutes Wagnis gilt, wenn sie
bloss hobbymässig ausgeübt wird. Dies belegen die oben aufgeführten Beispiele
(Speedflying, Base Jumping, Boxwettkämpfe). Bei diesen Betätigungen besteht
eine sehr hohe Verletzungsgefahr und dieses Risiko lässt sich auch unter
günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (vgl. Art. 50
Abs. 2 Satz 1 UVV; BGE 112 V 44 E. 2c S. 49; SVR 2012 UV Nr. 21 S. 77, 8C_472/
2011 E. 5.2 i.f.).

4.3. Beim Dirt-Biken handelt es sich um eine Variante des Radsports. Es findet
auf einem Gelände mit künstlichen Hügeln, etwa aus Lehm, und anderen
Hindernissen statt. Diese sind zwischen einem und vier Metern hoch und dienen
unter anderem als Schanzen. Mit dem Bike werden Sprünge (Jumps) ausgeführt.
Ziel des Sprunges ist es, in der Luft einen Trick auszuführen. Die Liste der
möglichen Tricks ist umfassend. Das Bike wird etwa in der Luft quer gestellt,
es werden Vor- und Rückwärtssaltos gemacht, der Lenker wird um 360 Grad
gedreht. Die Sprünge erfolgen unter Umständen ein- oder freihändig. Ziel des
Sportlers ist es, einen möglichst spektakulären Sprung ausführen zu können
(Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Dirtjump).

4.4. Sprünge mit einem Bike in grösserer Höhe bergen an sich schon ein hohes
Verletzungsrisiko in sich, welches auch durch eine geeignete Schutzkleidung
nicht restlos minimiert werden kann. Dies belegt der vorliegende Fall. Dieses
Risiko vergrössert sich selbstredend, wenn in die Flugphasen der Sprünge eine
Akrobatik eingebaut wird. Die Gefahr ergibt sich einerseits aus der
Geschwindigkeit, mit der gefahren wird, andrerseits aus den Tricks, die Ziel
des Dirt-Jumps sind. Dabei kann - anders als es die Vorinstanz annimmt - nicht
gesagt werden, beim hobbymässigen Ausüben dieser Sportart würden keine
gefährlichen Sprünge ausgeführt. Die Wahl der Geschwindigkeit und des
Schweregrades der Sprünge liegt allein beim Sportler. Da das Ziel dieser
Sportart darin besteht, möglichst spektakuläre, attraktive Sprünge auszuüben,
ist es auch beim nicht wettkampfmässigen Dirt-Biken erstrebenswert, immer höher
oder weiter zu springen und den Schweregrad der Einlagen zu erhöhen. Darin
liegt gerade die Herausforderung dieser Sportart. Dies führt zu einem nicht
mehr vertretbaren Gefährdungspotenzial. Dieses lässt sich nur auf ein
vernünftiges Mass reduzieren, wenn die vorgegebenen künstlichen Hindernisse und
Schanzen eine minimale Höhe nicht überschreiten und daher gefährliche Jumps gar
nicht durchgeführt werden können. Ist dies nicht der Fall, kann eben gerade
nicht gesagt werden, der bloss hobbymässige Biker werde sein Risiko
beschränken; vielmehr liegt der Reiz der Sportart darin, bezüglich der Höhe der
Sprünge und der Schwierigkeit der Tricks an seine Grenzen zu gehen. Damit wird
das Risiko unkalkulierbar.

4.5. Die Vorinstanz hat das Dirt-Biken insbesondere mit dem Snowboarden und dem
Befahren einer Halfpipe verglichen. Auch dort gehe es darum, hoch zu springen
und entsprechende Tricks zu zeigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein
verunglückter Sprung in einer Halfpipe in der Regel an der steilen Stelle der
Pipe endet und daher glimpflicher verläuft als beim Dirt-Jump. Zudem macht die
SUVA zu Recht geltend, dass sich der Biker durch die Metallteile seines Bikes
selber zusätzlich gefährdet.

4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das bloss hobbymässig
betriebene Dirt-Biken ein grosses Sturz- und Verletzungsrisiko in sich birgt.
Dieses lässt sich in der Praxis nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, da
es bei dieser Sportart gerade darum geht, möglichst spektakuläre Tricks
auszuführen, und einzig der Sportler selber darüber entscheidet. Akrobatische
Einlagen gehören auch zu dieser Sportart, wenn sie nicht wettkampfmässig
betrieben wird. Dirt-Biken unterscheidet sich vom Befahren einer Halfpipe
schliesslich in den möglichen Folgen eines Sturzes sowie dadurch, dass der
Sportler durch die Metallteile seines Bikes zusätzlich gefährdet wird.

4.7. Ist das erhebliche Gefahrenpotenzial nicht auf ein vernünftiges Mass
reduzierbar, muss Dirt-Biken als absolutes Wagnis bezeichnet werden.
Vorbehalten bleibt das Biken auf Gelände oder Anlagen, die eigentliche
Dirt-Jumps gar nicht zulassen.

5. 
Der Versicherte hat seine Sprünge, die zum Unfall geführt haben, auf einer
speziell hiefür vorgesehenen Anlage ausgeübt. Diese lässt Sprünge im
obgenannten Sinne zu, deren Gefährdungspotenzial nicht auf ein vernünftiges
Mass reduziert werden kann. Er ist daher ein absolutes Wagnis eingegangen.

6. 
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Dies hat zur Folge, dass der
Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
8. September 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 4. April 2014 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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