Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.757/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_757/2014

Urteil vom 16. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17.
Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________ betreibt als selbstständig Erwerbender die Firma
B.________ GmbH und ist damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 8. Mai
2008 zog er sich ein Supinationstrauma mit einer Weber-A-Fraktur am linken
oberen Sprunggelenk (OSG) zu. Am 6. Februar 2009 nahm Dr. med. C.________,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM, eine
fibulotalare Bandplastik links vor. Wegen anhaltenden Beschwerden führte Dr.
med. C.________ am 8. März 2010 eine ambulante Kontroll-Arthroskopie durch,
wobei ein Corpus liberum links unterhalb des Malleolus entfernt wurde. Am 18.
August 2010 fiel der Versicherte von einer Bockleiter auf das linke Gesäss,
worauf er einen Schmerz im linken Gesäss mit Ausstrahlungen in den linken Fuss
verspürte; als Folge dieses Unfalls diagnostizierte Dr. med. C.________,
Spezialarzt für Neurologie FMH, im Bericht vom 22. Dezember 2010 eine
traumatische Diskushernie L5/S1 links mit radikulärer Symptomatik in L5 links.
Im Spital D.________ erfolgte am 31. Oktober 2011 eine Dekompression L4/S1 und
eine Revision der Bandscheibe L4/5 sowie L5/S1 und am 23. Oktober 2012 eine
frustrane Diskographie L5/S1 sowie eine Diskographie L4/5. Die SUVA kam
bezüglich beider Unfälle für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit
Verfügung vom 21. Februar 2013 stellte sie die Leistungen für beide Unfälle per
28. Februar 2012 ein. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid
vom 3. März 2014 ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 17. Juli 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen
betreffend den Unfall vom 8. Mai 2008 über den 28. Februar 2013 hinaus
auszurichten, insbesondere den Anspruch auf Rentenleistungen und
Integritätsentschädigung zu prüfen.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit und
die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V
109 E. 2.1 S. 111) sowie den Wegfall unfallbedingter Ursachen eines
Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2011 UV Nr.
4 S. 12 E. 3.2 [8C_901/2009]) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und den Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 134 V 231 E. 5.1 S.
232, 125 V 351). Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für die am 8. Mai 2008 erlittene
Fussverletzung links über den 28. Februar 2013 hinaus leistungspflichtig ist.
Betreffend den Unfall vom 18. August 2010 blieb der vorinstanzliche Entscheid
unangefochten.

3.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, in den Berichten vom 31. Mai
2010 und 28. Juli 2010 habe Dr. med. C.________ jeweils eine Arbeitsfähigkeit
von 75 % attestiert. Im erstgenannten Bericht habe er ausgeführt, das OSG sei
stabil; subjektiv fühle sich der Versicherte besser, wenn auch nicht
beschwerdefrei. In der Notiz vom 13. Februar 2013 habe der Kreisarzt Dr. med.
E.________ ohne Untersuchung des Versicherten aufgrund der Aktenlage ohne
weitere Begründung eine volle Arbeitsfähigkeit bejaht. Die letzte ärztliche
Untersuchung, die sich mit der Fussverletzung auseinandergesetzt habe, habe am
28. Juli 2010 stattgefunden; damals sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
worden. Eine weitere Kontrolle, die im September 2010 vorgesehen gewesen sei,
habe der Versicherte nicht wahrgenommen. Die medizinische Aktenlage zum Status
des Sprunggelenks sei somit nicht besonders umfangreich. Dagegen könne jedoch
festgestellt werden, dass ein Taggeldanspruch bereits mit der im letzten
Bericht vom 28. Juli 2010 attestierten 75%igen Arbeitsfähigkeit entfallen würde
(Art. 25 Abs. 3 UVV). Seit Juli 2010 habe der Versicherte nicht mehr über
Beschwerden im Sprunggelenk geklagt; er habe vielmehr ein gelegentliches
Kribbeln im Bein und vom Rücken in das Bein ausstrahlende Schmerzen geltend
gemacht. Diese ausstrahlenden Beschwerden, die im Zusammenhang mit der
Diskushernie stünden, würden denn auch in den medizinischen Akten erwähnt.
Hinweise auf konkrete Beschwerden am Sprunggelenk oder auf eine
Verschlechterung des Zustandes am linken Fuss seien den medizinischen Berichten
seit 2010 nicht zu entnehmen. Es lägen auch keine neuen ärztliche Atteste vor,
die diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würden. Bei Fehlen
konkreter Hinweise auf andauernde Beschwerden am linken Fussgelenk und einer
fehlenden ärztlichen Untersuchung seit mehr als zweieinhalb Jahren habe die
SUVA zu Recht auf die kreisärztlichen Einschätzungen vom 7. bzw. 13. Februar
2013 abgestellt, wonach bezüglich des Unfalls vom 8. Mai 2008 weder ein
Integritätsschaden noch eine Arbeitsunfähigkeit bestünden.

3.2. Der Versicherte beruft sich unter anderem auf die Berichte des Spitals
D.________ vom 9. März 2011 und 19. Januar 2012, welche die Rückenverletzung
vom 18. August 2010 betrafen. Hierin wurden Beinschmerzen links bzw.
Lumboischialgien links festgehalten, die bis in die Grosszehe links
ausstrahlten. Der Versicherte macht geltend, die ärztliche Behandlung habe sich
auf den wesentlich im Vordergrund stehenden Rückenschmerz und dessen
Therapieresistenz konzentriert und nicht auf die damals eher im Hintergrund
stehenden Restbeschwerden im linken Fuss, zumal eine Abgrenzung äussert
schwierig erscheine. Auch habe er der SUVA gegenüber immer wieder erwähnt, dass
er noch Beschwerden am linken Fuss habe.

Am 18. Januar 2013 teilte der Versicherte der SUVA mit, die Rückenproblematik
habe im Vordergrund gestanden; er habe teilweise ein Kribbeln im linken Bein
und die Beschwerden zögen vom Rücken in das linke Bein; ob Ursache dieser
Beschwerden der Unfall im Jahre 2008 sei oder dies alles mit der
Rückengeschichte zusammenhänge, könne er nicht sagen. In der Folge verneinten
hinsichtlich des linken Fusses die Kreisärzte Dr. med. F.________ am 7. Februar
2013 einen Integritätsschaden und Dr. med. E.________ am 13. Februar 2013 eine
Arbeitsunfähigkeit; sie haben den Versicherten indessen nicht untersucht und
für ihre Standpunkte keinerlei Begründung geliefert, was der Versicherte zu
Recht rügt. Zudem macht er geltend, die Kreisärzte hätten nicht über aktuelle
Röntgenbilder des verletzten Fusses verfügt.

Aufgrund dieser Aktenlage bestehen zumindest geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen vom 7. und
13. Februar 2013, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (BGE 139 V 225 E.
5.2 S. 229). Es ist nicht rechtsgenüglich geklärt, ob bezüglich des linken
Fusses im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2013 überwiegend
wahrscheinlich noch unfallbedingte, zu einer Arbeitsunfähigkeit und/oder zu
einem Integritätsschaden führende Beschwerden vorlagen. Selbst wenn - wie die
Vorinstanz argumentierte - die am 28. Juli 2010 ärztlich attestierte, damals
noch auf den Unfall vom 8. Mai 2008 zurückgeführte 25%ige Arbeitsunfähigkeit
keinen Taggeldanspruch begründet (Art. 25 Abs. 3 UVV), hat es damit nicht sein
Bewenden. Denn die SUVA hat - falls von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind - unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld den
Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113).

Soweit die SUVA vernehmlassungsweise auf ihre Ausführungen in der
vorinstanzlichen Rechtsschrift vom 16. Mai 2014 verweist, ist dies unzulässig (
BGE 134 II 244; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 6 [8C_286/2009]; Urteil 8C_23/2014
vom 26. März 2014 E. 7). Unbehelflich ist bei derzeitigen Aktenstand ihr
pauschaler Einwand, gegen die Beschwerdesymptomatik spreche, dass der
Versicherte bis heute keine weitere ärztliche Behandlung für seine
Fussbeschwerden in Anspruch genommen habe.

Nach dem Gesagten ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie eine
medizinische Abklärung - in deren Rahmen der Versicherte persönlich zu
untersuchen und deren Resultat schlüssig und nachvollziehbar zu begründen ist -
veranlasse und gestützt hierauf über den Leistungsanspruch bezüglich der
Fussproblematik links neu verfüge.

4. 
Die unterliegende SUVA trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs.
2 BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Juli 2014 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 3. März 2014 werden betreffend den Unfall vom
8. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die SUVA
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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