Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.755/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_755/2014

Urteil vom 30. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Kloten, vertreten durch die Sozialbehörde, Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren, kantonales Recht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
21. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 30. September 2011 beschloss die Sozialbehörde der Stadt Kloten die
Weiterführung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe des 1953 geborenen, bis zu
deren Tod im Jahr 2013 zusammen mit seiner Mutter wohnenden A.________ mit
monatlich Fr. 1'817.30 (Fr. 735.- für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
Fr. 700.- anteilsmässiger Mietzins [Hälfte eines Zweipersonenhaushalts], Fr.
382.30 für die obligatorische Krankenversicherung inkl. Unfalldeckung) ab 1.
Oktober 2011 bis auf Weiteres, unter Anrechnung sämtlicher Einnahmen; weitere
Gesundheitskosten würden als zusätzliche Unterstützung gewährt. Im dagegen
erhobenen Rekurs forderte A.________, der anteilsmässige Mietzins sei seit der
ersten Antragstellung am 25. September 1999 auf der Basis der tatsächlichen
Mietkosten und/oder gemäss den vertraglichen Vereinbarungen, wonach er Fr.
1'200.- für den Mietzins bezahle, zu veranschlagen. Sodann seien ihm für den
Grundbedarf - rückwirkend für die gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit -
Fr. 960.- auszurichten. Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 beschied der
angerufene Bezirksrat die Rechtsvorkehr abschlägig im Sinne der Erwägungen. Die
in der Folge eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück
(Urteil 8C_95/2013 vom 19. Juli 2013).

B. 
Am 19. September 2013 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche
Verhandlung durch, an welcher A.________ nicht teilnahm. Mit Entscheid vom 21.
August 2014 wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids infolge
diverser formeller Mängel. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).

D. 
Mit Verfügung vom 7. November 2014 ist das Bundesgericht auf das gegen "alle
Gerichtspersonen der I. und II. sozialrechtlichen Abteilung" gerichtete
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gleichenorts hat es
bezüglich seines Antrags auf Akteneinsicht erkannt, dass es dem
Beschwerdeführer offen stehe, die Unterlagen am Bundesgericht in Luzern
einzusehen, sich Notizen davon zu machen und Fotokopien anzufertigen bzw.
anfertigen zu lassen, sofern der Behörde daraus nicht ein unverhältnismässiger
Aufwand entstehe (vgl. auch Urteil 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3).
Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- in zwei Raten à Fr. 250.-
einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist.

Erwägungen:

1. 
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen
Ausschlussgrund.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche
Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund
kommt deshalb hauptsächlich die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von
verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die
Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S.
251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete
Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1
S. 120; je mit Hinweisen; Urteile 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1 und
8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 138 I 113).

2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen
von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese
Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die
geradezu in die Augen springen (Urteile 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2
und 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE
138 I 113).

3. 
Das kantonale Gericht hat sich einlässlich mit dem vom Beschwerdeführer gegen
gewisse Mitglieder des Spruchkörpers gestellten Ausstandsbegehren befasst und
aufgezeigt, weshalb keine Ausstandsgründe im Sinne von § 5a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) vorliegen. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. willkürliche Vorgehensweise ist
vor dem Hintergrund der betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht
erkennbar.

4. 
In der Beschwerde werden ferner, wie bereits im vorangegangenen Verfahren,
durch die Beschwerdegegnerin wie auch den Bezirksrat begangene Verletzungen des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, weder die Beschwerdegegnerin noch
der Bezirksrat hätten ihm vor Erlass ihrer Beschlüsse Akteneinsicht gewährt,
ist ebenfalls auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid Bezug zu nehmen.
Danach hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom
23. September 2011 am 23. August 2011 sowohl zum anrechenbaren Mietzins wie
auch zum Grundbedarf angehört und konnte er sich dazu im verwaltungsinternen
Rekursverfahren umfassend äussern. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdegegnerin oder der Bezirksrat ein vom Beschwerdeführer
gestelltes Ersuchen um Akteneinsicht abschlägig beschieden hätten. Sollte der
Umstand, dass der Bezirksrat trotz ausdrücklich gestelltem Antrag nicht auf das
Recht auf Akteneinsichtnahme am Amtssitz hingewiesen hat, eine geringfügige
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, erwiese sie sich durch die im
Beschwerdeprozess formell eröffnete und nicht wahrgenommene Möglichkeit der
Akteneinsicht jedenfalls als geheilt.

4.2. Von einer Rückweisung der Sache an den Bezirksrat infolge des durch diesen
verletzten Replikrechts des Beschwerdeführers kann im Weiteren aus den vom
kantonalen Gericht dargelegten Gründen abgesehen werden. Weiterungen dazu
erübrigen sich.

5.

5.1. Im angefochtenen Entscheid wurde unter Hinweis auf die massgebliche
Rechtslage (so insbesondere § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom
14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1], §§ 17 und 22 der Sozialhilfeverordnung des
Kantons Zürich vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11] sowie die Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) eingehend erwogen, es sei nicht zu
beanstanden, den Beschwerdeführer und seine Mutter (bis zu deren Tod)
unterstützungsrechtlich als keine Unterstützungseinheit bildende
"familienähnliche Gemeinschaft" zu qualifizieren. Für den Beschwerdeführer als
zu unterstützende Person sei deshalb ein individuelles Unterstützungskonto zu
führen. Nicht unterstützte Personen - wie hier die (verstorbene) Mutter des
Beschwerdeführers - hätten alle Kosten, die sie verursachten, selber zu tragen.
Dies betreffe insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten
und die situationsbedingten Leistungen. Die entsprechenden Kosten würden
innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt werde nach der Anzahl Personen in einem
gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt und betrage nach den SKOS-Richtlinien
für einen Zweipersonenhaushalt pro Person Fr. 735.- bzw. - für die Stadt Kloten
ab 1. Dezember 2011 - Fr. 748.-. Laut dem Handbuch der Sozialhilfe Kloten solle
der Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt maximal Fr. 1'400.- pro Monat
betragen. Die am 30. September 2011 durch die Beschwerdegegnerin beschlossene
Anrechnung eines Grundbedarfs von Fr. 735.- und von Wohnkosten in der Höhe von
Fr. 700.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers sei vor diesem
Hintergrund als rechtmässig einzustufen. Schliesslich komme eine ausnahmsweise
rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht in Betracht, da keine
diesbezüglich vorausgesetzte bestehende oder drohende Notlage vorliege.

5.2. Was dagegen - zumal nur sehr rudimentär - in der Beschwerde vorgebracht
wird, vermag die durch das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem willkürlichen oder sonst wie
qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen.

6. 
Was die vom Beschwerdeführer als willkürlicher Gesetzesverstoss monierte
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz anbelangt,
ist das Bundesgericht auf eine gegen die entsprechende Präsidialverfügung vom
20. März 2012 erhobene Beschwerde mangels Leistung des angesetzten
Kostenvorschusses nicht eingetreten (Urteil 8C_405/2012 vom 31. Oktober 2012).
Auch in dieser Hinsicht kann somit auf weitergehende Ausführungen verzichtet
werden.

7. 

7.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2
lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer
Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und
Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

7.2. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit
Verfügung vom 7. November 2014 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
abgewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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