Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.754/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_754/2014

Urteil vom 27. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1973 geborene A.________ war seit dem 1. Februar 2000 als Reinigerin bei
der Reinigung B.________ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen die
Folgen von Berufskrankheiten versichert. Am 13. Juni 2011 meldete die
Arbeitgeberin bei der SUVA eine durch ein Handekzem verursachte
Arbeitsunfähigkeit. Es wurden verschiedene Abklärungen vorgenommen. Die SUVA
erbrachte Taggeldleistungen. Am 22. Februar 2005 erklärte die Anstalt
A.________ als für Tätigkeiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontakt
ungeeignet und stellte die Taggeldleistungen mit Wirkung auf Ende Januar 2005
ein.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich, bei welcher sich A.________ ebenfalls zum
Leistungsbezug angemeldet hatte, verweigerte ihr mit Verfügung vom 8. April
2007 bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 24 % eine Invalidenrente.
Daraufhin ersuchte A.________ die SUVA am 23. April 2007 um Ausrichtung einer
unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente auf der Basis des von der
IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrads. Kurze Zeit darauf machte sie am 27.
Juni 2007 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
geltend. Die SUVA und die IV-Stelle nahmen medizinische Abklärungen vor. Die
IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 15. November 2010 erneut einen Anspruch
auf eine Invalidenrente, diesmal auf der Grundlage einer durch
Gesundheitsschäden erlittenen hypothetischen Erwerbseinbusse von 20 %. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 2011 ab.
Mit Verfügung vom 31. August 2012 verweigerte die SUVA A.________ die
Ausrichtung einer Invalidenrente. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt an ihrer
Auffassung mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 22. August 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen und des
Einspracheentscheids für die Zeit ab 1. Februar 2005 eine Invalidenrente zu
gewähren.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es in
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) neben den geltend gemachten Vorbringen allfällige weitere rechtliche
Mängel nur, soweit diese geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG)
und die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) zutreffend
dargelegt. Danach sind insbesondere beim hypothetischen Einkommen ohne
Invalidität (Validenverdienst) all jene Einkommen zu berücksichtigen, welche
die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (weiterhin) erzielt hätte, wenn sie gesund
geblieben wäre, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf den hiefür
erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (Urteil 9C_206/2010
vom 8. Oktober 2010 E. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf das in RKUV 2003 Nr. U 476 S.
107 publizierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 130/02 vom
29. November 2002 E. 3.2.1). Darauf wird verwiesen.
Mit Blick auf die Parteivorbringen ist einzig zu ergänzen, dass die
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer
keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549; 131 V 362).

3. 
Das kantonale Gericht hat zur Ermittlung der berufskrankheitsbedingten
Invalidität einen Einkommensvergleich vorgenommen und ist dabei mit
aufgerundeten 9 % zu einem Invaliditätsgrad gelangt, der unter der einen
Rentenanspruch auslösenden Schwelle von 10 % ( Art. 18 Abs. 2 UVG) liegt.

3.1. Beim Valideneinkommen stellte es dabei auf den in der Grossregion Zürich
von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen in der Reinigungsbranche 2005
durchschnittlich erzielten Verdienst von Fr. 54'105.- ab. Es hielt fest, zwar
sei in der Regel auf den zuletzt tatsächlich (im Jahr 2001) erzielten,
vorliegend höher ausgefallenen Verdienst abzustellen, indessen sei unklar, mit
welchem Pensum dieser erzielt worden sei; fest stehe lediglich, dass die
Arbeitszeiten monatlichen Schwankungen unterworfen gewesen seien; zu beachten
sei in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte in den vorangegangenen Jahren
ausgewiesenermassen nie (über einen längeren Zeitraum) ein grosses
Arbeitspensum geleistet und dabei ein jeweils erheblich geringeres (auch
wesentlich unter dem Branchendurchschnitt für vollzeitig erwerbstätige Frauen
liegendes) Einkommen erzielt hatte; nachdem die Versicherte zudem kurz nach der
Anzeige der Berufskrankheit ihr zweites Kindes geboren hatte, könne nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ohne die
Berufskrankheit weiterhin wesentliche Überstunden geleistet hätte, weshalb es
insgesamt als sachgerecht erscheine, den mutmasslichen Verdienst als Gesunde
gestützt auf den Tabellenlohn und nicht auf den zuletzt tatsächlich erzielten
Verdienst festzulegen.
Dies ist nicht zu beanstanden. Denn angesichts der vom kantonalen Gericht
aufgeführten Umstände erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass das
unmittelbar vor Anzeige der Berufskrankheit als Erwerbseinkommen tatsächlich
erzielte Einkommen in einem massgeblichen Umfang durch Umstände geprägt war,
die bloss vorübergehender Natur waren und insoweit keine hinreichenden
Rückschlüsse auf den mutmasslichen Verdienst als Gesunde ab Februar 2005
zulässt. Dass das kantonale Gericht beim Abstellen auf den Tabellenlohn die als
Gruppenleiterin eingesetzte Versicherte der Lohngruppe Anforderungsniveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zuordnete und nicht jener mit
Anforderungsniveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster
Arbeiten + Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) erscheint
ebenso sachgerecht, beschlugen doch die Arbeiten der Versicherten nach Angaben
der letzten Arbeitgeberin trotz dieser Zusatzfunktion in erster Linie das
Reinigen.

3.2. Weil die Versicherte zwar in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin
nicht mehr einsetzbar ist, indessen für sämtliche Tätigkeiten ohne
regelmässigen Nass- und Feuchtkontakt weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist, zog
das kantonale Gericht für das Invalideneinkommen ebenfalls statistisch
ausgewiesene Medianwerte bei. Es stellte auf den für Arbeitnehmerinnen des
Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor
im Jahr 2005 erzielten Durchschnittsverdienst von Fr. 49'244.- ab. Mittels
Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Einkommen führt dies zum
Invaliditätsgrad von aufgerundet 9 %.
Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin einzig das Fehlen eines
leidensbedingten Abzugs vom herangezogenen Tabellenlohn. Dies in der Annahme,
das Vermeiden von Feuchtarbeiten und solchen, welche die Hände mechanisch
massiv beanspruchen, würden sich für sie auch in einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit lohnmässig nachteilig auswirken. Wie von der Vorinstanz indessen
zutreffend dargetan, bietet der vom Gesetzgeber als ausgeglichen unterstellte
Arbeitsmarkt für die Versicherte in einer genügenden Anzahl Stellen, welche
weder Feuchtarbeiten noch die Hände mechanisch erheblich belastende Tätigkeiten
umschliessen, so dass dort auch keine durch diese Einschränkungen
hervorgerufene Lohnnachteile zu erwarten sind.

4. 
Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen.
Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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