Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.743/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_743/2014

Urteil vom 8. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Personalvorsorgeeinrichtung der B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.
Isabelle Vetter-Schreiber.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
20. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 27. Februar 2012 wegen der Folgen
eines Unfalles vom 6. Mai 2011 (mehrfragmentäre Fersenbeinfrakturen an beiden
Füssen nach einem unfreiwilligen Sprung aus vier Metern Höhe) zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons
Aargau zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei.
Laut kreisärztlichem Abschlussbericht des Dr. med. C.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, SUVA, vom 28. November 2012 war
der Zustand an den Füssen definitiv und seit einigen Monaten stabil; den Beruf
als Vorarbeiter im Tiefbau vermochte der Versicherte dauerhaft nicht mehr
auszuüben, hingegen waren ihm vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltungen und ohne repetitive Belastungen der Füsse vollzeitig zumutbar;
trotz der beidseitig erheblich reduzierten Belastbarkeit beider Beine war ein
kurzes stockfreies Gehen und für längere Strecken auch ein Gehen an Stöcken
zumutbar. Dieser Beurteilung war gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD; Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates) vom 15. Mai 2013 beizupflichten. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf
Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab (Verfügung
vom 1. November 2013 ).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 20. August 2014).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. Oktober 2012 eine ganze, eventualiter
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die
konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR
2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG, die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
Rechtsfragen.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf den in allen Teilen
beweiskräftigen Bericht des Dr. med. C.________ vom 28. November 2012
abzustellen war, den er in Kenntnis sämtlicher medizinischer Unterlagen und
gestützt auf eine einlässliche kreisärztliche Untersuchung verfasste. Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei in neurologischer und
psychosomatischer/psychiatrischer Hinsicht nicht abgeklärt worden, weshalb
schon aus diesem Grund ein externes polydisziplinäres Gutachten hätte
veranlasst werden müssen. Er übersieht zum einen, dass sich für dieses
Vorbringen in den umfangreichen ärztlichen Akten kein Anhaltspunkt fand.
Vielmehr empfahl Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin, laut dem vom
damaligen Rechtsvertreter ins Verwaltungsverfahren eingebrachten Bericht vom
18. September 2013, Auskünfte des behandelnden Orthopäden einzuholen. Zum
anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass die während des Aufenthaltes in der
Klinik Bellikon durchgeführte psychosomatische Betreuung keine
krankheitswertige psychische Störung ergab (Austrittsbericht vom 17. April
2012). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale
Gericht den medizinisch relevanten Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt
haben soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht gemäss BGE
135 V 465 (vgl. insbesondere E. 4.8 S. 472) u.a. dann kein förmlicher Anspruch
auf eine versicherungsexterne Begutachtung, wenn die geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit allein mit den subjektiven Angaben der versicherten Person
begründet wird, worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ausser
Acht gelassen, dass er die verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht verwerten könne,
weil er nicht reisefähig sei; so sei gemäss Beobachtungen der zuständigen
Person der Eingliederungsberatung zu befürchten gewesen, der Versicherte breche
auf dem Rückweg von der Eingliederungsstätte zum Parkplatz zusammen ("er war um
den Mund herum ganz weiss und sichtlich erschöpft").

2.2.2. Das kantonale Gericht hat sich mit der im vorinstanzlichen Verfahren
erneut aufgeworfenen Frage, inwieweit die massive Gehbehinderung des
Versicherten den Gang zu Erwerbsgelegenheiten unzumutbar machte, durchaus
befasst. So hat es festgehalten, dass die Belastbarkeit beider Füsse zwar
erheblich reduziert, dem Versicherten laut medizinischen Auskünften bei
zumutbarer Willensanstrengung jedoch ein kurzes stockfreies Gehen sowie für
längere Strecken auch ein Gehen an Stöcken möglich war. Diese Feststellung ist
tatsächlicher und daher das Bundesgericht bindender Natur, weil sie u.a. auf
der Stellungnahme des RAD vom 15. Mai 2013 beruhte, worin die Ergebnisse der
Eingliederungsberatung wie im Übrigen auch diejenigen der Klinik F.________ zur
Gehfähigkeit einlässlich dargelegt wurden.

2.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der vorinstanzlich vorgenommene,
unstreitig nicht zu beanstandende Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG einen
unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Invaliditätsgrad ergeben und das
kantonale Gericht daher zu Recht in Bestätigung der Verfügung vom 1. November
2013 einen Anspruch auf Invalidenrente verneint hat.

3. 
Dem Begehren um Durchführung eines Schriftenwechsels im bundesgerichtlichen
Verfahren ist nicht stattzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
bringt dazu einzig vor, er habe sich wegen zu später Kontaktnahme der
versicherten Person zum vorliegenden Fall nicht genügend vorbereiten können.
Ein solcher Sachverhalt stellt keinen Grund dar, in Verlängerung der
Beschwerdefrist ausnahmsweise neue Begehren zuzulassen (vgl. Ulrich Meyer/
Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Rz 21 zu Art. 102 BGG, sowie BGE 132 I 42
E. 3.3.3 f. S. 47).

4. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalvorsorgeeinrichtung der
B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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