Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.741/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_741/2014

Urteil vom 11. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Allemann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ verheiratet und Mutter von vier Kindern (Jg. 1996, 1997, 1998
und 2000), arbeitete zuletzt im Rahmen eines Teilzeitpensums als Angestellte
bei der B.________ AG. Am 27. November 2007 wurde A.________ auf dem Trottoir
von einem Auto angefahren und erlitt eine HWS-Distorsion, eine Kniekontusion,
eine Rissquetschwunde am Kopf und verlor zwei Zähne. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form
von Heilbehandlung und Taggeld, stellte ihre Leistungen jedoch mit Verfügung
vom 9. Dezember 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. September 2010,
per 31. Dezember 2008 ein.

A.b. Bereits am 21. Juli 2008 hatte sich A.________ unter Hinweis auf die
Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die
IV-Stelle Solothurn sprach A.________ ein Belastbarkeitstraining im Netzwerk
D.________ vom 2. März bis 28. Juni 2009 zu und klärte die Verhältnisse in
medizinischer sowie in beruflich-erwerblicher Hinsicht ab; namentlich
veranlasste sie eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und
psychiatrische) Begutachtung bei dem Begutachtungsinstitut C.________
(Gutachten vom 18. August 2010. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach
die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 29. Mai 2012 ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze befristete Invalidenrente für den
Zeitraum ab 1. November 2008 bis 30. Juni 2010 zu.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die weitere
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. August 2014
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids rückwirkend ab
1. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem lässt
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat
die beschwerdeführende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung
ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42
E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil
eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1 mit
Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140).
Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2. 
Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu prüfen
ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die mit Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2012 zugesprochene ganze, bis 30. Juni 2010
befristete Invalidenrente bestätigt und eine weitere Rentenausrichtung verneint
hat.

2.1. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die
entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im kantonalen Entscheid zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Beurteilung der sog. Statusfrage und damit zur
anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach
der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art.
28a Abs. 3 IVG]). Darauf wird verwiesen.

2.2. Hervorzuheben ist, dass die für die Invaliditätsbemessung massgebliche
Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu
beantworten ist. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische
Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe
stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn
darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste. Um Rechtsfragen handelt es sich demgegenüber bei Folgerungen, die
ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt werden, oder bei der Frage, ob aus festgestellten
Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (Urteile
8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2 und 8C_823/2013 vom 15. April 2014 E.
2.2, je mit Hinweisen).

3. 
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau
zu qualifizieren, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode
zu erfolgen hat. Beanstandet wird jedoch die prozentuale Aufteilung der beiden
Bereiche "Erwerbstätigkeit" einerseits und "Haushaltsführung" andrerseits.
Streitig sind sodann im erwerblichen Tätigkeitsbereich die Ermittlung des
Valideneinkommens und des Invalideneinkommens einschliesslich des Verzichts auf
einen leidensbedingten Abzug sowie im Haushaltsbereich die Ermittlung der
Einschränkung.

4. 
Das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die
Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit zu 45 % ausserhäuslich tätig wäre
und sich im Umfang von 55 % den Haushaltsaufgaben einschliesslich
Kinderbetreuung widmen würde. Die Versicherte hält dem entgegen, sie würde ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung zu mindestens 50 % im Betrieb ihres Ehemannes
mitarbeiten und in den restlichen 50 % den Haushalt besorgen.

4.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Annahme einer im Gesundheitsfall zu 45
% ausgeübten erwerblichen Tätigkeit im Wesentlichen auf das Protokoll der
Besprechung der Versicherten mit der Aussendienstmitarbeiterin der SUVA vom 3.
April 2008, auf die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung vom 21. Juli 2008 sowie auf das Protokoll des
Früherfassungsgesprächs vom 24. September 2008, wo die Beschwerdeführerin
jeweils angegeben hat, sie habe im Rahmen eines Pensums von rund 40 %
gearbeitet. Dies stimmt mit dem Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn,
Berufliche Eingliederung, vom 13. Juli 2009 sowie mit dem Gutachten des
Begutachtungsinstituts C.________ vom 18. August 2010 überein, wo ebenfalls
festgehalten worden ist, die Versicherte sei in einem Pensum von 40 % im
Betrieb ihres Ehemannes tätig gewesen. Lediglich auf dem Fragebogen zur
Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 30. August 2009 hat
die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde ohne Behinderung eine
ausserhäusliche Tätigkeit im Geschäft ihres Ehemannes im Ausmass von 50 %
ausüben. Der Abklärungsfachmann der IV-Stelle hat sodann in seiner
Stellungnahme vom 30. Juni 2011 dargelegt, aufgrund der bisher abgerechneten
Beiträge, vor allem derjenigen für das Jahr 2008, sowie aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung sei, auch unter Berücksichtigung des Alters der
vier Kinder, eine 45-%ige Erwerbstätigkeit der Versicherten als realistisch
anzusehen.

4.2. Wenn die Vorinstanz angesichts der beschriebenen Sachlage zum Schluss kam,
die von der IV-Stelle vorgenommene Aufteilung in 45 % Erwerbstätigkeit und 55 %
Haushaltstätigkeit erweise sich als korrekt, ist diese Beurteilung nicht zu
beanstanden. Die dagegen erhobenen Einwendungen lassen die für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung nicht als
offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend erscheinen. Wie im angefochtenen
Entscheid dargelegt wurde, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen wäre. Mit
Ausnahme des Fragebogens zur Rentenabklärung vom 30. August 2009 äusserte sich
die Versicherte denn auch immer dahin gehend, sie sei im Umfang von 40 %
erwerbstätig gewesen. Diese Angaben erfolgten unter verschiedenen Umständen,
beim Früherfassungsgespräch vom 24. September 2008 mit Übersetzungshilfe des
Ehemannes und anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch das
Begutachtungsinstitut C.________ unter Beizug einer Dolmetscherin. Keinesfalls
war damit lediglich ein "Wunschpensum" gemeint, wie dies in der Beschwerde nun
dargestellt wird, wurde doch verschiedentlich nach dem effektiv geleisteten
Arbeitspensum gefragt. Die allenfalls missverständliche Formulierung nach dem
"Wunschpensum ohne Behinderung" findet sich lediglich im Protokoll des
Früherfassungsgesprächs vom 24. September 2008, wobei die dort angegebenen 40 %
mit den Antworten auf die Frage nach dem effektiv geleisteten Pensum
übereinstimmen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
der Darstellung der konkret betroffenen Person erhöhter Stellenwert zukommt, da
es sich bei der Statusfrage um einen hypothetischen, für den Fall intakter
gesundheitlicher Verhältnisse angenommen Sachverhalt handelt. Die ersten,
intuitiven Angaben sind in diesem Kontext sodann regelmässig als glaubhafter
einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere
bedingen eine kritische Würdigung, können sie doch - bewusst oder unbewusst -
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein ("Aussagen der ersten Stunde"; BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

4.3. Zusammenfassend haben die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz den
Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode bei einer Aufteilung
von 45 % Erwerbstätigkeit und 55 % Haushaltstätigkeit ermittelt.

5. 
Streitig und zu prüfen ist sodann der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich und
diesbezüglich namentlich die dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden
Verdienste.

5.1.

5.1.1. Das hypothetische Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne
Gesundheitsschaden bei einem Beschäftigungsgrad von 45 % erzielen würde
(Valideneinkommen), hat die Vorinstanz anhand der Durchschnittslöhne gemäss der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, da bezüglich des zuletzt erzielten
Verdienstes zu unterschiedliche Angaben vorlägen. Sie hat dargelegt, dass die
Versicherte als gelernte Malerin/Tapeziererin ihre Arbeitskraft vorwiegend auf
der Baustelle für Maler-, Reinigungs-, Aufräum-, Magazin-, Büro- und
Handlangerarbeiten hätte einsetzen können und daher auf den Durchschnittswert
im Baugewerbe (LSE 2010, Privater Sektor, Tabelle TA1, Baugewerbe Ziff. 41 bis
43, Anforderungsniveau 3, Frauen) abgestellt. Angepasst an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41,6 Stunden hat das kantonale
Gericht für das 45%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 2'486.50 pro Monat bzw.
Fr. 29'838.- pro Jahr ermittelt.

In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, bei ihrer Arbeit
auf der Baustelle wäre die Versicherte dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das
Maler- und Gipsergewerbe oder das Bauhauptgewerbe unterstellt. Als gelernte
Berufsarbeiterin mit über dreijähriger Berufserfahrung hätte sie als Malerin
gemäss GAV im Jahr 2012 Anspruch auf einen monatlichen Mindestlohn von Fr.
4'780.-, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und gewichtet mit 50 %
ein Valideneinkommen von Fr. 2'589.16 pro Monat bzw. Fr. 31'070.- pro Jahr
ergebe.

5.1.2. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie
möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59).

5.1.3. Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass für die bisherige
Tätigkeit der Versicherten im per Sommer 2007 eröffneten Einzelunternehmen des
Ehemannes aufgrund unterschiedlicher Angaben nicht zuverlässige Schlüsse
hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielten Einkommens gezogen werden können,
dass aber davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin würde ihre Arbeitskraft
vorwiegend auf der Baustelle einsetzen. Wenn die Vorinstanz bei dieser
Ausgangslage auf den tabellarischen Wert der LSE 2010 für den Privaten Sektor,
Baugewerbe, Anforderungsniveau 3, Frauen, abgestellt und für den Anteil
Erwerbstätigkeit von 45 % ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 29'838.-
ermittelt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Versicherte
stattdessen unter Berufung auf den GAV für das Maler- und Gipsergewerbe die
Berücksichtigung eines jährlichen Valideneinkommens von Fr. 31'070.- geltend
macht, ist darauf hinzuweisen, dass der etwas höhere Wert daraus resultiert,
dass die Beschwerdeführerin den Anteil mit 50 % gewichtet hat. Geht man
indessen korrekterweise von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 45 % aus, ergäbe
sich bei der Betrachtungsweise der Versicherten unter Berücksichtigung des GAV
ein tieferes Valideneinkommen von Fr. 27'963.-. Auf die Frage, ob anstelle der
LSE der GAV beizuziehen sei, ist daher nicht weiter einzugehen.

5.1.4. Zusammenfassend bleibt es bei einem Valideneinkommen von Fr. 29'838.-
für einen Anteil Erwerbstätigkeit von 45 %.

5.2.

5.2.1. Das trotz Gesundheitsschädigung in einer leidensadaptierten Tätigkeit
zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz
anhand der LSE 2010, Privater Sektor, TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen,
angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden, für
den Anteil Erwerbstätigkeit von 45 % auf Fr. 23'728.- festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, es sei
nicht auf den Totalwert, sondern auf den Durchschnittswert im
Dienstleistungssektor, Anforderungsniveau 4, Frauen, abzustellen, da ihr
aufgrund der physischen Einschränkungen eine Tätigkeit im Produktionssektor
verwehrt sei. Zudem sei beim Invalideneinkommen ein Abzug von 25 %
gerechtfertigt. Indem das kantonale Gericht die einen Abzug rechtfertigenden
Umstände, insbesondere die fehlende Qualifikation und Berufserfahrung,
mangelnde Deutschkenntnisse sowie fehlender Führerausweis nicht gewürdigt habe,
sei das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden.

5.2.2. Die vorinstanzlich festgestellte vollständige Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine angepasste körperlich
leichte Tätigkeit ergibt sich aus dem Gutachten des Begutachtungsinstituts
C.________ vom 18. August 2010 und ist grundsätzlich nicht bestritten. Wie im
Gutachten dargelegt, ist Voraussetzung für die 100%ige Arbeitsfähigkeit, dass
die Versicherte keine repetitiven Tätigkeiten über Schulterhöhe, keine
Tätigkeiten mit anhaltender Zwangshaltung der HWS und keine repetitiven
HWS-Rotationsbewegungen durchführen muss; zudem ist ihr kein Heben von Lasten
über 15 kg sowie kein repetitives Heben über 5 kg möglich. Inwiefern solche
Tätigkeiten lediglich im Dienstleistungssektor möglich sein sollten, ist nicht
ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Einschränkungen der
Versicherten hat das kantonale Gericht durch Abstellen auf das
Anforderungsniveau 4 berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist.

5.2.3. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 %
zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).

Wie die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dargelegt hat, wurde den
gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der noch vollumfänglich zumutbaren
leichten Tätigkeit gebührend Rechnung getragen und sind auch die übrigen
Merkmale, die einen Abzug rechtfertigen könnten, nicht erfüllt. Im Totalwert
über alle Branchen sind im Anforderungsniveau 4 genügend Stellen enthalten,
welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen
zumutbar sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht
keinen Abzug vom Tabellenlohn wegen leidensbedingten Einschränkungen
vorgenommen hat.

5.2.4. Hat die Vorinstanz den von der Versicherten beantragten Abzug zu Recht
nicht gewährt, bleibt es bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23'728.- für den
Anteil Erwerbstätigkeit von 45 %.

5.3. Wird zusammenfassend dem Valideneinkommen von Fr. 29'838.-ein
Invalideneinkommen von Fr. 23'728.- gegenübergestellt, ergibt sich im
erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 20,48 %, gewichtet mit 45 % ein
Teilinvaliditätsgrad von 9,22 %.

6. 
Gerügt wird schliesslich die Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Haushaltsbereich, namentlich das Fehlen einer Abklärung an Ort und Stelle.

6.1. Für gewöhnlich stellt die von einer qualifizierten Person durchgeführte
Abklärung vor Ort (nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 IVV) die geeignete und
genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt
dar (vgl. SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2). Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, die entsprechenden Einschränkungen anhand einer nicht auf
konkreten Abklärungen beruhenden Einschätzung des Abklärungsfachmannes
festzusetzen, ist - worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat - nicht
unproblematisch. Ob im konkreten Fall auf eine Abklärung vor Ort verzichtet
werden konnte, braucht indes nicht näher erörtert zu werden, da selbst bei
Abstellen auf die eigene Schätzung der Versicherten kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren würde.

6.2. Die Beschwerdeführerin schätzt ihre Einschränkung im Haushaltsbereich auf
70 %, unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder auf
50 %. Bei einer Gewichtung von 50 % beziffert sie die Einschränkung im
Haushaltsbereich daher mit 25 %.

6.3. Wird auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt und von einer
Einschränkung von 50 % ausgegangen, der Anteil Haushalt jedoch korrekterweise
mit 55 % nicht mit 50 % gewichtet, ergäbe sich für den Anteil Haushalt ein
Teilinvaliditätsgrad von 27,5 %.

7. 
Selbst unter Berücksichtigung des auf den Angaben der Beschwerdeführerin
beruhenden Teilinvaliditätsgrades für den mit 55 % gewichteten Anteil Haushalt
von 27,5 % ergäbe sich zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad für den mit 45 %
gewichteten Anteil Erwerbstätigkeit von 9,22 % ein rentenausschliessender
Gesamtinvaliditätsgrad von 36,72 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im
Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung)
ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben