Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.738/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_738/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 15. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
Branchen Versicherung Schweiz,
Sihlquai 255, 8005 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Grämiger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1986 geborene A.________ war seit 12. Oktober 2009 als
Speditionsmitarbeiterin bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der
Branchen Versicherung Schweiz gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut
Schadenmeldung UVG vom 10. Mai 2010 rutschte A.________ am 7. Mai 2010 auf der
Treppe aus und stürzte auf die Lendenwirbelsäule und das Steissbein. Die
Branchen Versicherung kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf, stellte
die Taggeldzahlungen jedoch per 31. Dezember 2010 ein.

A.b. Am 6. Juni 2012 meldete die C.________ AG als damalige Arbeitgeberin von
A.________ einen Rückfall zum Unfallereignis vom Mai 2010. Die Branchen
Versicherung verneinte mit Verfügung vom 18. Juli 2012 eine Leistungspflicht,
da ein Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfallereignis wenn
überhaupt, nur möglicherweise gegeben sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens
liess die Unfallversicherung A.________ durch die D.________ GmbH
polydisziplinär begutachten. Die Branchen Versicherung teilte dem
Rechtsvertreter der Versicherten am 12. Februar 2013 mit, das orthopädische
Gutachten vom 29. Januar 2013 halte den durch das Bundesgericht aufgestellten
Anforderungen nicht stand, und unterbreitete ihm am 5. April 2013 den Vorschlag
einer rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt für
Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, sowie einer radiologischen
Beurteilung. Der Rechtsvertreter der Versicherten hielt an der Schlüssigkeit
des Gutachtens fest und lehnte eine zusätzliche Begutachtung und insbesondere
den vorgeschlagenen Rheumatologen ab. Die Branchen Versicherung veranlasste in
der Folge ohne Rücksprache mit der Versicherten ein rheumatologisches
Aktengutachten bei Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere
Medizin FMH (Gutachten vom 15. Juli 2013). Mit Einspracheentscheid vom 21.
August 2013 hielt die Branchen Versicherung an der verfügten Leistungsablehnung
fest, da ein Rückfall für die ab Frühjahr 2012 geklagten Beschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Sie stützte sich dabei
auf das eingeholte Gutachten vom 15. Juli 2013, welches sie zum integrierenden
Bestandteil des Entscheids erklärte und der Versicherten zusammen mit dem
Einspracheentscheid eröffnete.

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 21. August 2013 sei die Branchen Versicherung zu
verpflichten, der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus UVG
zuzusprechen, eventualiter sei eine umfassende neutrale rheumatologische,
neurologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. Mit
Entscheid vom 2. September 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die Beschwerde ab, sprach der Versicherten jedoch zu Lasten der Branchen
Versicherung eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Branchen
Versicherung die Aufhebung von Ziff. 3 des Rechtsspruchs des vorinstanzlichen
Entscheids vom 2. September 2014 beantragen. Die vorinstanzlichen Akten wurden
eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens
entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft
indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

2. 
Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Versicherten abgewiesen, da aufgrund der
medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med.
F.________ vom 15. Juli 2013, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könne, dass es sich bei den ab Frühjahr
2012 geklagten Beschwerden am Gesäss und an der unteren Lendenwirbelsäule um
eine natürlich-kausale Folge des Unfallereignisses vom 7. Mai 2010 handle.
Trotzdem hat das kantonale Gericht der Versicherten eine Parteientschädigung zu
Lasten der Branchen Versicherung zugesprochen.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der vorinstanzliche Entscheid bezüglich
Zusprechung einer Parteientschädigung vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei diese vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.
Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine
Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den
Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird.
Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 132 V
215 E. 6.2 S. 235; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 117 zu Art.
61 ATSG).

3.2. Die Versicherte hat im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen
nicht obsiegt, weshalb sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat.

4. 
Trotz Unterliegens in der Sache kann einer Partei im Rahmen von Art. 61 lit. g
ATSG eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit die Gegenpartei die
Kosten verursacht hat. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach
jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt
hat, und hat bislang namentlich in Fällen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur
Entscheidbegründung Anwendung gefunden (vgl. SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157, 9C_363/
2009, E. 3.3; SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126, 9C_1000/09, E. 2.2; SVR 2003 AlV Nr. 2
S. 4, C 313/01, E. 1d, nicht publ. in BGE 128 V 311; vgl. auch Urteil 8C_284/
2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4; UELI KIESER, a.a.O., N. 118 zu Art. 61 ATSG).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
unterliegende Versicherte damit begründet, dass die Unfallversicherung den
Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe, indem sie ohne
vorgängige Information der Versicherten, welche sich mit einer erneuten
Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte, ein Aktengutachten eingeholt
und dieses vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Stellungnahme
zugestellt habe. Da der Rechtsvertreter der Versicherten jedoch nicht die
Rückweisung der Streitsache zur formgerechten Durchführung des
Beweisverfahrens, sondern einen Entscheid in der Sache beantragt habe, hielt
das kantonale Gericht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für
geheilt, berücksichtigte diese indes bei der Frage der Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Bundesrechtsverletzung, da gemäss Art. 61
lit. g ATSG nur die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten
habe.

6.

6.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person
eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S.
293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

6.2. Das Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im
Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet
sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu
gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache
nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes
Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der
Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den
Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber
überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S.
389; Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.2).

6.3. Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör
insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem
Experten ergänzende Fragen zu stellen, wobei Verwaltung oder Gericht von der
Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen können, wenn davon
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 125 I 127 E. 6c/cc am Ende S. 135, 417 E. 7b S.
430; 124 V 94 E. 4b S. 94; 122 II 464 E. 4a S. 469; 122 III 219 E. 3c S. 223
f.; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013, E. 5.1).

6.4. Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG brauchen die Parteien nicht angehört zu werden
vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im
Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des
rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem
Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den
Einspracheentscheid abstützt (BGE 132 V 387 E. 4.1 S. 389).

7. 
Indem die Beschwerdeführerin - wie sie selber einräumt - im Einspracheverfahren
ohne vorgängige Information der Versicherten ein Aktengutachten erstellen liess
und dieses dem Rechtsvertreter der Versicherten erst zusammen mit dem
Einspracheentscheid zugestellt hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdegegnerin
auf rechtliches Gehör verletzt. Mit diesem Vorwurf setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Der vorinstanzliche Entscheid,
wonach diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die ausnahmsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Unterliegens begründet, verstösst
nach Gesagtem nicht gegen Bundesrecht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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