Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.727/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_727/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 4. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Parteientschädigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 1. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügungen vom 25. März 2009 stellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer
Unfallversicherer die der 1954 geborenen A.________ für die Folgen eines am 18.
Oktober 2004 erlittenen Verkehrsunfalls erbrachten vorübergehenden Leistungen
rückwirkend per 31. März 2008 ein und sprach ihr eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer Integritätseinbusse von 6 % zu. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. April 2010). Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte
Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 15. April 2010
aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid
an die SUVA zurückwies. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 verpflichtete das Gericht
die SUVA zudem, A.________ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr.
2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Entscheid
vom 7. Januar 2013). Auf die dagegen geführte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_147
/2013 vom 17. Juli 2013 nicht ein und hielt bezüglich der subeventualiter
beantragten Erhöhung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren
auf mindestens Fr. 8'000.- fest, dass nach ständiger Praxis die Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid als
Zwischenentscheid anzusehen ist, der mangels eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils nicht selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 645 E. 2.1 S.
647, bestätigt im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4).
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 und Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014
verneinte die SUVA wiederum einen Anspruch auf Invalidenrente. Die beantragte
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 2.
September 2013 wurde nicht gewährt (Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2013).
Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.

A.b. Die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Januar 2013 und den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 geführte
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag,
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 7. Januar 2013 aufzuheben und die SUVA
zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 8'000.- für
das kantonale Verfahren zu bezahlen, hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_262/
2014 vom 3. Juli 2014 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Gemäss
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils wies es die Sache in Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. Januar 2013 an die Vorinstanz zurück, damit diese über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren neu entscheide.

B. 
In Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 1. September 2014 verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich daraufhin die SUVA, A.________
eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.- auszurichten.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses
aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihr für das kantonale Verfahren eine
Parteientschädigung von mindestens Fr. 12'000.- zu bezahlen. Eventuell sei die
Vorinstanz zu verpflichten, über die Höhe der Parteientschädigung neu zu
befinden.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids setzt die
Parteientschädigung für das Verfahren UV.2010.00159 vor dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, in welchem die
Beschwerdeführerin in dem Sinne obsiegte, als die Sache an die SUVA zu weiteren
Abklärungen und neuem Entscheid zurückgewiesen wurde. Das Verfahren ist
abgeschlossen (Sachverhalt A.a hiervor). Es handelt sich um einen Endentscheid
im Sinne von Art. 90 BGG.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten       (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden.
Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine für den Ausgang
des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.2. Das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten richtet sich in
den Schranken von Art. 61 ATSG nach kantonalem Recht (Urteil 9C_480/2009 vom
21. August 2009, E. 2.2). Gemäss § 34 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVG; LS 212.81) verpflichtet
das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten, wenn die
obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag stellt oder dies von andern
Gesetzen so vorgesehen ist. Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht
die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung
über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das
Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 der Verordnung vom 12.
April 2011 über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem
Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer; LS 212.812]). Von Bundesrechts wegen
gibt Art. 61 lit. g ATSG der obsiegenden Beschwerde führenden Partei Anspruch
auf Parteientschädigung.

2.3. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der
Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen
Anforderungen genügt. Soweit darüber hinaus kantonales Recht zum Zuge kommt,
prüft es nur, ob dessen Anwendung zu einer in der Beschwerde substanziiert
gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner
Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt
praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 9C_933/2011 vom
14. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere mit Bezug auf
den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif (Urteil 9C_791/2007
vom 22. Januar 2008 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung kann die
Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten
willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- in der
Stunde festgelegt werden (Urteile 8C_ 262/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.2 und
9C_109/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.3; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8 S. 213 ff.
und 131 V 153 E. 7 S. 159). Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine
Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer
verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2
S. 177); zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar sein (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen; SZS 2014 S. 458,
9C_30/2014). Das Bundesgericht hebt den Parteikostenentscheid nur auf, wenn die
zugesprochene Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den
mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung
steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil
9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 3.2 mit Hinweis).

3. 
Streitig und zu prüfen ist die vom kantonalen Gericht zugesprochene
Parteientschädigung von Fr. 4'000.-. Die Beschwerde richtet sich gegen den
stark reduzierten Aufwand und gegen den Honoraransatz.

3.1. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die zu geringe
Entschädigung bei Obsiegen verstosse gegen Art. 61 lit. g ATSG und § 34 GSVG,
verletze die Verfahrensgarantien, die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29 und Art.
29a BV und das Recht auf ein faires Verfahren, den Anspruch auf Zugang zu einem
Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie das Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV.

3.2. Art. 29a BV gibt Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von
Rechtsstreitigkeiten, d.h. von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer
individuellen schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 136 I 323 E. 4.3 S.
329 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Zugang zum Gericht durch die
zugesprochene Parteientschädigung erschwert wurde. Die Beschwerdeführerin zeigt
denn auch nicht auf, inwiefern sie ihre Anliegen nicht einem ordentlichen und
unabhängigen Gericht hätte vortragen können, weshalb Art. 29a BV nicht verletzt
ist. Überdies obliegt es dem kantonalen Gericht, in Anwendung des kantonalen
Gebührentarifs, die Parteikostenentschädigung festzusetzen, mithin den geltend
gemachten Stundenaufwand auf seine Verhältnismässigkeit und allfällige unnütze
oder verfahrensfremde Aufwendungen zu überprüfen, was dem Interesse der
Rechtssuchenden dient. Ebenfalls nicht tangiert ist der Schutzbereich des
Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es
steht nicht in Frage, dass ihr als obsiegender Partei gestützt hierauf wie auch
nach Art. 61 lit. g ATSG ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht. Eine
Überprüfung der Höhe einer solchen Entschädigung liegt jedoch auch unter dem
Aspekt des fairen Verfahrens im Interesse der Prozessierenden, namentlich der
unterliegenden Partei. Art. 61 lit. g ATSG gibt einzig eine Bemessung nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses vor, die
Entschädigungshöhe bemisst sich indessen nach kantonalem Recht (Ingress von
Art. 61 ATSG). Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, wodurch dieser
bundesrechtliche Rahmen verletzt sein sollte, was auch nicht ersichtlich ist.

4.

4.1. Bleibt zu prüfen, ob die Entschädigung willkürlich ist (Art. 9 BV). Zu
entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand
(vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 4d, C 130/99; Urteil I 792/04 vom 1.
Dezember 2006, E. 5.2 mit Hinweis).

4.2. Aufgrund der Komplexität der sich hinsichtlich des Rentenanspruchs
stellenden medizinischen und rechtlichen Fragen, worunter die häufig heikle und
nicht leicht zu beantwortende Frage des invalidisierenden Charakters des
bestehenden Leidens der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 130 V 352 und spätere
Urteile), welche vorinstanzlich die Einholung eines Gerichtsgutachtens und eine
Referenten-      audienz erforderten und zur Rückweisung zu weiteren
Abklärungen an die SUVA führten, liegt kein einfacher Fall vor.

4.3. In der Kostennote vom 24. Januar 2013 weist der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. April 2010 bis 24. Januar 2013 im
Zusammenhang mit dem kantonalen Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 40.6
Stunden Stunden aus. Nachdem das kantonale Gericht im Entscheid vom 7. Januar
2013 der Beschwerdeführerin "ermessensweise" einen Kostenersatz von Fr. 2'500.-
zusprach, hat es im Beschluss vom 1. September 2014 die Entschädigung auf Fr.
3'600.- festgesetzt (ohne Barauslagen und Mehrwertsteuer). Es erwog, dem
Rechtsvertreter seien die Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt
gewesen, weshalb für Instruktion und Aktenstudium lediglich drei Stunden zu
entschädigen seien. Das Abfassen der elfseitigen Beschwerdeschrift werde mit
vier Stunden entschädigt, der Aufwand für die Referentenaudienz sei
einschliesslich Vor- und Nachbereitung mit sechs Stunden abzugelten. Im
Zusammenhang mit der Gutachtensanordnung sei von zwei und bei der Stellungnahme
zur entsprechenden Expertise von drei Stunden Aufwand auszugehen, was einem
entschädigungsberechtigten Aufwand von 18 Stunden entspreche.

4.4. Damit hat die Vorinstanz vom geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 40.6
Stunden insgesamt 18 Stunden als notwendig anerkannt. Dies entspricht bei dem
von ihr angewendeten Stundenansatz von Fr. 200.- 44 %, und unter
Berücksichtigung des Stundenansatzes des Anwalts von Fr. 300.- sogar weniger
als 30 % des tatsächlich geltend gemachten Aufwandes von 40.6 Stunden. Diese
massive Kürzung wird einzig bei der Streichung von Aufwandstunden für
Instruktion und Aktenstudium damit begründet, dass der Fall dem Rechtsvertreter
aus dem Verwaltungsverfahren bereits bekannt gewesen sei. Dies kann jedoch
nicht bedeuten, dass in jedem Verfahrensstadium die wesentlichen Akten präsent
sein müssen, zumal das Verfahren lange gedauert hat, weshalb sich der
Rechtsanwalt immer wieder neu einarbeiten musste. Die weiteren Reduktionen
blieben unbegründet. Auch wenn das kantonale Gericht nun die anberaumte
Referentenaudienz mit Vor- und Nachbereitung sowie den in Zusammenhang mit der
gerichtlich angeordneten Begutachtung angefallene Vertretungsaufwand bei der
Festsetzung der Parteikosten im angefochtenen Entscheid miteinbezog, deckt die
nunmehr zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'000.- den in der Kostennote
aufgeführten Aufwand von total 40.6 Stunden offensichtlich immer noch bei
weitem nicht ab, zumal von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen ist (vgl.
bundesgerichtliches Urteil 9C_612/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2). Insgesamt
lässt sich die vorgenommene Kürzung nicht hinreichend nachvollziehen. Das
kantonale Gericht führte nicht aus, inwiefern sich eine derartige Reduktion
rechtfertigen könnte. Der angefochtene Kostenentscheid ist daher schon wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Insgesamt steht der zugesprochene
Parteikostenersatz nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit Blick auf
den konkreten Fall notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung (Urteil 9C_903/
2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.1) und ist in der Begründung wie im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht Willkür
geltend.

4.5. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren direkt neu festzusetzen (Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl.
Urteile 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.9.2 und 8C_212/2012 vom 10.
Oktober 2012). In der Sache objektiv gerechtfertigt erscheint indessen nicht
der gesamte in der Kostennote ausgewiesene Zeitbedarf von 40.6 Stunden: Für das
Aktenstudium und die Erarbeitung der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2010 wurden
bereits 11.5 Stunden notiert und für das Studium der Vorladung zur
Referentenaudienz der Vorinstanz 0.20 Stunden verrechnet. Im Nachgang an die
Referentenaudienz wurde ein Aufwand, der immer wieder Aktenstudium ausweist,
mit über 10.5 Stunden beziffert. Überdies veranschlagte der Rechtsvertreter
eine fünfseitige Stellungnahme zu den medizinischen Gutachten vom 3. Oktober
2012 mit 6.10 Stunden. Die Rechtsstreitigkeit war wohl in einem gewissen - wenn
auch nicht in dem geltend gemachten - Umfang komplexer als der
Durchschnittsfall (vgl. E. 4.2 hiervor). Der insgesamt hohe Aufwand, namentlich
hinsichtlich Tätigkeiten verbunden mit Aktenstudium von rund 22 Stunden, lässt
sich indessen nicht begründen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
rechtfertigt sich eine Reduktion dieser Aufwandposten um 10 Stunden auf 12
Stunden, woraus sich eine gesamte Reduktion um einen Viertel auf rund 30
Stunden ergibt.

4.6. Nach der Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von
Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegt
werden (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 5 E. 4c). Der vorinstanzlich angewendete Ansatz
von Fr. 200.- pro Stunde ist daher nicht willkürlich und zu übernehmen. Die
Beschwerdegegnerin hat damit die Beschwerdeführerin für das kantonale
Beschwerdefahren mit Fr. 6'000.- (einschliesslich Barauslagen und
Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens beiden Parteien aufzuerlegen, wobei die hauptsächlich unterliegende
Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr zu Dreivierteln und die
Beschwerdegegnerin zu einem Viertel zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Überdies hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs des
Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September
2014 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für das kantonale Gerichtsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (einschliesslich Barauslagen und MWST)
auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden zu Fr. 750.- der Beschwerdeführerin
und zu Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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