Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.726/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_726/2014

Urteil vom 2. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 26. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1955, war gemäss Schadenmeldung UVG für arbeitslose
Personen am 12. August 2010 beim Duschen ausgerutscht und hatte sich das rechte
Handgelenk gebrochen (Radiusfraktur). Nach der Erstversorgung in Bosnien reiste
sie zurück in die Schweiz und begab sich zunächst in die Behandlung ihres
Hausarztes, wurde dann im Spital B.________ betreut. Nach dem Aufenthalt in der
Klinik C.________ vom 15. Februar bis zum 23. März 2011 diagnostizierten die
Ärzte ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom), welches zu anhaltenden
Beschwerden führte. Mit Verfügung vom 28. November 2012 und Einspracheentscheid
vom 19. Juni 2013 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
A.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 Prozent zu.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 26. August 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen, eventualiter sei die
Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass ihr eine
100-prozentige Arbeitsfähigkeit entgegen der Ansicht von Verwaltung und
Vorinstanz nicht zuzumuten sei. Ihre Einschränkungen durch die
Handgelenksbeschwerden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auf die
Einschätzung des SUVA-Kreisarztes könne nicht abgestellt werden. Wie schon vor
dem kantonalen Gericht beruft sie sich insbesondere auf den Berufsberater der
Invalidenversicherung, welcher in seiner Notiz über das Erstgespräch bestätigt
habe, dass die Hand bereits am Morgen geschwollen und zittrig gewesen sei, und
eine Eingliederung in die freie Wirtschaft als unrealistisch betrachtete.

4. 
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten einlässlich gewürdigt und
sich zum Beweiswert des beanstandeten kreisärztlichen Berichtes eingehend und
zutreffend geäussert (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Die Beschwerdeführerin
räumt ein, dass Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH, in seinem
Gutachten vom 21. Januar 2013 zur Frage eines allfälligen ärztlichen
Kunstfehlers keine Stellung genommen hat zur Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit. Es liegen damit keine medizinischen Einschätzungen vor, die
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen zu begründen vermöchten. Aber auch anhand der
erwähnten Notiz des Berufsberaters der Invalidenversicherung ergeben sich keine
Widersprüche. Der SUVA-Kreisarzt bescheinigte ausdrücklich, dass die
Beschwerdeführerin ihre rechte Hand nur noch als Zudienhand einsetzen könne.
Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit
oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer
erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen, dass jedoch genügend realistische
Betätigungsmöglichkeiten zu finden sind (Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010
E. 3.4). Eine dem Handleiden angepasste leichte Tätigkeit ist ihr deshalb
zuzumuten, ohne dass die beantragten weiteren Abklärungen angezeigt wären. Dass
die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand nur noch beschränkt einsetzen kann, hat
die SUVA beim Invalideneinkommen mit einem leidensbedingten Abzug vom
Tabellenlohn in der Höhe von 20 Prozent berücksichtigt, was nicht beanstandet
wird.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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