Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.725/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_725/2014

Urteil vom 29. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1241, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Arbeitszeugnis; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, vom 7. April 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 26. September 2014 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung,
vom 7. April 2014und in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung,
in die Stellungnahme der Kantonspolizei Nidwalden vom 14. Januar 2015,
in die Eingabe des A.________ vom 26. Januar 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht
eingetreten werden kann; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht
zulässigen Be-schwerdegründe,
dass der vorliegend streitige Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Nidwalden die Änderung eines Arbeitszeugnisses aus öffentlich-rechtlichem
Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hat und daher vor Bundesgericht nur mittels
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist, wenn der
Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG),
dass die Vorinstanz von einem Streitwert in der Höhe eines Monatslohnes
ausgeht, während der Beschwerdeführer einen solchen von mindestens zwei
Monatslöhnen geltend macht, und dass nicht die Beantwortung einer Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung im Raum steht (vgl. BGE 139 II 340 E. 4 f. S. 342
ff. mit Hinweisen),
dass zudem bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung
blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet;
vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der
beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95); hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz zwar in verschiedener
Hinsicht kritisiert, indessen in rein appellatorischer Weise, d.h. ohne
zugleich aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollten,
dass deshalb, unabhängig davon ob der Streitwert überhaupt erfüllt ist, die
Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten
Rügepflicht nicht erfüllt, und daher keine gültige Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht worden ist,
dass aus den vorstehend genannten Gründen auch keine rechtsgenügliche
subsidiäre Verfassungsbeschwerde vorliegt (Art. 116 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 109 BGG nicht eingetreten werden kann und der Beschwerdeführer nach Art.
66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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