Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.719/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_719/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 27. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
    vertreten durch Frau Janine Teissl,
    impressum, die Schweizer JournalistInnen,
2. Kantonsgericht Basel-Landschaft,
    Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12.
Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1977, war ab 1. Januar 2009 bei der B.________ AG
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 28. Januar 2010 verletzte er sich beim Basketballspiel am linken
Fuss. Am 10. Dezember 2010 liess er einen Rückfall melden. Mit Verfügung vom
14. März 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2011, lehnte die
SUVA ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall ab.

B. 
Nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei Prof. Dr. med. C.________,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20.
September 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2014 ab, verpflichtete die SUVA aber zur
Bezahlung von Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 2171.50 sowie einer
Parteientschädigung von Fr. 2205.-.

C. 
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei der kantonale Entscheid insofern aufzuheben, als die SUVA zur
Bezahlung von Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 2271.50 (recte: Fr. 2171.50)
sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2205.-
verpflichtet werde.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Streitig und zu prüfen ist einzig die Verpflichtung der SUVA zur Bezahlung von
Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 2171.50 sowie einer Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 2205.-. Soweit der Versicherte in seiner Eingabe vom 8.
Dezember 2014 geltend macht, nach seiner Ansicht sei der natürliche
Kausalzusammenhang gegeben, ist darauf nicht weiter einzugehen, da er dazu den
anderslautenden vorinstanzlichen Entscheid seinerseits hätte anfechten müssen.

2.

2.1. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den Bereich der
Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage
zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung
auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen
dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine
Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen
der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen,
aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung
diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 469; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 S. 226 und Urteil 8C_71/2013 vom 27.
Juni 2013 E. 2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen
Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise
abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wenn die
Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung
auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer
rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des
erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen
Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer
Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind auch im Bereich
der Unfallversicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6 S. 75; 139 V 225).

2.2. Vorliegend hat die SUVA weder eine wesentliche Frage nicht abgeklärt noch
auf eine Beurteilung gestützt, welche den Erfordernissen der Rechtsprechung an
einen ärztlichen Bericht nicht genügen würde. Auch steht der Einschätzung des
Kreisarztes nicht eine anderslautende Beurteilung verschiedener Ärzte entgegen.
Vielmehr äussert nur der behandelnde Arzt eine abweichende Auffassung, welche
jedoch vom Kreisarzt nachvollziehbar widerlegt wurde. Insofern wäre es für die
Vorinstanz möglich gewesen, bereits gestützt auf die begründete Einschätzung
des Kreisarztes mit objektiven Argumenten die Sache zu beurteilen. Damit kann
der SUVA keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden und
es liegt auch kein Fall der Überwälzung der Kosten einer gerichtlichen
Begutachtung gestützt auf die im Nachgang zu BGE 137 V 210 ergangene
Rechtsprechung vor. Denn die Begründung, das Gerichtsgutachten sei für die
Fallbeurteilung notwendig gewesen, ist für die Überwälzung von Gutachtenskosten
allein nicht hinreichend (BGE 140 V 70 E. 6.2.2 S. 76). Daran ändert auch die
Argumentation der Vorinstanz nichts, sie hätte auch einen Rückweisungsentscheid
zur weiteren Abklärung fällen können. Denn nach der Rechtsprechung war die
Vorinstanz gehalten, selbst eine Abklärung anzuordnen, da es weder um eine
bisher vollständig ungeklärte Frage noch lediglich um eine Klarstellung oder
Ergänzung der gutachtlichen Ausführung ging, sondern das kantonale Gericht den
im Verwaltungsverfahren mittels verwaltungsinterner Expertise erhobenen
Sachverhalt für gutachtlich abklärungsbedürftig erachtete (vgl. dazu BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4 S. 264). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen
Entscheids aufzuheben.

3.

3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei diese vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.
Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine
Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als
Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der versicherten Person durch den Entscheid
im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens
verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten
Anträge (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61; 132 V 215 E. 6.2 S. 235; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 117 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch Urteil 8C_212/
2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).

3.2. Nachdem der Versicherte mit keinem seiner Anträge durchgedrungen ist und
sich seine Rechtsstellung nach dem vorinstanzlichen Entscheid gegenüber jener
nach Abschluss des Administrativverfahrens in keiner Hinsicht verbessert hat,
hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG.
Die Vorinstanz hat demnach die SUVA zu Unrecht zu einer Parteientschädigung
verpflichtet. Dispositiv-Ziffer 4 des kantonalen Entscheids ist somit
aufzuheben.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Auf Grund der besonderen Umstände wird
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Juni 2014 wird
aufgehoben, soweit damit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zur
Bezahlung von Gutachterkosten von Fr. 2171.50 (Dispositiv-Ziffer 3) sowie zur
Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2205.-
(Dispositiv-Ziffer 4) verpflichtet wird.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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