Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.717/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_717/2014

Urteil vom 30. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Zopfi,
Beschwerdeführer 1,

Elias Zopfi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer 2,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1953, war ab 15. März 1999 als Hilfsarbeiter bei der
B.________ AG angestellt. Am 28. August 2009 meldete er sich bei der IV-Stelle
des Kantons St. Gallen unter Hinweis auf die im März 2009 erfolgte
Bandscheibenoperation zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle leitete berufliche
Eingliederungsmassnahmen ein, welche sie am 1. Juli 2010 abschloss und die
Prüfung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht stellte. In der Folge tätigte
sie weitere medizinische Abklärungen, zog die Akten der Taggeldversicherung bei
und holte beim Institut C.________, ein polydisziplinäres Gutachten vom 12.
März 2012 ein. Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2012 und Verfügung vom 10.
September 2012 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 2014 ab. Gleichzeitig befreite es
A.________ infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung
der Gerichtskosten und reduzierte das Honorar des Rechtsvertreters gegenüber
den mit Kostennote geltend gemachten Fr. 5'588.35 auf Fr. 2'800.-.

C. 
A.________ und sein Rechtsvertreter Elias Zopfi führen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien Ziff. 1 und 3
des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verfügung vom 10. September 2012
aufzuheben und festzustellen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 40 %
betrage. Weiter sei das beantragte Honorar für die unentgeltliche
Rechtsvertretung von Fr. 5'500.- zuzusprechen. Zudem wurden verschiedene
Anträge zum Verfahren im Sinne von Beweisanträgen gestellt. Eventualiter sei
die Sache nach erfolgter Beweisabnahme vor Bundesgericht oder zur Beweisabnahme
an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Schliesslich ersucht
A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Sowohl die IV-Stelle wie auch das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2
S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Streitig ist einerseits der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente,
andererseits die Höhe des dem Rechtsvertreter zustehenden Honorars als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28
Abs. 2 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) sowie den
Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit
Hinweisen, 9C_830/2007) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des
Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195,
132 V 93 E. 4 S. 99) und die Anforderungen an ärztliche Berichte (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht gelangte bei der Würdigung des medizinischen
Sachverhalts zum Ergebnis, der Versicherte sei im bisherigen Beruf und in jeder
anderen körperlich schweren Tätigkeit wegen seines Rückenleidens voll
arbeitsunfähig. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter
Wechselbelastung und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg
nahm es gestützt auf das als beweiskräftig erachtete Gutachten des Instituts
C.________ vom 12. März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit an, wobei es
insbesondere im Einklang mit dem vorgenannten Gutachten das Vorliegen einer
invalidisierenden psychischen Erkrankung verneinte. Ausgehend von dieser
Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ermittelte es einen
Invaliditätsgrad von sicher unter 40 % und lehnte den Anspruch auf eine
Invalidenrente ab.

4.2. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör und auf ein faires Verfahren sowie den Grundsatz der Waffengleichheit
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt, indem es dem Beweisantrag auf gerichtliche
Befragung der behandelnden Ärzte nicht entsprochen habe. In diesem Zusammenhang
wird auch die Verletzung der Abklärungspflichten nach Art. 43 ATSG geltend
gemacht, weil sich die Vorinstanz einzig auf die Feststellungen des Instituts
C.________ abgestützt habe. Nach Auffassung des Versicherten ergibt sich
insbesondere aus dem Begleitschreiben der behandelnden Ärzte Prof. Dr. med.
D.________, Chefarzt, und Dr. med. E.________, Oberarzt, Neurochirurgie, Spital
F.________, vom 16. Februar 2010 an die Taggeldversicherung, dass diese eine
andere Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vertreten. Indem das Institut
C.________ trotz dieser Stellungnahme keine Rücksprache mit den behandelnden
Ärzten genommen habe, erweise sich das Gutachten als ungenügend und die
Vorinstanz hätte nicht ohne die beantragte Befragung darauf abstellen dürfen.

4.3. Die Einwendungen des Versicherten vermögen keine offensichtlich unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts zu begründen. Der
Vorinstanz kann auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des
rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, weil es ohne eigene Abklärungen zu
tätigen auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Instituts C.________ vom
12. März 2012 abstellte und damit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers 1
nicht entsprach. Selbst wenn man mit dem Versicherten davon ausginge, dass die
in einem Begleitschreiben an die Taggeldversicherung von den behandelnden
Ärzten angestellten Überlegung zur Arbeitsfähigkeit (auch) als Arztbericht zu
qualifizieren wären und dieses Begleitschreiben den Experten des Instituts
C.________ nicht zur Verfügung stand, stellt dies den Beweiswert des Gutachtens
des Instituts C.________ nicht in Frage. Denn der an den Hausarzt adressierte
eigentliche Arztbericht vom 16. Februar 2010, welcher den Gutachtern des
Instituts C.________ vorlag, enthält alle wesentlichen Aussagen zum
Gesundheitszustand des Versicherten im damaligen Zeitpunkt und ist bedeutend
umfassender als das Begleitschreiben. Letzteres enthält lediglich eine kurze
Beschreibung der medizinischen und sozialen Situation sowie eine Wiederholung
der auch im Bericht an den Hausarzt vertretenen Auffassung, dass derzeit keine
Arbeitsfähigkeit bestehe; in beiden Unterlagen (Begleitschreiben und
Arztbericht) wird darauf hingewiesen, dass als weiterer Schritt eine
Schmerztherapie in die Wege zu leiten sei und sich anschliessend allenfalls die
Frage einer (Teil-) Berentung stelle. Den Bericht der behandelnden Spitalärzte
hat der orthopädische Experte im Gutachten des Instituts C.________ denn auch
vermerkt; er konnte sich deren Auffassung auf Grund seiner eigenen
Untersuchungen im Zeitpunkt der Begutachtung aber nur hinsichtlich körperlich
schwerer Tätigkeiten anschliessen. Wäre der orthopädische Gutachter auch im
Besitze des Begleitschreibens vom 16. Februar 2010 gewesen, wäre er zu den
gleichen Schlussfolgerungen gelangt, lässt sich dem Begleitschreiben doch
nichts Weitergehendes oder Zusätzliches zum Arztbericht vom 16. Februar 2010
entnehmen. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Fehlen des
Begleitschreibens in den Akten keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz
erforderlich machte.
Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen zur vorinstanzlichen
Beweiswürdigung in weiten Teilen in appellatorischer Kritik, auf welche mit
Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht
einzugehen ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Eine Verletzung von Bundesrecht
durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.

4.4. Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
hinreichend abgeklärt worden ist, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S.
94) verzichten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu zusätzlichen
medizinischen Abklärungen und neuer Entscheidung ist deshalb abzuweisen. Weil
sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zudem nicht als offensichtlich
unrichtig erweist und auch nicht auf einer Rechtsverletzung beruht, besteht
kein Raum für ein bundesgerichtliches Beweisverfahren in Form einer Befragung
der behandelnden Ärzte oder durch Einholung eines Gerichtsgutachtens (Art. 105
Abs. 2 BGG). Die entsprechenden Verfahrensanträge des Versicherten sind nicht
nachvollziehbar und ohne Weiteres abzulehnen.

5.

5.1. IV-Stelle und kantonales Gericht haben beim Einkommensvergleich zur
Bemessung der Invalidität für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die
Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Dieses
Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Versicherten nicht zu beanstanden.
Insbesondere entspricht die Anwendung der Tabelle TA1 Total der Praxis, sind
doch die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Bereich massgebend (vgl. statt
vieler SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79 E. 4, 8C_9/2009, sowie Urteil 9C_383/2015 vom
18. September 2015 E. 5.3). Wenn der Versicherte in diesem Zusammenhang geltend
macht, es seien ihm einige der gut bezahlten Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt,
welche in der Lohnstrukturerhebung eingeflossen seien, wegen seiner subjektiven
Verhältnisse (geringe Bildung, Alter, beschränkte Sprachkenntnisse) nicht
zugänglich, dann verkennt er einerseits, dass auf den sogenannt ausgeglichenen
Arbeitsmarkt abzustellen ist (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275 oder SVR 2012 UV
Nr. 3 S. 9 E. 2.3, 8C_237/2011). Bei diesem ist nicht massgeblich, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktbedingungen vermittelt werden
kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden. Andererseits lässt der Versicherte bei
seiner Argumentation ausser Acht, dass Verwaltung und Vorinstanz bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens das (niedrigste) Anforderungsniveau 4 in
Anschlag brachten. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass ihm ein Lohn
angerechnet würde, welchen Förster, Bauarbeiter, Näher, Metallbauer,
Pharmaassistenten, einfache Bank- und Versicherungsangestellte oder
Erziehungspersonen erzielen. Angerechnet werden nur Löhne, die für einfache und
repetitive Arbeiten von ungelernten Arbeitnehmenden bezahlt werden. Das Alter
und die beschränkten Sprachkenntnisse einer versicherten Person sind zudem im
Wesentlichen invaliditätsfremde Faktoren, die bei der Invaliditätsbemessung
grundsätzlich unbeachtlich sind. Es kann ihnen jedenfalls nicht durch eine
entsprechende Wahl der anwendbaren Lohntabellen Rechnung getragen werden,
einzig allenfalls durch Gewährung eines sogenannten leidensbedingten Abzugs
(vgl. dazu etwa BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305), wobei auch ein
solcher mit Blick auf die genannten Gründe äusserst fraglich erscheint. Die
Anwendbarkeit der (niedrigeren) Lohnansätze aus dem Dienstleistungsbereich
allgemein oder gar besonders aus einem bestimmten Niedriglohnsektor kommt nach
der Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn einer versicherten Person wegen
ihrer Behinderung keine normal entlöhnten Hilfsarbeiten (u.a. auch im
Produktionssektor) zumutbar wären (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99; vgl.
auch BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327). Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine
Anhaltspunkte. Die von Verwaltung und Vorinstanz angenommenen Grundlagen für
die Ermittlung des Invalideneinkommens erweisen sich somit als
bundesrechtskonform. Dasselbe gilt auch für die Aufrechnung des Lohnes gemäss
Tabelle TA1 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie
der Nominallohnentwicklung (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 77).

5.2. Angesichts der Tatsache, dass sich aus dem Einkommensvergleich ohne
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs nur eine sehr geringe
Erwerbseinbusse ergibt, hat das kantonale Gericht darauf verzichtet, einen
genauen Abzug festzulegen, da auch bei Annahme des maximal zulässigen Abzugs
von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultiert. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal auch der
Versicherte nicht aufzuzeigen vermag, dass die Höhe des Abzugs für eine
allfällige Rentenzusprechung von Belang wäre, wenn von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird. Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1. Der Rechtsvertreter des Versicherten erhob auch in eigenem Namen
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festlegung seines Honorars als
unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz am
15. November 2012 dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und
Rechtsanwältin G.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin einsetzte.
Nachdem Rechtsanwältin G.________ aus der Anwaltskanzlei ausgeschieden war,
übernahm der Beschwerdeführer 2 mit Einreichung der Replik die Vertretung des
Versicherten. Im Laufe des kantonalen Verfahrens erging jedoch keine explizite
resp. formelle Übertragung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von
Rechtsanwältin G.________ auf den Beschwerdeführer 2, auch nicht im
angefochtenen Entscheid. Immerhin enthält das Dispositiv des angefochtenen
Entscheids aber die Anordnung, der "Staat entschädigt den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr.
2'800.-". Ob der Beschwerdeführer 2 unter diesen Umständen als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (vgl. dazu BGE 141 I 70 E. 6 S. 74) und damit als
beschwerdelegitimiert bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung zu
qualifizieren ist (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 1 mit Hinweisen, 8C_54/2013),
kann offen bleiben, da sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet
erweist.

6.2. Das kantonale Gericht befreite den Versicherten infolge gewährter
unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-
und setzte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf
Fr. 2'800.- fest. Die gegenüber der geltend gemachten Entschädigung von Fr.
5'588.35 vorgenommene Kürzung begründete die Vorinstanz damit, dass in
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b
der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen
vom 22. April 1994 (HonO; sGS 963.75) regelmässig eine (ungekürzte) pauschale
Entschädigung zwischen Fr. 3'000.- und Fr. 4'000.- zugesprochen würde. Der
vorliegende Streitfall erscheine nicht übermässig aufwendig, weshalb kein
Anlass bestehe, mehr als die Normalentschädigung von Fr. 2'800.- zuzusprechen
(80 % von Fr. 3'500.- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer; die
Reduktion um 20 % ergebe sich aus Art 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons
St. Gallen vom 11. November 1993 [AnwG; sGS 963.70], gemäss welchem dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20 % reduziertes Honorar
zusteht).

6.3. Der Beschwerdeführer 2 rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Er habe beim kantonalen Gericht den Antrag gestellt, die eingereichte
Honorarnote zu begründen und zu detaillieren. Ohne auf diesen Antrag
einzugehen, habe das Gericht die Kürzung vorgenommen. Wenn ein Gericht aber von
einer eingereichten Honorarnote abweichen wolle, müsse es dem betroffenen
Rechtsbeistand Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen, ansonsten eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Wäre ihm diese Gelegenheit geboten
worden, hätte er aufzeigen können, dass das zugesprochene Honorar bei Weitem
nicht kostendeckend sei. Mit ihrem Vorgehen verunmögliche die Vorinstanz eine
wirksame Verbeiständung, womit das Gebot der Waffengleichheit missachtet werde.

6.4. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung richtet sich
zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der
entsprechende Rechtsschutz als unzureichend erweist, greifen die
bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 134 I 92 E. 3.1.1 S.
98; 131 I 185 E. 2.1 S. 188; 122 I 49 E. 2a S. 50). Das kantonale Gericht ist
bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von
Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche
gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn es
auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (SVR 2013 UV Nr. 23 S. 83 E. 8.2
mit Hinweisen, 8C_928/2012). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der
unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die
Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis
entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E.
2.1. und 5.1.1 mit Hinweis). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der
Kostennote, setzt aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz
auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als
unnötig betrachtet werden (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75
E. 4.1 mit Hinweisen, 8C_54/2013).

6.5. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht in Abweichung von der
eingereichten Kostennote die Entschädigung auf den für durchschnittlich
aufwendige Fälle zur Anwendung kommenden Wert gekürzt. Diese Kürzung liegt im
Rahmen des richterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden; praxisgemäss
steht dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein weiter Ermessensspielraum zu (SVR 2013 IV
Nr. 8 S. 19 E. 2.2 mit Hinweisen, 9C_387/2012). Das kantonale Gericht ist zudem
seiner Begründungspflicht mit der Erwägung nachgekommen, es handle sich nicht
um einen überdurchschnittlich aufwendigen Fall, weshalb der Normalansatz zur
Anwendung gelange. Zudem lag keine detaillierte, sondern nur eine pauschale
Kostennote vor, weshalb keine Möglichkeit, aber auch keine Notwendigkeit
bestand, zu den einzelnen Posten der Kostennote Stellung zu nehmen (vgl. zu
dieser anderen Konstellation Urteil 8C_327/2015 vom 8. September 2015 E. 5.2
sowie SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_54/2013). Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers 2 war das kantonale Gericht auch nicht
verpflichtet, von ihm eine detaillierte Kostennote einzuholen. Es wäre an
diesem gelegen, eine solche einzureichen, wenn er den ausserordentlich hohen
Aufwand hätte detailliert darstellen und damit begründen wollen. Eine
Stellungnahme des betroffenen Rechtsanwalts zur pauschalen Kürzung war zudem
entbehrlich, da das kantonale Gericht die Kürzung aus Gründen der
Gleichbehandlung mit Blick auf vergleichbare Fälle vornahm. Bei dieser
Konstellation ist der konkret betriebene Aufwand nicht von ausschlaggebender
Bedeutung und der betroffene Rechtsanwalt braucht zu dieser - der Praxis
entsprechenden - Honorarfestlegung nicht angehört zu werden.

6.6. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht weder Bundesrecht verletzt
noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, indem es ohne Anhörung des
Beschwerdeführers 2 dessen Honorarforderung auf einen durchschnittlichen Ansatz
kürzte. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten je hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Versicherten ist indessen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art.
64 BGG), weil die Bedürftigkeit aktenkundig und die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen ist sowie die anwaltliche Vertretung geboten war. Es
ist jedoch auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen, wonach er der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn dies später möglich sein sollte.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Elias Zopfi wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern je hälftig
auferlegt; der vom Beschwerdeführer 1 geschuldete Betrag wird indes vorläufig
auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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