Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.714/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_714/2014

Urteil vom 26. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Brosi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 26. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1962 geborene A.________ war seit 16. Juli 1992 vollzeitlich als
Betriebsmitarbeiterin bei der B.________ tätig. Zusammen mit ihrem Ehemann, der
bei der gleichen Arbeitgeberin jeweils in Gegenschicht tätig war, betreute sie
die am 15. April 2005 geborene Tochter. Infolge Automatisierung von
Produktionslinien löste die B.________ das Arbeitsverhältnis mit A.________ per
31. Dezember 2012 auf. Die Versicherte stellte am 4. Oktober 2012 einen Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2013 und gab an, eine
Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Mit Verfügung vom 2. September 2013 verneinte
das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn die
Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von
A.________ ab 1. Januar 2013. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess das AWA
mit Entscheid vom 19. September 2013 teilweise gut und verneinte die
Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis 3. September 2013, bejahte
sie indessen ab 4. September 2013 bis auf Weiteres.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 26. August 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr auch für die
Zeit vom 1. Januar bis 3. September 2013 die Vermittlungsfähigkeit zuzuerkennen
und die gesetzliche Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Das AWA liess sich nicht vernehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen wurden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über
die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist hierbei
insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung
(Urteil 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.3). Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen - wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste - sind
Sachverhaltsfeststellungen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f.
des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.3 mit
Hinweis).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die
Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs.
1 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von versicherten
Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere
persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden
erwerblich betätigen wollen (BGE 123 V 214 E. 3 S. 216, 120 V 385 E. 3a S. 388
mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2. Zu betonen ist, dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit die konkreten
Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht
fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen
Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie
aller andern Umstände, entscheidend sind. Nach der Rechtsprechung begründet der
Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich
familiäre Verpflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich
während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder
Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum
erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit.
Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der
Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen
nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden,
eventuell zu jener des Ehegatten komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (vgl.
BGE 123 V 214 E. 3 S. 216, 120 V 385 E. 3a S. 388 mit Hinweisen; SVR 2009 ALV
Nr. 6 S. 22, 8C_367/2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

3. 
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die
Zeit ab 1. Januar bis 3. September 2013.

3.1. Die Beschwerdeführerin gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4.
Oktober 2012 an, sie sei bereit und in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. Im
Protokoll des Beratungsgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) vom 4. Dezember 2012 wurde festgehalten, die Versicherte habe eine
siebenjährige Tochter, die sie bisher nie in eine Krippe habe geben müssen, da
ihr Mann in der gleichen Firma gearbeitet und immer die gegensätzlichen
Schichten gehabt habe. Sie müsse weiterhin vollzeitlich arbeiten. Wie sie die
Kinderbetreuung regeln solle, wisse sie noch nicht genau. Sie hoffe, wieder
eine Stelle im Schichtbetrieb zu finden und die Schichten so planen zu können,
dass sie zu denjenigen ihres Mannes passten. Dass dies schwierig werde, sei sie
sich bewusst. Beim Gespräch vom 18. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin
der Personalberaterin des RAV mit, sie müsse wegen ihrer Tochter tagsüber zu
Hause sein und möchte daher momentan lieber keinen Kurs besuchen; sie könne
aber im Zweischichtbetrieb arbeiten. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 5.
Juni 2013 erwähnte die Versicherte, sie möchte wegen der Kinderbetreuung am
liebsten in Abendschichten arbeiten. Am 15. Juli 2013 gab sie das Formular
"Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis) " leer ab, da es ihr nicht
möglich gewesen sei, jemanden zu finden. Sie äusserte gegenüber der
Personalberaterin, es komme überhaupt nicht in Frage, ihr Kind fremden Leuten
zur Betreuung zu geben, auch nicht in eine Krippe. Sie sei nur bereit, in der
Gegenschicht zu ihrem Mann zu arbeiten. Das RAV überwies die Sache am 15. Juli
2013 dem AWA zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Auf Nachfrage des
AWA hin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2013 mit,
die getätigten Aussagen betreffend Arbeit in Gegenschicht würden nicht ganz
stimmen; sie wäre bereit, einen "Wochenendjob" anzunehmen. Der Schichtplan
ihres Ehemannes ändere wöchentlich, Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht;
einen genauen Plan gebe es nicht. Sie bemühe sich weiterhin eine Stelle zu
finden, habe bisher aber nichts gefunden.

3.2. Mit Verfügung vom 2. September 2013 verneinte das AWA die
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 im Wesentlichen
mit der Begründung, sie könne ihre Arbeitszeit nicht so einsetzen, dass sie
eine zumutbare Stelle annehmen könne.

In der dagegen erhobenen Einsprache vom 4. September 2013 führte die
Versicherte aus, es sei für sie nicht einfach, die Tochter in die Obhut einer
andern Person zu geben, aber sie sei nun dazu bereit. Seit 1. Januar 2013 habe
sie erfolglos eine Arbeit in der Gegenschicht zu ihrem Mann gesucht. Ab sofort
werde sie unabhängig von den Arbeitszeiten ihres Mannes eine Stelle suchen und
den Forderungen des RAV vollumfänglich nachgehen. Der "Bescheinigung
Kinderbetreuung (Obhutsnachweis) " vom 5. September 2013 ist zu entnehmen, dass
die Tochter der Versicherten ab einem allfälligen Stellenantritt nach Bedarf
von der Schwägerin des Ehemannes, C.________, betreut würde.

Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2013 hiess das AWA die Einsprache
teilweise gut und bejahte die Vermittlungsfähigkeit ab 4. September 2013, da
die Versicherte ab diesem Zeitpunkt bereit gewesen sei, ihr Kind von einer
vertrauenswürdigen Person betreuen zu lassen, und daher nicht mehr von den
Arbeitszeiten ihres Ehemannes abhängig gewesen sei. Mit der Bescheinigung vom
5. September 2013 habe sie den Nachweis der Kinderbetreuung erbracht.

3.3. Im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens liess das AWA die
Arbeitszeitkarten des Ehemannes der Versicherten von Januar bis November 2013
sowie eine E-Mail der B.________ vom 3. Dezember 2013 auflegen. Darin hatte die
Arbeitgeberin ausgeführt, der Ehemann der Versicherten arbeite in der Regel
wöchentlich abwechselnd in der Früh- und Spätschicht; zwischendurch habe er
zwei bis fünf Wochen am Stück Nachtschicht. Der Angestellte wisse seine
Arbeitszeiten jeweils etwa zwei Wochen im voraus, doch könne sich der
Arbeitsplan je nach Bestellvolumen oder bei Krankheitsausfällen von heute auf
morgen ändern. Von den Mitarbeitern werde eine hohe Flexibilität für
kurzfristige Änderungen des Schichtplanes erwartet; es könnten ab und zu auch
Samstagseinsätze erforderlich sein. In seinen Eingaben zog das AWA die
Vermittlungsfähigkeit der Versicherten auch ab 4. September 2013 wieder in
Zweifel mit der Begründung, als einzige Betreuungsperson sei die Schwägerin des
Ehemannes angegeben worden, die jedoch selber auch arbeitstätig sei Die
Versicherte reichte daraufhin zwei weitere Obhutsnachweise vom 14. Februar 2014
nach. Darin bestätigen der Ehemann und die drei im gleichen Haushalt lebenden
älteren Kinder (Jg. 1989, 1991 und 1994), dass sie von Montag bis Sonntag
ganztags und auch nachts in der Lage seien, die Betreuung des jüngsten Kindes
der Versicherten zu gewährleisten, wenn die Schwägerin des Ehemannes verhindert
sei. Zudem erklärt auch die in D.________ wohnhafte E.________ (Jg. 1989), dass
sie jederzeit einspringen könne, wenn alle vorstehend erwähnten Personen
verhindert seien.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides
vom 19. September 2013 bestätigt, indem es im Wesentlichen ebenfalls davon
ausging, dass die Versicherte in ihrer Flexibilität hinsichtlich der
Arbeitszeiten zu stark eingeschränkt gewesen sei, solange sie ihr Kind nicht
einer andern Person habe anvertrauen und ein 100%-Pensum nur während der
arbeitsfreien Zeit ihres Ehemannes habe arbeiten wollen. Ab 4. September 2013
jedoch habe die Beschwerdeführerin ihre Haltung geändert, einen
Betreuungsnachweis für ihr Kind aufgelegt und nicht mehr spezielle
Anforderungen an die Arbeitszeiten gestellt, weshalb ihre Vermittlungsfähigkeit
ab diesem Zeitpunkt zu bejahen sei.

4.2. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nach dem Gesagtem und im Lichte von
Gesetz und Praxis rechtmässig. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus
familiären Gründen ein 100%-Pensum grundsätzlich in Gegenschicht zu ihrem
Ehemann arbeiten wollte, reduziert - wie Vorinstanz und Verwaltung ausgeführt
haben - ihre reellen Chancen, auf dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt eine
Stelle zu finden, erheblich. Wohl darf die Vermittlungsfähigkeit in solchen
Fällen - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - rechtsprechungsgemäss
nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden.
Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine
Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle
aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (vgl.
Urteil 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Letzteres ist
vorliegend erfüllt. Im konkreten Fall ist jedoch erschwerend zu
berücksichtigen, dass der Ehemann der Versicherten unregelmässig Schicht
arbeitet, seine Arbeitszeiten in der Regel erst etwa zwei Wochen im voraus
kennt und eine hohe Flexibilität auch bezüglich Nacht- und Samstagsarbeit haben
muss, während die Beschwerdeführerin in seiner arbeitsfreien Zeit ein
100%-Pensum versehen möchte. Mit derart engen Grenzen ist das Finden einer
passenden Stelle kaum realistisch. Dass die frühere, gemeinsame Arbeitgeberin
tatsächlich darauf Rücksicht genommen hat, besagt nichts über die
Vermittlungsfähigkeit für zukünftige Arbeitsstellen. Auch aus dem erwähnten
Urteil 8C_367/2008 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten, ging es doch dort um ein 50%-Pensum, welches eine Versicherte in
regelmässiger Gegenschicht zu ihrem Mann arbeiten wollte, wobei sie dem
Arbeitsmarkt regelmässig eine Woche vormittags zwischen 07.00 und 12.00 Uhr,
die andere Woche nachmittags zwischen 14.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung stand,
was ihre Vermittlungsfähigkeit als intakt erscheinen liess. Soweit sich die
Beschwerdeführerin schliesslich wiederum auf ein Missverständnis beruft und
geltend macht, sie habe sich bereits vor dem 4. September 2013 nicht nur auf
eine Arbeitsstelle in Gegenschicht zu ihrem Ehemann fokussiert, ist mit
Vorinstanz und Verwaltung darauf hinzuweisen, dass die Versicherte mehrfach
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, sie sei nicht bereit, ihre
Tochter einer Drittperson in Obhut zu geben. Entsprechend legte sie in ihrer
Einsprache vom 4. September 2013 denn auch dar, sie sei seit 1. Januar 2013
erfolglos auf der Suche nach einer Arbeit in Gegenschicht zu ihrem Mann und sei
nun - unter Zwang der finanziellen Lage - bereit, ihr Kind einer
vertrauenswürdigen Person zur Obhut zu überlassen, obwohl dies für sie nicht
einfach sei. Sie legte zudem eine Bescheinigung über die Kinderbetreuung vom 5.
September 2013 auf.

4.3. Zusammenfassend erweist sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für
die Zeit vom 1. Januar bis 3. September 2013 unter den gegebenen Umständen als
rechtmässig. Die Versicherte bringt nichts vor, das auf eine Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder einen Mangel in der vorinstanzlichen
Feststellung des Sachverhalts laut Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG
schliessen liesse.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der
unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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