Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.711/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_711/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 28. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn der
1966 geborenen A.________ ab 1. Mai 2005 eine ganze und ab 1. August 2005 eine
halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Nach einem am 26. Mai 2011
durchgeführten Revisionsgespräch wurde die Versicherte am 27. Mai 2011 davon in
Kenntnis gesetzt, dass die IV-Stelle eine medizinische Abklärung für angezeigt
hielt. Da der zunächst vorgesehene Gutachter den Gutachtensauftrag ablehnte,
teilte die Verwaltung der Versicherten am 23. Februar 2012 mit, die
Begutachtung werde beim Institut B.________ in Auftrag gegeben. Daran hielt sie
mit Verfügung vom 19. April 2012 fest. Die von A.________ hiegegen erhobene
Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid
vom 14. März 2013 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie den
Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV vergebe.
Nachdem bei der Auftragsvergabe über die Plattform SuisseMED@P der Auftrag
ebenfalls dem Institut B.________ zugelost wurde, hielt die IV-Stelle mit
Verfügung vom 3. Juli 2013 an der Beauftragung des Instituts B.________ fest
und liess die von der Versicherten zwischenzeitlich beantragten
Ergänzungsfragen nicht zu, da die relevanten Fragen durch ihren Fragenkatalog
bereits abgedeckt seien.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. August 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über
die vorgebrachten Ausstandsgründe gegen das Institut B.________ materiell
entscheide. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ergänzungsfragen
der Versicherten zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit.
In ihren Eingaben vom 14. Oktober 2014, 18. März 2015 und 19. Mai 2015 hält
A.________ an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor-
und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein.

2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).

2.3. Damit ein Entscheid der Vorinstanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz
abschliessen. Befindet das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht
über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der
Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar: Mit
einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig
entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid.
Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten
kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das
Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen wird (BGE 139 V 339 E. 3.2 S.
341 mit weiteren Hinweisen).

3. 

3.1. Die Verfügung vom 3. Juli 2013 schliesst das Verfahren nicht ab; sie ist
somit, wie auch der vorinstanzliche Entscheid vom 21. August 2014, als
Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizieren. Der vorinstanzliche
Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit, noch würde eine Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Da weder geltend gemacht
wurde noch ersichtlich ist, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, wäre auf die Beschwerde nur
insoweit einzutreten, als der vorinstanzliche Entscheid als Entscheid über ein
Ausstandsbegehren anzusehen ist. Soweit die Beschwerde andere Aspekte betrifft,
worunter namentlich die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin beantragten
Ergänzungsfragen fällt, ist auf die Beschwerde zum Vorneherein nicht
einzutreten.

3.2. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen
Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen
Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V
210 E. 1.3.3 S. 227). Soweit sich die Beschwerde somit auf das
Ausstandsbegehren der Versicherten gegen das Institut B.________ als
Institution bezieht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_599/2014
vom 18. Dezember 2015 E. 3.3). Da die Versicherte zudem ausdrücklich "unbesehen
der einzelnen Teilgutachter" das "Institut B.________ als Gutachterstelle"
ablehnt, kann ihr Begehren auch nicht als sinngemässe Ablehnung sämtlicher
Gutachter des Instituts B.________ interpretiert werden. Somit braucht nicht
näher geprüft zu werden, ob der kantonale Entscheid überhaupt als ein Entscheid
über Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG und der hiezu ergangenen
Rechtsprechung (BGE 138 V 271 E. 2.2 f. S. 277 f.) betrachtet werden kann.

4. 
Da vorliegendes Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK
fällt (vgl. Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 5) und kein anderer
sachlicher Grund für eine öffentliche Verhandlung erkennbar ist, ist der Antrag
der Beschwerdeführerin, vor Bundesgericht eine entsprechende Verhandlung
durchzuführen, abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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