Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.708/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_708/2014

Urteil vom 23. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern vom
26. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war seit dem 3. August 1995 in einem Vollzeitpensum als Hauswart an
der Kantonsschule B.________, angestellt. Seit dem 16. April 2013 war er wegen
gesundheitlicher Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation
vollständig krank geschrieben. Am 30. August 2013 verfügte die Kantonsschule
auf der Grundlage des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 8. Juli 2013 die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder voller Arbeitsunfähigkeit
per Ende 2013.

B. 
Dagegen liess A.________ beim Kantonsgericht Luzern
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Verfügung vom 30. August 2013
rechtswidrig erfolgt sei. Mit Entscheid vom 26. August 2014 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ lässt vor Bundesgericht mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten / subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe das
vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1. 
Anfechtungsobjekt bildet der gestützt auf § 72 Abs. 1 Gesetz über das
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des Kantons Luzern vom
26. Juni 2001 (PG/LU) durch das Kantonsgericht getroffene
Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit der Beendigung des auf
öffentlichem Personalrecht des Kantons Luzern beruhenden Arbeitsverhältnisses.
Da es sich dabei um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (Art. 82 lit.
a und Art. 83 lit. g BGG), der Streitwert über Fr. 15'000.- liegt (Art. 85 Abs.
1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 BGG) und auch die weiteren
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Eingabe insgesamt als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Anwendung des
kantonalen Rechts als solchem bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden
kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher
Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie
gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; s. auch 138 I
225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.1. Macht die Beschwerde führende Partei eine Verletzung des Willkürverbots
von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S.
352). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1
S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit
Hinweisen).

2.2. Das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte
Verhältnismässigkeitsgebot kann im Rahmen einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und
kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur
unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153 E.
4.3 S. 158). Einem Einwand, eine gestützt auf kantonales Recht ausgesprochene
Kündigung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, kommt demzufolge keine
selbstständige Bedeutung zu. Vielmehr kann lediglich im Rahmen der Willkürrüge
geltend gemacht werden, die Kündigung sei krass unangemessen (Urteile 8C_340/
2009 vom 24. August 2009 E. 4.4.2 und 1C_42/2007 vom 29. November 2007 E.
3.6.2).

3. 
§ 21 PG/LU sieht für den Fall, dass die angestellte Person wegen Krankheit oder
Unfalls dauernd ausser Stande ist, die Dienstpflicht zu erfüllen, vor, das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine
aufzulösen oder umzugestalten (Abs. 1). Als dauernd gilt die volle oder ganze
Arbeitsunfähigkeit, wenn die zuständige Behörde gestützt auf ein Gutachten des
Vertrauensarztes des Gemeinwesens sie so beurteilt oder wenn sie länger als
zwölf Monate dauert. Die zuständige Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen
verlängern (Abs. 2).

3.1. Das kantonale Gericht hat dazu unter Hinweis auf einen früheren, durch das
Bundesgericht mit Urteil vom 1C_302/2008 vom 18. März 2009 im Rahmen der
Willkürprüfung bestätigten Entscheid erkannt, dem klaren Wortlaut und dem Zweck
der Bestimmung folgend sei die Auflösung oder Umgestaltung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ungeachtet der Gründe, die zur
dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt haben, zulässig und zwar selbst dann,
wenn der Arbeitgeber ein Mitverschulden an der zur dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschädigung tragen sollte. Denn bei
Annahme dauernder Arbeitsunfähigkeit müsse das Dienstverhältnis beendet werden
können, da eine Rückkehr des betroffenen Arbeitnehmers an die bisherige Stelle
wegen der fehlenden Einsetzbarkeit ausser Betracht falle; dabei werde die
Besoldungsfortzahlung nach § 23 Verordnung zum Personalgesetz
(Personalverordnung) des Kantons Luzern vom 24. September 2002 (PV/LU) durch
einen gleichwertigen Ersatzanspruch gemäss § 24 PV/LU abgelöst; weitergehende
Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche seien auf dem Weg der Staatshaftung
einzufordern.

3.2. Zum Inhalt des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 8. Juli 2013 stellte es
fest, darin habe der untersuchende Arzt eine mittelschwere bis schwere
psychische Erkrankung diagnostiziert; diese habe sich gemäss Aussagen des
Arztes auf Grund der schwierigen und konflikthaltigen Situation am Arbeitsplatz
entwickelt und inzwischen zu einer dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Funktion an der Kantonsschule geführt.

3.3. Zu der im Gutachten befindlichen Aussage, wonach eine Änderung der
Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz sich jedoch allenfalls positiv auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte, führte das Gericht in
einem weiteren Schritt aus, mit Blick auf die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit
der Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, aber auch angesichts der aus der
Beschäftigungsdauer von rund 18 Jahren abzuleitenden Fürsorgepflicht der
Arbeitgeberin wären zwar vertiefte Abklärungen in diese Richtung grundsätzlich
angezeigt gewesen; berücksichtigt werden müsse aber auch, dass die Umgestaltung
des Arbeitsverhältnisses von den im Einzelfall herrschenden Umständen abhänge
und vor allem dann zweckmässig sei, wenn eine weitere Zusammenarbeit zwischen
den Beteiligten überhaupt angestrebt werde; vorliegend seien aber das
Arbeitsverhältnis und auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten (Leiter zentraler Dienste und
Direktorin) derart zerrüttet, dass eine Weiterbeschäftigung kaum mehr möglich
wäre; zu beachten sei dabei auch, dass das Arbeitsverhältnis schon seit
längerem, bereits vor dem Stellenantritt des aktuellen Leiters der Zentralen
Dienste, von die Zusammenarbeit ungünstig beeinflussenden Zwischenfällen
geprägt gewesen sei.
Dass die Schulleitung trotz dieser schwierigen Umstände nach Kenntnisnahme des
vertrauensärztlichen Berichts keine erkennbaren weiteren Abklärungen innerhalb
der kantonalen Verwaltung getätigt hatte, bemängelte das Gericht zwar
alsdann,erachtete aber die umgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
Blick auf die gesamten Umstände dennoch als verhältnismässig und damit
insgesamt als zulässig. Dies insbesondere auch, weil sich der Beschwerdeführer
nicht nur kaum mehr kooperativ und konstruktiv verhalten und keine
einvernehmliche Lösung angestrebt habe, sondern auch, weil sich die psychische
Situation des Beschwerdeführers gemäss neuerer vertrauensärztlicher
Untersuchung vom 9. Dezember 2013 - trotz Wegbleibens von der Arbeitsstelle -
seit dem Sommer 2013 nicht verbessert, sondern insgesamt eher weiter
verschlechtert habe.

4. 
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, da der Vertrauensarzt im Bericht
vom 8. Juli 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit lediglich unter der
Voraussetzung attestiert habe, dass sich am Arbeitsplatz nichts ändere, sei dem
Kündigungsentscheid vom 30. August 2013 bei willkürfreier Beurteilung die in §
21 PG/LU liegende Grundlage entzogen; dass er sich nach dem
vertrauensärztlichen Gutachten kaum mehr kooperativ und konstruktiv verhalten
habe, sei eine willkürliche Einschätzung, denn angesichts der zu diesem
Zeitpunkt bereits bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe es
insbesondere mit Blick auf § 30 PG/LU vielmehr an der die vertrauensärztliche
Untersuchung anordnenden Beschwerdegegnerin gelegen, auf den Beschwerdeführer
zuzugehen; unberücksichtigt geblieben sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
in willkürlicher Weise sodann sein vorgerücktes Alter; soweit das kantonale
Gericht den zweiten vertrauensärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2013
berücksichtigt habe, sei dies in willkürlicher Verletzung von § 153 Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRPG/LU)
erfolgt, da gemäss dieser Bestimmung allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids, somit am 30. August 2013, massgeblich seien; zudem
sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands in der ihn in eine noch
stärkere Depression führenden Passivität der Kantonsschule, insbesondere seit
der Kenntnisnahme des ersten vertrauensärztlichen Berichts, begründet.

4.1. Was die Sachverhaltsrügen anbelangt, ist darauf nur insoweit näher
einzugehen, als damit nicht lediglich ein von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz abweichender Sachverhalt behauptet wird. Soweit das
Verhältnismässigkeitsgebot angerufen wird, ist auf E. 2.2 hievor zu verweisen.

4.2. Wie das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt hat, liegt das Motiv
des kantonalen Gesetzgebers bei § 21 PG/LU darin begründet, das
Dienstverhältnis ungeachtet der Begleitumstände auflösen oder umgestalten zu
können, sofern eine Rückkehr des betroffenen Arbeitnehmers an die bisherige
Stelle wegen im Gesundheitszustand begründeter fehlender Einsetzbarkeit ausser
Betracht fällt. Dass der Beschwerdeführer seine bestehende Arbeitsverpflichtung
aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr aufnehmen konnte, wird nicht
ernsthaft in Abrede gestellt, womit die Vorinstanz von einem Anwendungsfall von
§ 21 PG/LU ausgehen durfte.

4.3. Soweit das Gericht gestützt auf den Wortlaut von § 21 PG/LU bei der Frage,
ob bei bleibender Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis aufzulösen oder
umzugestalten sei, von einem Ermessensentscheid ausgeht, lässt sich dies
letztinstanzlich ebenfalls nicht beanstanden: Ein unmittelbarer Anspruch auf
Weiterbeschäftigung, etwa in einem dem Gesundheitszustand (besser) Rechnung
tragenden anderen Arbeitsverhältnis innerhalb der kantonalen Verwaltung,
existiert nicht. Im vom Beschwerdeführer angerufenen § 30 PG/LU, wonach das
Gemeinwesen auf die Würde und die Persönlichkeit der Angestellten zu achten und
diese zu beschützen hat, wie auch auf deren Gesundheit gebührende Rücksicht
nehmen muss, kann willkürfrei nichts Derartiges erblickt werden.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche
Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei nachhaltig gestört gewesen, als
willkürlich erscheinen lässt. Wenn das kantonale Gericht gestützt darauf eine
Umgestaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses innerhalb der Schule für
nicht mehr zweckmässig erachtete, erscheint dies ebenfalls nicht fern von
jeglicher sachlichen Begründung.

4.5. Zwar ist einzuräumen, dass der Vertrauensarzt eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit in einem anderen Arbeitsumfeld für nicht ausgeschlossen
erachtete; daraus lässt sich aber - wie bereits dargelegt -, kein Anspruch auf
Weiterbeschäftigung ableiten. Auch ist der Hinweis auf sein Alter von 62 Jahren
zum Zeitpunkt der Kündigung und der damit verbundenen Schwierigkeiten, einen
neuen Arbeitgeber zu finden, zwar insoweit berechtigt, als der an Stelle des
Lohnes tretende Ersatzanspruch gemäss § 24 PV/LU (in Verbindung mit § 21 Abs. 3
PG/LU) zeitlich auf 730 Kalendertage ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit
beschränkt ist und damit keinen vollständigen lohnwerten Ersatz bis zur
ordentlichen Pensionierung mit 65 bietet; weitere Ansprüche müssten auf dem
Klageweg geltend gemacht werden. Dies hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen
indessen erkannt. Daraus neben der auf Grund der langen Anstellungsdauer durch
das kantonale Gericht bereits berücksichtigten arbeitgeberischen
Fürsorgepflicht weitere Pflichten des Arbeitgebers ableiten zu wollen, ist
keineswegs zwingend.

4.6. Soweit das Gericht bei der Prüfung, ob die umgehende Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sich als verhältnismässig erwies, dem Beschwerdeführer
auch seine Passivität für die Zeit ab vollständiger Krankschreibung und die
weitere Zustandsverschlechterung trotz Fernbleibens von der Arbeitsstelle
entgegen hält, kann dies nicht als schlechthin unhaltbar bezeichnet werden.
Weshalb in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des zwar erst nach dem
massgeblichen Zeitpunkt gemäss § 153 VRPG/LU erstellten, Rückschlüsse auf
diesen Zeitraum erlaubenden zweiten Berichts des Vertrauensarztes auf einer
willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechts beruhen soll, ist nicht
nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass die angerufene Passivität, genauer die
herabgesetzte Bereitschaft und Motivation für Veränderungen, gemäss
vorinstanzlicher Feststellung bereits seit weitaus längerer Zeit als erst seit
Krankschreibung existent war. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer,
wie von der Vorinstanz in den E. 7 f. einlässlich ausgeführt und
letztinstanzlich nicht näher bestritten, in seiner Führungsaufgabe bereits seit
geraumer Zeit teilweise überfordert war und wohl auch nicht zuletzt deshalb
Mängel im persönlichen Verhalten gezeigt hat bzw. sich Unzulänglichkeiten im
Lauf des jahrelangen Arbeitsverhältnisses entwickelt haben. Dass dies in einer
neuen Stelle in ähnlicher oder identischer Funktion innerhalb der Verwaltung
anders hätte sein sollen, wird weder näher behauptet noch ist dies erstellt.
Insoweit kann der Entscheid, das Arbeitsverhältnis in Wahrung der ordentlichen
Kündigungsfrist per Ende 2013 zu beendigen, auch unter diesem Blickwinkel nicht
als krass unverhältnismässig betrachtet werden. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die
Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet.

5. 
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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