I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.706/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_706/2014 Verfügung vom 4. Mai 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Hofer. Verfahrensbeteiligte B.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, unentgeltlicher Rechtsbeistand), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde des B.________ vom 25. September 2014 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014, mit welchem er eine bundesrechtswidrige Festsetzung seines Honorars als Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren A.________ gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) rügt, in das Urteil 8C_713/2014 heutigen Datums, gemäss welchem das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014 in der Sache A.________ gegen die IV-Stelle aufhebt und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist, in Erwägung, dass der vorinstanzliche Entscheid, dessen Kostenentscheid vorliegend angefochten wird, gemäss Urteil 8C_713/2014 vollumfänglich aufgehoben wurde, womit auch die gerügte Festsetzung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand aufgehoben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils 8C_713 /2014 Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens neu zu verlegen haben wird, dass das Verfahren somit infolge Gegenstandslosigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil 8C_853 /2013 vom 11. Dezember 2014), verfügt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Mai 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Die Gerichtsschreiberin: Hofer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben