Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.705/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_705/2014
{                  
T 0/2
}

Urteil vom 4. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1975, lebt seit 1990 in der Schweiz, ist seit 1998
verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren 1999 und 2002). Von September
1997 bis zur einvernehmlichen Arbeitsvertragsauflösung anlässlich der ersten
Mutterschaft im November 1999 arbeitete sie als Pflegeassistentin im Zentrum
B.________. Danach blieb sie arbeitslos. Am 17. September 2001 meldete sie sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Basierend auf den
Verfügungen vom 16. Januar 2006 bezog die Versicherte seit 1. August 2003 eine
halbe und seit 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
Im Rahmen einer 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ermittelte
die IV-Stelle des Kantons Aargau nach erwerblichen und medizinischen
Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 9% und hob folglich die Invalidenrente
auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung vom 27. Mai 2013 folgenden Monats
auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 27. Mai
2013 die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle
beantragen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit nachträglicher Eingabe vom 2. Februar 2015 lässt die Beschwerdeführerin den
Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 30. Januar 2015 zum dortigen
stationären Aufenthalt vom 3. September 2014 bis 27. Januar 2015 einreichen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).

1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person
genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446,
aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht
schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst,
wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S.
44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5.
Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010
vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 mit Hinweis S. 246).

1.3. Kognitionsrechtlich gilt Folgendes:

1.3.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betrifft die Feststellung des
Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte
Diagnose, ebenso eine Tatfrage wie die aufgrund von medizinischen
Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 398). Auch die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1
des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil
8C_886/2011 vom 4. April 2012 E. 1). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder
im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke
(antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der
festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine
entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage
beantwortet wird (Urteil 8C_234/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3). Zu den vom
Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt
auch, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ein damit
vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und bejahendenfalls, ob eine
psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung behindern (Urteil 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.3 mit
Hinweisen).

1.3.2. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische
Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der
festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz
vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66
ff. mit Hinweis). Die Beantwortung dieser Rechtsfrage obliegt nicht den
Arztpersonen, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteil 9C_302/2012 vom
13. August 2012 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 138 V 339, aber in: SVR 2012 IV
Nr. 56 S. 200). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von
der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen
ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21,
8C_842/2011 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 130 V 352 E. 3 S. 356). Rechtsfragen sind
auch die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V
231 E. 5.1 S. 232).

2. 
Vor Bundesgericht steht gemäss vorinstanzlichem Entscheid unbestritten fest,
dass sich die hier zu prüfende, von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision auf
den zeitlichen Referenzpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bezieht, dass
das kantonale Gericht als Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine
Veränderung der Aufteilung von Erwerb und Haushalt vom ursprünglichen
Verhältnis von 50 zu 50% auf neu 80 zu 20% erkannt hat und der Invaliditätsgrad
demzufolge nach der gemischten Methode zu ermitteln ist.

3. 
Strittig ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Versicherte infolge
gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt
ist. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz auf das polydisziplinäre Gutachten
vom 28. März 2013 ab, welches gemäss Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip im
Sinne von BGE 137 V 210 von Fachärzten des Zentrums D.________ erstellt wurde.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens des Zentrums
D.________, insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens der Dr. med.
E.________, weil diese Expertise angeblich den praxisgemässen Anforderungen (
BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 353 E. 3b/bb) nicht genüge. Zu prüfen bleibt
demnach einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf das
Gutachten des Zentrums D.________ abstellte und gestützt darauf von einer trotz
der Beeinträchtigungen zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ausging.

4.

4.1. Soweit die Versicherte beanstandet, die von Dr. med. E.________ anlässlich
der Exploration vom 5. März 2013 erhobene Diagnose "Angst und depressive
Störung, gemischt" (F41.2 nach ICD-10) sei nicht nachvollziehbar, legt sie
nicht dar, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz den Gesundheitsschaden in
tatsächlicher Hinsicht (vgl. E. 1.3.1 hievor) offensichtlich unrichtig oder auf
Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 1.2 hievor)
bundesrechtswidrig festgestellt hätten. Vielmehr begnügt sich die
Beschwerdeführerin damit, dem psychiatrischen Teilgutachten der Dr. med.
E.________ die abweichenden, schon vor der Begutachtung des Zentrums D.________
bekannt gewesenen Befunde des behandelnden Psychiaters entgegen zu halten.
Sodann behauptet die Versicherte, die psychiatrische Gutachterin habe die
Tragweite ihrer Lebensgeschichte nicht richtig erfasst und sich auf eine
unzutreffende Anamneseerhebung abgestützt. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür
und wird auch nicht geltend gemacht, dass Dr. med. E.________ anlässlich der
psychiatrischen Exploration die im Gutachten des Zentrums D.________
ausdrücklich aufgelisteten Vorakten nicht zur Verfügung standen oder die
Psychiaterin in ihrem Teilgutachten tatsachenwidrige, von den Angaben der
Beschwerdeführerin abweichende Aussagen wiedergegeben hätte. Dass die neben
einer somatoformen Schmerzstörung diagnostizierte schwere depressive Episode
gemäss Gutachten des Zentrums F.________ vom 3. Dezember 2004 beziehungsweise
die vom behandelnden Psychiater Dr. med. G.________ bereits 2004 festgestellte,
mindestens mittelgradige depressive Episode seither unverändert persistiert
hätte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil immerhin aus dem im kantonalen
Verfahren eingereichten Bericht der behandelnden Psychotherapeutin hervor geht,
dass zwischen 2003 und 2011 die jährliche Anzahl Psychotherapiesitzungen von 41
auf 0 reduziert werden konnte. Wenn die Versicherte hiegegen vorbringt, sie
hätte die Therapiesitzungen schmerzbedingt nicht mehr wahrnehmen können, so ist
diesem Einwand entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin zwar gemäss
Austrittsbericht des Spital H.________ vom 4. September 2012 seit (bereits
damals) über zehn Jahren an Rückenschmerzen litt, dass sich diese Schmerzen
jedoch initial unter physiotherapeutischer Beübung und regelmässiger
sportlicher Betätigung regredient zeigten und erst seit Juni 2012 wieder
progredient entwickelten und medikamentös/physiotherapeutisch nicht mehr
kontrollierbar wurden, weshalb sodann am 28. August 2012 eine Rezessotomie L4/5
durchgeführt werden musste.

4.2. Soweit die Versicherte im Übrigen beanstandet, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb Dr. med. E.________ keine somatoforme Schmerzstörung
mehr diagnostiziere, kann zum einen auf das soeben Gesagte (E. 4.1 hievor)
verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt und insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes den
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Zum
anderen hat das kantonale Gericht überzeugend und unwidersprochen dargelegt,
dass - selbst wenn anstelle des von der psychiatrischen Gutachterin des
Zentrums D.________ als "chronisches Schmerzsyndrom ohne validen Hinweis auf
somatoforme Schmerzstörung" verstandenen Gesundheitsschadens nach Auffassung
der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren wäre
- jedenfalls die Begleitdiagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt
(vgl. E. 4.1 hievor) keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung
zu begründen vermag und auch nicht Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung behindern (vgl. hievor E. 1.3.1 i.f.). Soweit sich die
Versicherte mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheides überhaupt
sachbezüglich auseinander setzt, legt sie jedenfalls nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das
Willkürverbot verletzt habe.

4.3. Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage
hinreichend geklärt ist. Dabei handelt es sich um antizipierte Beweiswürdigung.
Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. und
Urteil 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.1, je mit Hinweis). Dass die
vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht die
Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Sie behauptet auch nicht, das
kantonale Gericht habe zu den praxisgemäss neben der psychischen Komorbidität
mitzuberücksichtigenden übrigen Morbiditätskriterien (BGE 137 V 64 E. 5.1 S. 69
und 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) bundesrechtswidrige Tatsachenfeststellungen
getroffen. Die medizinische Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem
Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden.

4.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei der im Übrigen unbestritten gebliebenen,
trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise zu verwertenden
vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten
Verweisungstätigkeit. Damit hat es bei der mit angefochtenem Entscheid
bestätigten Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des auf die Zustellung der
Verfügung vom 27. Mai 2013 folgenden Monats sein Bewenden. Nicht Gegenstand
dieses Verfahrens bildet dagegen eine allfällige neue, nach Erlass des
angefochtenen Entscheides gegebenenfalls eingetretene Wiederverschlechterung
des Gesundheitszustandes.

5. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art.
64 BGG). Sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in
der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Andreas Hübscher wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der H.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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