Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.701/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_701/2014

Urteil vom 4. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. August 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________, geboren 1971, arbeitete seit August 2000 als Werbeberaterin
für die Werbeagentur B.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin), bevor sie diese
Stelle per Ende Februar 2003 kündigte. Am 3. Mai 2005 meldete sie sich wegen
seit September 2002 zunehmenden psychischen Beschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons
Zürich das Leistungsgesuch am 21. Dezember 2005 abgelehnt hatte, weil ein
labiles, therapiefähiges Krankheitsgeschehen als Folge von Sucht vorliege und
die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet
sei, hob sie diese Verfügung nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage sowie
nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 3.
Mai 2007 (nachfolgend: Gutachten C.________) auf Einsprache hin auf und stellte
die Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Aussicht
(Einspracheentscheid vom 6. September 2007).

A.b. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach die IV-Stelle der
Versicherten mit vier Verfügungen vom 31. März und 20. April 2009 ab 1. Februar
bzw. 1. Mai 2004 - mit Ausnahme von der Bezugsdauer eines ungekürzten höheren
IV-Taggeldes vom 1. November 2007 bis 30. September 2008 - bis zum 31. Dezember
2008 eine ganze sowie ab 1. Januar 2009 eine Dreiviertels-Rente zu. Auf
Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung Vita; nachfolgend: Vita) der
Arbeitgeberin hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
vier Verfügungen vom 31. März und 20. April 2009 mit Entscheid vom 24. November
2010 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen
sowie zum Neuentscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurück.

A.c. Mit drei Verfügungen vom 6. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der
Versicherten daraufhin für die identischen Perioden nochmals dieselben
Rentenleistungen zu, welche sie bereits mit den aufgehobenen Verfügungen vom
31. März und 20. April 2009 zugesprochen hatte. Auf erneute Beschwerde der Vita
hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügungen vom
6. Juli 2011 am 30. April 2012 mit praktisch gleich lautendem Dispositiv wie
bereits mit Entscheid vom 24. November 2010 wiederum auf und wies die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid über den
Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurück.

A.d. Gestützt auf die vervollständigte medizinische Aktenlage und die
Ergebnisse des neu eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 26. Februar 2013
des Dr. med. D.________ (nachfolgend: Gutachten D.________), verneinte die
IV-Stelle schliesslich bei einem vorübergehenden Invaliditätsgrad von 20% einen
Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 31. Oktober 2013).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. August 2014
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung der IV-Stelle
vom 31. Oktober 2013 beantragen, Letztere habe ihr die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen, insbesondere sei festzustellen, dass die Wartezeit per 1. März
2003 zu eröffnen sei.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).

1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person
genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446,
aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht
schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst,
wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S.
44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5.
Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010
vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 mit Hinweis S. 246).

1.3. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I
229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen
verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). In Bezug auf die
antizipierte Beweiswürdigung kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteile 8C_403/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 1.3
und 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.1 mit Hinweis).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie über die Invalidität bei psychischen
Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353) und
die Umstände, unter welchen eine Drogensucht invaliditätsrelevant sein kann (
BGE 99 V 28; Urteil 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2 mit Hinweisen),
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit
Hinweisen) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch auf eine Invalidenrente zu
Recht verneint hat.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten die
Beweiswürdigungsregel von Art. 61 ATSG verletzt und den Sachverhalt unter [...]
offensichtlich unrichtiger Sachverhaltswürdigung (Art. 9 BV) beurteilt. Sodann
habe die IV-Stelle den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, weil sie sich
nicht hinreichend eingehend mit einer neunseitigen Stellungnahme der
Versicherten zum Gutachten D.________ auseinandergesetzt habe. Auch das
kantonale Gericht sei nicht genügend umfassend auf die ganze Rechtslage und den
gesamten Sachverhalt eingegangen. Es habe gegen den Untersuchungsgrundsatz
verstossen, indem es auf das Gutachten D.________ abstellte, obwohl sich Dr.
med. D.________ nicht zu jedem Aktenstück geäussert habe. Nur durch dieses
"selektive Vorgehen" habe Letzterer eine Persönlichkeitsstörung verneinen
können. Indem sich die Vorinstanz auf das mangelhafte Gutachten D.________
abstütze, verletze sie das Willkürverbot.

4.2. Das kantonale Gericht verneinte zutreffend eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch die IV-Stelle, weil die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503), nicht erfordert,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S.
84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht soll den
Anspruch der Partei auf eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist
erfüllt, wenn der Betroffene die entsprechenden Erwägungen sachgerecht
anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dies ist hier der Fall.
Zudem trug die Beschwerdeführerin sämtliche im Vorbescheidverfahren erhobenen
Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens D.________ auch vor der
unbestritten mit voller Kognition entscheidenden Vorinstanz nochmals vor,
weshalb das kantonale Gericht praxisgemäss auf die Heilung einer allfälligen,
nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung (BGE 132 I 201 E. 2.2 S. 204
mit Hinweis) schliessen durfte. Inwiefern die Vorinstanz mit angefochtenem
Entscheid ihrerseits ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
haben soll, legt die Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich.

4.3. Einem - wie hier in Bezug auf das Gutachten D.________ - vom
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten eines externen
Spezialarztes darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 2.2.2 S. 232, 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil 8C_231/2013 vom 18. Juli
2013 E. 2). Solche resultieren jedenfalls nicht aus den Hinweisen der
Beschwerdeführerin auf zum Teil von einzelnen Ärzten diagnostizierte
Persönlichkeitsstörungen. Zum einen begründete der psychiatrische Gutachter Dr.
med. D.________ nachvollziehbar, weshalb er - abweichend von Einschätzungen
anderer Fachärzte - keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren vermochte.
Zum anderen hat sich auch die Vorinstanz mit den teils divergierenden
medizinischen Auffassungen auseinander gesetzt, ohne diesen eine den Beweiswert
des Gutachtens D.________ in Frage stellende Bedeutung beizumessen. Inwiefern
das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung seinen Ermessensspielraum
missbraucht, offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise
übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen haben soll (E. 1.2 hievor), ist
nicht ersichtlich.

4.4. Nach pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Aktenlage hat das
kantonale Gericht - ohne den ihm dabei zustehenden erheblichen
Ermessensspielraum (vgl. E. 1.2 hievor) zu verlassen - mit nachvollziehbarer
und überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sich das Gutachten D.________
mit verschiedenen anderen fachärztlichen Einschätzungen vereinbaren lässt und
darauf abzustellen ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
begründet die Drogensucht und Substanzabhängigkeit für sich allein keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird sie
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder
psychischer (vgl. SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 61, 9C_213/2011 E. 4.4.2 mit
Hinweisen), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden
eingetreten ist, oder wenn die Abhängigkeit selber Folge eines körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt
(BGE 124 V 265 E. 3c S. 268, 102 V 167, 99 V 28 f. E. 2; Urteil 9C_158/2010 vom
29. Juni 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). In Bezug auf diese
invalidenversicherungsrechtlich ausschlaggebende Fragestellung nach den
Zusammenhängen zwischen einer Substanzabhängigkeit und einem die
Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden stellte die Vorinstanz
nach nicht zu beanstandender Beweiswürdigung auf das Gutachten D.________ ab
und schloss in der Folge zu Recht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf einen primären Drogenkonsum, welcher weder bei der
Entstehung noch bei der Persistenz durch eine psychische Störung in relevanter
Weise beeinflusst wurde. Im Rahmen der jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig
oder gar willkürlich zu qualifizierenden Beweiswürdigung brauchte sich das
kantonale Gericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht mit jedem einzelnen
Parteistandpunkt zu befassen (vgl. E. 4.2 hievor). Dass die Versicherte den
vorinstanzlichen Entscheid nicht sachgerecht anfechten konnte, macht sie zu
Recht nicht geltend und ist nicht ersichtlich.

4.5. Hat die Vorinstanz gestützt auf das beweiskräftige Gutachten D.________
ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder gar des Willkürverbotes mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einzig hinsichtlich der
befristeten Dauer von November 2005 bis Sommer 2007 eine vorübergehende
krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20%
festgestellt, ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht mit
angefochtenem Entscheid einen Rentenanpruch mangels anspruchsbegründender
Invalidität verneint und im Ergebnis die Verfügung der IV-Stelle vom 31.
Oktober 2013 bestätigt hat.

5. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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