Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.69/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_69/2014

Urteil vom 29. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. November 2013.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 16. Januar 2014,
in die Anfrage des Bundesgerichts vom 21. Januar 2014 an H.________, ob er
damit gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2013 habe Beschwerde führen wollen, und in die damit
verbundene Aufforderung, bejahendenfalls diesen bis spätestens am 31. Januar
2014 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die daraufhin von H.________ am 23. Januar 2014 eingereichte Eingabe, in der
er den fraglichen Entscheid beibringt, den Willen zur Beschwerdeführung
bekundet und weitere Ausführungen in der Sache tätigt,
in die zusätzlich am 26. Januar 2014 erfolgte Eingabe von H.________,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass diesen Anforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von
30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids Genüge getan sein muss (Art. 47 f.
und Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung von der
Ehegattin des Beschwerdeführers für diesen am 5. Dezember 2013 in Empfang
genommen worden ist,

dass damit die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 20. Januar 2014
abgelaufen ist,
dass damit die zweite und dritte Eingabe vom 23. und 26. Januar 2014 für die
Frage der hinreichenden Beschwerdebegründung keine Berücksichtigung finden
können,
dass die Vorinstanz die Verweigerung der SUVA, Leistungen für die am 12. April
2012 als Rückfall gemeldeten Beschwerden zu erbringen, mit der Begründung
bestätigte, eine allfällige Leistungspflicht setzte einen natürlichen und
adäquat kausalen Zusammenhang zu den bei der SUVA versicherten
Unfallereignissen vom 14. April und 11. November 1998 voraus, was aber nicht
gegeben sei,
dass der Beschwerdeführer darauf in der ersten Eingabe nicht näher eingeht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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