Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.698/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_698/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 11. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 6. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 sprach die IV-Stelle Schwyz der 1960
geborenen A.________ ab 1. Mai 1999 eine ganze Invalidenrente zu
(Invaliditätsgrad 100 %.) Mit Mitteilungen vom 13. Ja-nuar 2005, 25. Januar
2007 und 9. Februar 2010 wurde dies bestätigt. Am 7. Januar 2013 leitete die
IV-Stelle gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a eine
Rentenrevision ein. Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des
Zentrums B.________ vom 16. November 2013 ein. Mit Verfügung vom 20. Februar
2014 hob die IV-Stelle die Rente per 1. April 2014 auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
im Sinne der Erwägungen ab (Entscheid vom          6. August 2014).

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, der kantonale Entscheid sei dahin
gehend abzuändern, dass ihr weiterhin (über den 31. März 2014 hinaus) eine
Invalidenrente zustehe; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an
die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser
Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei
welcher dem vorinstanzlichen Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht
(BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S.
174 E. 1.2 [9C_592/2012]; nicht publ. E. 1.2. f. des Urteils BGE 9C_492/2013
vom 2. Juli 2014).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4
Abs. 1 IVG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG), die
Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), die
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Überprüfung der Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden (lit. a Abs. 1 der am 1.
Januar 2012 in Kraft getrete-nen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März
2011 des IVG [6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket], nachfolgend SchlBest. IVG)
richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und
zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351).
Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit
einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - im Wesentlichen erwogen,
die Zusprache der ganzen Rente vom 7. Februar 2000 basiere auf einer
ausgeprägten somatoformen Störung (ICD-10 F45.0) i.V.m. psychogenen
Rückenschmerzen, einer beruflichen und sozialen Überlastung und depressiven
Episoden. Weiter stellte die Vorinstanz auf das interdisziplinäre
(internistische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten des Zentrums
B.________ vom 16. November 2013 ab. Hierin wurden keine Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf diese seien folgende
Diagnosen: 1. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0); 2. Leichte depressive
Episode (ICD-10 F32.00); 3. Varicosis crurum rechts; 4. Diskretes
Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen (MRI 23. Mai 2013);
5. Grenzwertige arterielle Hypertonie; 6. Status nach Hysterektomie wegen
Menometrorrhagien im März 2012. Weiter wurde in diesem Gutachten festgestellt,
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagearbeiterin und in einer
sonstigen, dem Alter und Habitus angepassten Verweisungstätigkeit sei die
Versicherte zu 100 % arbeitsfähig.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Voraussetzungen für die Rentenaufhebung
seien sowohl nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG als auch im Rahmen einer Revision
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt.

3.2. Mit BGE 140 V 8 E. 2.2.2 S. 14 entschied das Bundesgericht, die
Überprüfung nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
SchlBest. IVG sei nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten
beschränkt; sei die fragliche Rentenzusprache aber schon in Beachtung der
jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ergangen,
bleibe kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der lit. a Abs. 1
SchlBest. IVG. Die Versicherte wendet unter Berufung auf dieses Urteil ein,
eine Rentenaufhebung nach dieser SchlBest. entfalle, weil ihr Rentenanspruch
bereits mit der Mitteilung vom 9. Februar 2010 in Beachtung der relevanten
Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage revisionsweise
bestätigt worden sei. Wie sich im Folgenden zeigt, erübrigen sich Weiterungen
hierzu.

4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob bis zur streitigen Rentenaufhebungsverfügung vom
20. Februar 2014 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) eine erhebliche Verbesserung
des Gesundheitszustandes eintrat, die eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG rechtfertigt.

Wird die Beurteilung nicht bloss mit der Entwicklung der Rechtspraxis zur
Invalidität bei somatoformen Leiden (BGE 130 V 352, 131 V 49, 136 V 279),
sondern mit einer Änderung der gesundheitlichen Situation des Versicherten
begründet; darf eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis berücksichtigt
werden (SVR 2012 IV Nr. 18      S. 81 E. 4.1 [9C_418/20109C_418/2010]; Urteil
8C_468/2013 vom   24. Februar 2014 E. 6). Steht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, können im Revisionsverfahren
auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden (AHI
2002 S. 164 E. 2a [I 652/00]; Urteil 8C_882/2010 vom   15. April 2011 E. 4.3;
vgl. auch BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

5. 
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die IV-Stelle habe den Rechtsgrund der
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erst in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung nachgeschoben. Die Vorinstanz habe nicht einmal von sich aus
einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Entgegen der Vorinstanz sei damit
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massgeblich verletzt worden. Dem kann nicht
beigepflichtet werden. Die Vorinstanz hat nämlich richtig erkannt, dass sich
die Versicherte sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik hinreichend zur
Frage der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG geäussert hat, weshalb nicht von
einer massgeblichen Gehörsverletzung auszugehen sei.

6.

6.1. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der ursprünglichen
Rentenzusprache neben der somatoformen Störung unter anderem eine mittelgradige
depressive Episode bzw. eine massive Depression zu Grunde gelegen habe. Hieran
hat sich aufgrund der Akten im Zeitpunkt der Rentenbestätigung vom 9. Februar
2010 nichts geändert (vgl. E. 3.2 hievor).
Gemäss dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 - auf das
die Vorinstanz abstellte - lag indessen im Begutachtungszeitpunkt nur noch eine
leichte depressive Episode vor (vgl. E. 3.1 hievor.); die Verbesserung habe
seit dem Austritt der Versicherten aus der Klinik C.________ am 28. Juni 2013
bestanden; aktuell könne keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
mehr legitimiert werden. Im Gutachten des Zentrums B.________ wurde eingehend
dargelegt, weshalb entgegen dem Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 4.
Juli 2013 nicht mehr von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.1), sondern von einer leichten
depressiven Episode (ICD-10 F32.00) auszugehen sei. Die Versicherte erhebt
keine substanziierten Einwände, die diese Feststellung zu entkräften vermögen.
Sie räumt selber ein, diese Hospitalisation in der Klinik C.________ habe
Erfolge gebracht, indem sie in einem deutlich vitaleren und aufgehellterem
Zustand entlassen worden sei. Soweit sie vorbringt, diese Erfolge seien nicht
von Dauer gewesen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie beruft
sich insbesondere darauf, dass sie am 17. Februar 2014 - mithin drei Tage vor
dem Erlass der strittigen Rentenaufhebungsverfügung - erneut in die Klinik
C.________ eingetreten sei; im Austrittsbericht vom 30. April 2014 sei wiederum
u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert und eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz
richtig erkannt, dass eine allfällige anspruchsändernde Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV), was hier
seit den Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung des Zentrums B.________ am
17./18. September 2013 bis zum Verfügungserlass am 20. Februar 2014 nicht
erstellt ist.

6.2. Da im Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 erst ab dem
Austritt der Versicherten aus der Klinik C.________ am 28. Juni 2013 von einer
Verbesserung der psychischen Problematik bzw. der Arbeitsfähigkeit ausgegangen
wurde, ist es - entgegen der Versicherten - nicht entscheidwesentlich, dass der
psychiatrische Gutachter des Zentrums B.________ Dr. med. D.________ zum
Bericht des Dr. med. E.________ vom 29. Januar 2010 nicht Stellung nahm und den
Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 23. Juli 2012 (betreffend die
Hospitalisation vom 20. Juni 2012 bis 17. Juli 2012) nicht kannte.

6.3. Insgesamt kann nicht gesagt werden, bei der Einschätzung gemäss dem
Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 handle es sich bloss um
eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts, die im revisionsrechtlichen Kontext grundsätzlich unbeachtlich
wäre (nicht publ. E. 3.2 des Urteils BGE 136 V 216, veröffentlicht in SVR 2011
IV Nr. 1 S. 1 E. 3.2 [8C_972/2009]).

7. 
Schliesslich ist nach den sog. "Foerster-Kriterien" zu prüfen, ob die
willentliche Überwindbarkeit der bei der Versicherten vorhandenen
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0: E. 3.1 hievor) ausnahmsweise zu verneinen
ist (BGE 139 V 547 E. 9.1 S. 565; zur diesbezüglichen Abgrenzung von Tat- und
Rechtsfragen vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2      S. 66).
Die Vorinstanz hat erkannt, dass gemäss dem Gutachten des Zentrums B.________
vom 16. November 2013 mit der leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.00)
keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung
und Dauer vorliegt. Dem ist beizupflichten (vgl. auch Urteile 8C_195/2014 vom
12. Juni 2014 E. 4.4 und 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2). Demnach
müssten die zusätzlichen Kriterien besonders ausgeprägt gegeben sein, damit die
Somatisierungsstörung der Versicherten dennoch ausnahmsweise als unüberwindbar
zu betrachten wäre (Urteile 8C_788/2013 vom 26. Juni 2014 E. 4.3 und 8C_810/
2013 vom 9. April 2014 E. 5.3).
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Zentrums B._______
vom 16. November 2013 mit einlässlicher und überzeugender Begründung - auf die
verwiesen wird - dargelegt, dass die weiteren Kriterien nicht erfüllt sind. Die
Einwendungen der Versicherten rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise.
Soweit sie insbesondere vorbringt, es lägen chronische körperliche
Begleiterkrankungen vor (Lumboischialgie, Diskusprotrusion LWK 4/5 mit enger
Lagenbeziehung zu den Nervenwurzeln L5 rezesal beidseits, chronische
Magenbeschwerde mit Durchfall etc.), ist festzuhalten, dass diese Pathologien
im Gutachten des Zentrums B.________ vom 16. November 2013 berücksichtigt
wurden.

8. 
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse
mehr zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten; dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil
8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 5.3).

9. 
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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