Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.693/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_693/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Integration Handicap,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezog seit dem 1. Januar 2001 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (Verfügungen der
IV-Stelle des Kantons Aargau vom 7. und 14. Januar 2003). Der IV-Grad wurde im
Rahmen der gemischten Bemessungsmethode ermittelt, ausgehend von der Annahme,
A.________ würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 29 % erwerbstätig und
zu 71 % im Haushalt tätig sein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 reduzierte die
IV-Stelle die halbe auf eine Viertelsrente. In teilweiser Gutheissung der
dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
diesen Verwaltungsakt auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum
Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück
(Entscheid vom 13. Januar 2010). Die IV-Stelle holte unter anderem ein
Gutachten bei der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 30. November
2012 (samt Ergänzungen vom 18. März und 15. Mai 2013) und einen
Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Januar 2013 ein. Ausgehend von einer
Haushaltstätigkeit von 20 % und einer Erwerbstätigkeit von 80 % im
Gesundheitsfall errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 36 %, weshalb sie die
Rente - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - nach Zustellung der
Verfügung auf das Ende des folgenden Monats aufhob (Verfügung vom 20. September
2013).

B. 
In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügung vom 20. September 2013
erhobenen Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die
Verfügung vom 20. September 2013 insoweit ab, als es die IV-Stelle
verpflichtete, A.________ ab dem zweiten der Verfügung folgenden Monat eine
Viertelsrente auszurichten; es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.--
der IV-Stelle und verpflichtete diese, A.________ eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'900.-- zu bezahlen (Entscheid vom 13. August 2014).

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 13. August 2014
sei aufzuheben; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

A.________ lässt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen und die IV-Stelle
sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, eine
Viertelsrente auszurichten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet
auf eine Stellungnahme.

D. 
Mit Verfügung vom 7. November 2014 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen
Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs.
2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Vor Bundesgericht ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nur
noch das Einkommen strittig, das die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Dabei
ist einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens anhand der Durchschnittslöhne gemäss Tabelle TA1
(monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen,
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) der vom
Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) Bundesrecht verletzt, indem es einen
leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75) von 10 % vornimmt. Die Beschwerdeführerin
ist der Ansicht, ein leidensbedingter Abzug komme nicht in Betracht, während
die Beschwerdegegnerin dem vorinstanzlichen Entscheid folgt.

2.2. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind
leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1
S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3.

3.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird ausgeführt, die Beschwerdegegnerin
sei in körperlicher Hinsicht insoweit behindert, als ihr nur leichte und
vorübergehend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien.
Ausserdem seien Gehen auf unebenem Gelände und Arbeiten auf Leitern zu
vermeiden. Der psychischen Beschwerden wegen würden Beschäftigungen, welche mit
Zeitdruck verbunden seien, und Nachtarbeit wegfallen. Die Kombination von
physischen und psychischen Einschränkungen führe dazu, dass nur eine begrenzte
Auswahl an Hilfstätigkeiten zur Verfügung stehe und die Versicherte ein im
Vergleich mit dem Lohn anderer Hilfsarbeiterinnen reduziertes Einkommen
hinnehmen müsse. Die anderen Kriterien (für einen zusätzlichen Abzug) seien
unbestrittenermassen nicht erfüllt, weshalb sich - gesamthaft betrachtet - ein
Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % rechtfertige.

3.2. Die IV-Stelle geht im Gegensatz dazu davon aus, dass der Versicherten mit
Blick auf die medizinischen Abklärungen leidensangepasste Tätigkeiten zu 50 %
ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit zumutbar seien. Da die
leidensbedingten Einschränkungen durch eine Reduktion der angenommenen
Arbeitsfähigkeit um 50 % berücksichtigt worden seien, könnten diese nicht
zusätzlich im Rahmen des Abzuges vom Tabellenlohn Beachtung finden. Die
Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie als Begründung für den Abzug vom
Tabellenlohn vorbringe, der Versicherten stehe nur noch eine begrenzte Auswahl
an Hilfstätigkeiten zur Verfügung. Diese Frage betreffe den allgemeinen
Arbeitsmarkt. Der Beschwerdegegnerin stehe immer noch ein genügend grosses
Arbeitsmarktsegment offen und der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 umfasse
eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten. Das kantonale Gericht begründe nicht,
weshalb auch für leichtere Arbeiten nur eine beschränkte Einsatzfähigkeit
bestehen sollte. Das psychiatrisch umschriebene Profil leidensangepasster
Arbeiten schränke die Einsatzmöglichkeiten im niedrigsten Anforderungsniveau
nicht ein. Arbeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art und mit
einfachem bis durchschnittlichem Verantwortungsgrad seien ohne weiteres
zumutbar.

3.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe den zusätzlichen
Abzug zu Recht gewährt, weil auch für leichtere Arbeiten nur noch eine
beschränkte Einsatzfähigkeit bestehe. Es sei unbestritten, dass den
Auswirkungen des psychischen und physischen Leidens mit einer
Leistungsverminderung von 50 % Rechnung getragen worden sei. Dabei sei jedoch
unberücksichtigt geblieben, dass es der Versicherten nicht möglich sei, unter
Zeitdruck zu arbeiten oder Nachtschichten zu leisten. Diese qualitativen
Einbussen würden einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %
rechtfertigen. Das Bundesgericht habe in einem vergleichbaren Fall (Urteil
9C_796/2013 vom 28. Januar 2014) ebenfalls so entschieden.

4.

4.1. Letztinstanzlich ist auf Grund konkreter Rügen zu prüfen, ob die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie neben der Berücksichtigung der
ärztlicherseits attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer
leidensangepassten Beschäftigung einen zusätzlichen Abzug von 10 % wegen einer
leidensbedingten Einschränkung gewährt. Es besteht Einigkeit unter den
Parteien, dass weitere Kriterien, welche Anlass zu einem Abzug vom Tabellenlohn
geben könnten, nicht vorliegen.

4.2. Die Versicherte ist gemäss Gutachten und ergänzender Stellungnahme der
medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 30. November 2012 und 18. März
2013 aufgrund des orthopädisch-traumatologischen Status in einer körperlich
leichten bis "maximal passager" mittelschweren, "bevorzugt wechselbelastenden"
Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Mittelschwere Gewichte können dabei nur über
kurze Distanzen ("wenige Meter") getragen werden. Aus somatischer Sicht wirken
die unter Belastung auftretenden Schmerzen bei Adipositas permagna limitierend,
welche gemäss gutachterlicher Ansicht eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40
% rechtfertigen. Insgesamt, insbesondere unter Einbezug der im Vordergrund
stehenden rezidivierenden depressiven Störung, besteht nach allseits
unbestrittener gutachtlicher Einschätzung eine 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Die Vorinstanz ist der Ansicht,
dass die physisch bedingten Einschränkungen allein keinen Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigen. Dies wird von den Parteien im Verfahren vor
Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Das kantonale Gericht schliesst
allerdings aus der Kombination von physischen und psychischen Einschränkungen
auf die Zulässigkeit eines 10%igen Abzuges. Es verweist in diesem Zusammenhang
auf die Unzumutbarkeit von Tätigkeiten, welche mit Zeitdruck und Nachtarbeit
verbunden sind.

4.2.1. Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu
beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum
zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das
Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter
Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der
versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu
unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden
Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine
Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b S. 276) - unter
Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder
arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein
(zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014
E. 3.1.1 und 9C_454/2011 vom 30. September 2011 E. 4.3.2).
Im vorliegenden Fall sollte die Versicherte gemäss gutachtlicher Auffassung
wegen ihres psychischen Leidens keine Nachtarbeit verrichten müssen. Auch wenn
allerdings Stellen, welche Nachtarbeit erfordern, für die Beschwerdegegnerin
nicht mehr in Betracht kommen, besteht ganz offensichtlich immer noch ein
genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten im in Frage
kommenden Anforderungsniveau 4. Die Beschwerdeführerin weist deshalb zu Recht
darauf hin, dass ein zur quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
hinzutretender Abzug vom Tabellenlohn wegen der nicht mehr zumutbaren
Nachtarbeit nicht zulässig ist.

4.2.2. Die Versicherte ist gemäss psychiatrischer Einschätzung in der Lage,
ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in einem 50%igen Pensum auszuüben, wobei (neben
Nachtarbeit: vgl. dazu E. 4.2.1 hiervor) besonderer Zeitdruck zu vermeiden sei.
Im Verfahren vor Bundesgericht verweist sie auf das Urteil 9C_796/2013 vom 28.
Januar 2014, welches mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Darin habe das
Bundesgericht die Umstände, dass aus psychiatrischer Sicht nur noch Tätigkeiten
ohne Zeitdruck und ohne Leistungsdruck sowie mit einem möglichst hohen Grad an
selbstständigen Arbeiten zumutbar seien, als Abzugsgrund anerkannt.

Im zitierten Urteil durfte die versicherte Person wegen einer leichten bis
mittelgradigen depressiven Episode und einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und
abhängigen Zügen neben dem Zeit- auch keinem Leistungsdruck ausgesetzt werden
und sie konnte nicht mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiten und/oder keinen
Kundenkontakt haben. Dies bedeutete eine zum zeitlich reduzierten Arbeitspensum
hinzutretende zusätzliche gesundheitlich bedingte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, deren Relevanz für die Abzugsfrage vom Bundesgericht
grundsätzlich bejaht wurde (Urteil 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.4). Im
Gegensatz dazu hat die Beschwerdegegnerin indessen gemäss Gutachten der
medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 30. November 2012 und ergänzender
Stellungnahme vom 18. März 2013 lediglich "besonderen Zeitdruck", also
ausserordentlichen Zeitdruck zu vermeiden. Es ist der Beschwerdeführerin
beizupflichten, dass sich gestützt darauf kein zusätzlicher Abzug vom
Tabellenlohn begründen lässt. Zudem gilt eine durch das psychische Leiden der
versicherten Person bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und
Arbeitskollegen nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (SVR 2010 IV Nr.
28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2; Urteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2).

4.3. Da somit die Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn nicht
erfüllt sind, ergibt der - ansonsten unbestrittene - Einkommensvergleich
zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Haushalt einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Die im Rahmen des Revisionsverfahrens
erlassene rentenaufhebende Verfügung vom 20. September 2013) ist demgemäss zu
bestätigen.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 65
Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Ersuchen um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit als ausgewiesen
gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als
geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235
f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 13. August 2014 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. September 2013 bestätigt.

2. 
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewäh rt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Rechtsanwältin Susanne Von Aesch Kamer vom Rechtsdienst Integration Handicap
wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr.
1'000.-- entschädigt.

5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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