Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.689/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_689/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 19. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.__________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1965 geborene, zuletzt als Stationsleiterin eines Pflege- und Betagtenheims
tätig gewesene A.__________ meldete sich am 22. Mai 2009 zur Früherfassung und
am 8. Juni 2009 unter Hinweis auf eine im Juli 2008 erfolgte Hysterektomie und
seither bestehende Depression zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung
an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die medizinischen und
beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, u.a. durch Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
Ostschweiz vom 23. November 2010. Mit Verfügung vom 26. März 2012 verneinte sie
einen Anspruch auf Invalidenrente mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden.

B. 
Die dagegen von A.__________ erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen gut, indem es ihr ab 1. Dezember 2009 eine halbe Rente
der Invalidenversicherung zusprach (Entscheid vom 28. August 2014).

C. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
die Bestätigung der Verfügung vom 26. März 2012. In prozessualer Hinsicht sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
A.__________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch
unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang
dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3 S. 280 ff.;
130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 f.; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die -
nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in
den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch
ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und
Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser
Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chronische körperliche
Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn)
oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent
durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei
vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE
130 V 352 E. 2.2.3 S.354 f.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je
ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V
64 E. 4.1 S. 67 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen).

2.2. Ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist
und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in
genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf
eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und
somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V
64 E. 1.2 S. 66 mit Hinweis), ist als Rechtsfrage frei überprüfbar. Die
Beantwortung dieser Rechtsfrage obliegt nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern
den rechtsanwendenden Behörden (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Es können sich
daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten
geschätzten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen
Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C_842/2011 E. 4.2.2; vgl. auch
BGE 130 V 352 E. 3 S. 356).

2.3. Der leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik kommt regelmässig
keine invalidisierende Wirkung zu. Deren Annahme bedingt bei einer
mittelschweren depressiven Störung jedenfalls, dass es sich dabei nicht bloss
um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt (vgl. in Bezug auf
mittelgradige depressive Episoden Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1), sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom
losgelöstes depressives Leiden (Urteil 9C_869/2011 vom 18. April 2012 E. 4.5;
SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1, I 176/06 E. 5.2). Fehlt es daran, ist nach der
Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des
Gesundheitsschadens anzunehmen (BGE 137 V 64, 130 V 352).

3. 
Streitig und zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob das psychische Leiden der
Versicherten, welches gutachterlicherseits die Arbeitsfähigkeit um 40 bis 50%
reduziert, mit Blick auf BGE 130 V 352 eine auch rechtlich relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt.

3.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 23. November 2010
davon aus, es liege bei der Beschwerdegegnerin aus psychischen Gründen eine
Arbeitsunfähigkeit von 45 % vor. Aus der Expertise ergäbe sich, dass sie an
einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom und beginnender Chronifizierung in
leichtgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.8), leide. Zusammen mit den ebenfalls
festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen und
passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: Z73.1) habe der psychiatrische Gutachter
Dr. med. B.________ eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit angenommen. Dies sei bedingt durch eine leichte
Einschränkung der Ausdauer, leichte Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen, eine Verminderung der Stress- und
Frustrationstoleranz und der emotionalen Belastbarkeit sowie gewisse Defizite
der sozialen Kompetenzen, insbesondere der Abgrenzungs- und Konfliktfähigkeit.
Die rezidivierende depressive Störung sei nicht als blosse Begleiterscheinung
der ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:
45.40) anzusehen, welche Dr. med. B.________ als überwindbar eingestuft habe.
Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs resultiere hieraus ein
Invaliditätsgrad von 55 %, und folglich ein Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente.

3.2. Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die depressive Episode dürfe nicht
losgelöst von der Schmerzsymptomatik betrachtet werden. Dem psychiatrischen
Gutachten des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24.
April 2004 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Hysterektomie
primär an einer Schmerzproblematik mit Schmerzen an Damm, Hüfte und Rücken,
sowie Gefühlsstörungen über der linken Hüfte gelitten habe, weshalb eine
ambulante psychosomatische Rehabilitation nötig geworden sei. Auch aus dem
MEDAS-Gutachten ginge hervor, dass die depressive Symptomatik mit der
Schmerzstörung in Wechselwirkung stehe. Somatische Leiden schränkten sodann die
Arbeitsfähigkeit nicht ein. Selbst wenn die Depression eine eigenständige
Erkrankung darstellte, seien keine Rentenleistungen geschuldet. Es bestünden
deutliche Anzeichen dafür, dass invaliditätsfremde Faktoren nicht klar vom
medizinischen Leiden abgegrenzt werden können und es fehle an einer
konsequenten Depressionstherapie.

3.3. Wie die Vorintanz feststellte besteht gemäss Expertise der MEDAS vom 23.
November 2010 bei der Beschwerdegegnerin (mit Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, beginnend
chronifiziert in leichter depressiver Ausprägung, zudem akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit histrionischen, selbstunsicher-vermeidenden und
passiv-aggressiven Anteilen, ein diffuses weichteilrheumatisches/myofasziales
Schmerzsyndrom. Als Nebendiagnose (ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit) wird eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgehalten.
Aufgrund psychischer Beschwerden attestierten die Gutachter für die bisherige
Tätigkeit als Stationsleiterin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für andere
Tätigkeiten (als nicht vorgesetzte Pflegefachfrau) wurde unter Hinweis auf die
subjektiv bestehende starke Einschränkung durch das weichteilrheumatische
Schmerzsyndrom - im Rahmen der aufgeführten psychischen und sozialen
Belastungsfaktoren - die Arbeitsfähigkeit auf 50 % bei reduzierter Leistung/
reduziertem Rendement geschätzt.

3.4. Der vorinstanzlichen Auffassung, es liege eine eigenständige, die
Arbeitsfähigkeit einschränkende, invalidisierende depressive Erkrankung vor,
kann nicht gefolgt werden: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, lässt
sich den Angaben im psychiatrischen Konsiliargutachten vom 24. September 2010
zur Krankheitsentwicklung entnehmen, dass die depressive Symptomatik nach der
im Juli 2008 erfolgten Hysterektomie in Zusammenhang mit den damit anhaltenden
Schmerzen (lumbale Schmerzen, häufig mit Unterleibsschmerzen kombiniert)
auftrat, sodass eine ambulante psychosomatische Rehabilitation in der Klinik
Teufen erfolgte. Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdegegnerin zur
gesundheitlichen Beeinträchtigung anlässlich ihrer Anmeldung bei der
Invalidenversicherung. Zu diesem Krankheitsverlauf lässt sich den medizinischen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid nichts entnehmen. Ebenso wenig
äusserte sich die Vorinstanz zu den widersprüchlichen Angaben im
psychiatrischen Konsiliargutachten, indem darin S. 9 eine chronische
psychiatrische Begleiterkrankung (zur Schmerzstörung) mit mehrjährigem Verlauf
verneint und die Folgen der Schmerzkrankheit als überwindbar taxiert, jedoch S.
12 eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer bejaht wurde.
Sie setzte sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Experten im
Hauptgutachten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung bei der
Festsetzung der Arbeitsfähigkeit insofern vom psychiatrischen Teilgutachten
abwichen, als sie, im Gegensatz zu diesem, die reduzierte Arbeitsfähigkeit in
leidensadaptierten Tätigkeiten nicht mit der depressiven Symptomatik, sondern
einzig mit dem Hinweis auf die subjektiv bestehende Einschränkung durch das
weichteilrheumatische Schmerzsyndrom, begründeten. Auch finden sich im
MEDAS-Gutachten wie im Gutachten des Dr. med. C.________ vom 24. April 2009
deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich vorhandene invaliditätsfremde Elemente
nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen, indem Dr. med.
B.________ ausführte, vorrangig hätten die psychosozialen Belastungsfaktoren
eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verhindert und auch Dr. med.
C.________ angab, die Prognose des Heilverlaufs und der Arbeitsunfähigkeit sei
abhängig von äusseren Faktoren wie der Krankheitsentwicklung des Ehemannes und
anderen familiären Belastungen (Entwicklung der Kinder, was das kantonale
Gericht ebenfalls übersah. Aus der Expertise der MEDAS und der übrigen
medizinischen Unterlagen ergibt sich somit, dass von einer vom übrigen
Beschwerdebild losgelösten, leichten bis mittelschweren depressiven Störung
nicht gesprochen werden kann. Die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz sind offensichtlich unrichtig (E. 1 hiervor). Aufgrund des
ausgewiesenen Zusammenhangs zwischen den schmerzbedingten Beschwerden und der
leicht- bis höchstens zeitweilig mittelgradigen Depression ist nicht von einer
sozialversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Überdies könnte das depressive
Beschwerdebild erfahrungsgemäss medikamentös erfolgreich behandelt werden
(Urteil 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 mit Hinweis), was mit Blick auf
die Hinweise im Gutachten, es müsse die Medikamentencompliance beachtet werden
und bei den Laborkontrollen sei aufgefallen, dass das verordnete
Antidepressivum mit sehr niedrigem Blutspiegel an der Grenze zum
therapeutischen Bereich und das verordnete Analgetikum gar nicht nachweisbar
gewesen sei, nicht hinreichend versucht wurde. Gestützt hierauf stellte sich
die gutachterliche Frage, ob die Beschwerdegegnerin die verordneten Medikamente
überhaupt, wie vom behandelnden Arzt verordnet, einnehme, und ob sie sich im
Alltag doch weniger gesundheitlich eingeschränkt fühle, als dass sie die
regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente für notwendig erachte.
Zusammenfassend kann die depressive Erkrankung nicht als selbstständiges, vom
Schmerzgeschehen losgelöstes, invalidisierendes Leiden angesehen werden, was
die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht verkannte.

4. 
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 28. August 2014 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 26. März 2012 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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