Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.685/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_685/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 22. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die 1969 geborene A.________, verheiratet und Mutter dreier 1991, 1993 und
1996 geborener Kinder, war seit April 2001 bzw. März 2003 bis zu einem anfangs
August 2003 erlittenen Verkehrsunfall im Rahmen zweier Teilpensen als
Raumpflegerin tätig gewesen. Nachdem sie sich am 6. Juli 2004 unter Hinweis auf
die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet
hatte, klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Situation in
beruflich-erwerblicher, haushaltlicher und medizinischer Hinsicht ab. Unter
Annahme einer im Gesundheitsfall im Umfang von 57 % ausgeübten Erwerbstätigkeit
sowie einer Beschäftigung im Aufgabenbereich Haushalt von 43 %, einer
vollständigen Erwerbsunfähigkeit und einer Behinderung in den häuslichen
Verrichtungen von 50 % ermittelte sie anhand der gemischten Bemessungsmethode
einen Invaliditätsgrad von 79 % ([0,57 x 100 %] + [0,43 x 50 %]). Mit Verfügung
vom 24. September 2004 wurde A.________ rückwirkend ab 1. August 2004 eine
ganze Invalidenrente zugesprochen. Ein im November 2008 von Amtes wegen in die
Wege geleitetes Revisionsverfahren ergab unveränderte Verhältnisse (Mitteilung
vom 20. Februar 2008).

A.b. Anlässlich eines Ende März 2011 angehobenen Revisionsverfahrens
veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch PD Dr. med. B.________,
Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Frau Dr. med. C.________,
Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen. Die interdisziplinäre
Expertise wurde am 27. und 29. Dezember 2011 verfasst. Ferner liess die
Verwaltung vor Ort im Haushalt der Versicherten Erhebungen durchführen
(Abklärungsbericht vom 10. Juli 2012). Vorbescheidweise wurde auf dieser Basis
die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente in Aussicht gestellt. Die IV-Organe
gingen dabei weiterhin von der bisherigen Aufteilung der Bereiche
Erwerbstätigkeit/Haushalt von 57 %/43 %, einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen
leidensangepasster Tätigkeiten von 60 %, einer Erwerbseinbusse von 0 % sowie
einer Behinderung im Haushalt von 53,5 %, d.h. von einem Invaliditätsgrad von
gewichtet 23 % ([0,57 x 0 %] + [0,43 x 53,5 %]) aus. Dieser Beurteilung
opponierte die Versicherte. Am 17. Dezember 2012 verfügte die IV-Stelle,
nunmehr unter Zugrundelegung einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen 80
%igen erwerblichen und 20 %igen haushaltlichen Beschäftigung, einer
Erwerbsunfähigkeit von 32,5 % und einer Einschränkung im Haushalt von 53,5 %,
auf der Basis einer gewichteten Invalidität von 37 % ([0,8 x 32,5%] + [0,2 x
53,5 %]) die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende Januar 2013.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2014ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine
Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr auch für das
letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung,
Verbeiständung) zu gewähren. Überdies ersucht sie um Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels. Der Eingabe liegt u.a. ein ärztliches Zeugnis des Dr. med.
D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2014 bei.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die
Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin fordert die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art.
100 BGG) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel (Art. 42 Abs. 1
BGG) einzureichen. Ein Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung
des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 1 BGG). Vom geforderten zweiten
Schriftenwechsel ist vorliegend abzusehen, war doch die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin in der Lage, sich substanziiert mit dem angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen und kann ein Schriftenwechsel insbesondere nicht
dazu dienen, in der Beschwerdeschrift Versäumtes nachzuholen (Urteil 9C_88/2011
vom 15. Februar 2012 E. 2).

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat
die beschwerdeführende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung
ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42
E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil
eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140).
Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

3. 

3.1. Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem
Blickwinkel, ob die Vorinstanz die am 17. Dezember 2012 durch die
Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen
Rente zu Recht bestätigt hat.

3.2. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die
entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im kantonalen Entscheid zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur
sogenannten Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode
(bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei nichterwerbstätigen
Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs.
2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach
der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV in Verbindung
mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 137 V 334 E.
3.2 S. 338; 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146
E. 2c S. 150; Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1) sowie zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75
ff., 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4. 

4.1. Es steht fest, dass bei der zeitlichen Referenzpunkt bildenden
Rentenverfügung vom 24. September 2004 davon ausgegangen worden war, die
Beschwerdeführerin hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 57 % als
Raumpflegerin gearbeitet und zu 43 % den Aufgabenbereich (Haushalt) bewältigt.
Weiter ist unbestritten, dass Anlass zu einer Rentenrevision grundsätzlich jede
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere
eine wesentliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustands,
aber auch eine Veränderung in Bezug auf den invalidenversicherungsrechtlichen
Status (Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen).

4.2. Letztinstanzlich ist strittig, ob die Versicherte als Gesunde im
massgeblichen Verfügungszeitpunkt (vom 17. Dezember 2012) zu 80 % - so die
Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - oder, wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, im Rahmen eines Vollpensums ausserhäuslich
tätig gewesen bzw. wie die Invaliditätsbemessung im Falle einer
Teilerwerbstätigkeit durchzuführen wäre.

5. 

5.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre,
ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im
Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008
vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen;
130 V 393 E. 3.3 S. 396; Urteil 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 5.1).

Die nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf
arbeitsmarktliche Empirie, sondern auf eine Würdigung konkreter Umstände
gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht
nur eingeschränkt überprüft (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 9C_769/2012 vom
2. November 2012 E. 4 und 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.2).

5.2. Das kantonale Gericht begründet seine Erkenntnis, wonach die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu 80 %
erwerbstätig wäre, im Wesentlichen wie folgt: Die Versicherte habe seit April
2001 in einem Pensum von zwanzig Stunden wöchentlich bei der Firma E.________
AG sowie seit März 2003 während ungefähr vier Stunden pro Woche zusätzlich in
einem Privathaushalt als Raumpflegerin gearbeitet. Im Zeitraum von 1991
(Einreise in die Schweiz) bis zum Unfall vom 3. August 2003 sei sie nie
vollzeitlich einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgegangen. Die 1991, 1993
und 1996 geborenen Kinder seien im Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Dezember
2012 21, 19 und 16 Jahre alt gewesen und hätten daher grundsätzlich nur mehr in
einem kleinen Umfang beaufsichtigt werden müssen. Zu beachten sei jedoch, dass
sich der jüngste Sohn in psychiatrischer Behandlung befinde und in der Schule
zurückgefallen sei, was eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit nach sich ziehe.
Alle drei Kinder wohnten zudem noch zu Hause bei den Eltern. Auf Grund der
Tatsache, dass die Versicherte bislang stets nur teilerwerbstätig gewesen sei,
und der gesundheitlich sowie schulisch schwierigen Situation des jüngsten
Kindes erscheine es nicht als naheliegend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 %
erwerbstätig gewesen wäre.

5.2.1. Der vorinstanzlichen Sichtweise ist zum einen entgegenzuhalten, dass der
jüngste, 1996 geborene Sohn der Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis
des Dr. med. D.________ vom 12. September 2014 lediglich im Zeitraum vom 11.
Februar bis 11. Juli 2012 psychiatrisch betreut worden war. Der entsprechende,
neu aufgelegte Bericht ist, da unmittelbar durch die Entscheidbegründung
veranlasst, letztinstanzlich zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ein damit
in Zusammenhang stehender zusätzlicher Betreuungsbedarf ist für den
massgebenden Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. Dezember 2012
mithin zu verneinen. Ferner werden im Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli
2012 zwar schulische Probleme des Sohnes erwähnt. Die Versicherte, in
ländlichen Verhältnissen im Kosovo aufgewachsen, war auf Grund der einfachen
wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie indes nicht in der Lage, die Schule
zu besuchen oder eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Vielmehr hat sie
früh im Haushalt und auf dem elterlichen Bauernhof mitgeholfen (vgl.
psychiatrisches Gutachten des PD Dr. med. B.________ vom 27. Dezember 2011, S.
2 oben). Im Juni 1991 ist sie sodann als 21-Jährige in die Schweiz eingereist,
wo Ende Juli 1991 ihr erstes Kind zur Welt kam. Vor diesem Hintergrund sind die
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, ihren Sohn, welcher 2012 die zweite
Sekundarschule besucht hat, schulisch unterstützen zu können, als äusserst
gering einzustufen, zumal auch ihre rudimentären Deutschkenntnisse einen
derartigen Beistand als wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. Ein erhöhter
Betreuungsaufwand lässt sich gestützt darauf jedenfalls nicht ableiten. Mit
Blick auf die Statusfrage ebenfalls nicht überzeugend ist sodann das Argument,
die Versicherte habe weder vor der Geburt des ersten Kindes noch nachher je
vollzeitig entlöhnt gearbeitet. Wie deren Biografie verdeutlicht, bestand auf
Grund der Umstände faktisch keine Möglichkeit, in der Zeit vor der Geburt der
Tochter überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Akten belegen jedoch,
dass die Beschwerdeführerin 2001, als die Kinder erst zwölf, neun und fünf
Jahre alt waren, eine Teilzeitstelle im Ausmass von zwanzig Stunden wöchentlich
aufgenommen und dieses Pensum zwei Jahre später um eine zusätzliche Anstellung
von vier Wochenstunden erweitert hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen
Beschäftigungsgrad von 57 % 2012/2013 angesichts des fortgeschrittenen Alters
der Kinder ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht auf eine
Vollzeitbeschäftigung aufgestockt hätte, sind keine ersichtlich. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass sie nach ihrem anfangs August 2003 erlittenen
Unfall keine ausserhäusliche Tätigkeit mehr aufgenommen hat. Gemäss den
Schlussfolgerungen der Gutachter besteht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für
leidensangepasste Tätigkeiten erst seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen
Untersuchung, d.h. seit 22. Dezember 2011 (vgl. Expertise der Dres. med.
B.________ und C.________ vom 27. und 29. Dezember 2011, bidisziplinäre
Zusammenfassung). Für die Annahme eines erwerblichen Vollpensums spricht
überdies die finanzielle Situation, hätte die Familie ohne die
Versicherungsleistungen der Beschwerdeführerin 2012 doch lediglich über ein
Bruttoeinkommen des Ehemannes von Fr. 4'900.- monatlich verfügt. Zudem wäre die
Versicherte als Gesunde in einem Niedriglohnsektor tätig, welcher eine
möglichst hohe Beschäftigungsquote nahelegte. Schliesslich gilt es auch die
Tatsache zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten
Verfahrens, also sowohl im Rahmen der Abklärungen vor Ort wie auch auf den
Vorbescheid hin und vor den gerichtlichen Instanzen, stets widerspruchsfrei
postuliert hat, sie würde bei intakter Gesundheit zu 100 % einer Arbeit ausser
Hauses nachgehen.

5.2.2. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur statusrechtlichen
Qualifikation erweisen sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG. Die darauf basierende
Hypothese im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung
lediglich im Umfang von 80 % erwerbstätig wäre, entfaltet darum für das
Bundesgericht keine Bindungswirkung. Vielmehr ist im Lichte der gesamten
Verhältnisse, namentlich der familiären und erwerblichen Situation, der
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, der beruflichen Fähigkeiten und der
Ausbildung sowie der persönlichen Neigungen und Begabungen der Versicherten,
überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde vollzeitlich ausserhäuslich
gearbeitet hätte. Die Invalidität ist daher anhand der
Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln.

5.3. Ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, indem die
Vorinstanz ihr die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. März 2013 lediglich
zur Kenntnis-, nicht aber zur allfälligen Stellungnahme zugestellt hat, braucht
in Anbetracht dieses Ergebnisses nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Ebenso wenig ist näher auf die in allgemeiner Hinsicht vorgebrachte Kritik an
der Rechtsprechung zur gemischten Invaliditätsbemessungsmethode einzugehen
Anzumerken ist einzig, dass das Bundesgericht in BGE 137 V 337 die
diesbezüglich geltenden Grundsätze bestätigt hat. Es wurde dabei insbesondere
erkannt, dass damit weder der Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK, noch die Prinzipien der
Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV verletzt
werden (BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f. mit Hinweisen; 137 V 334 E. 6 S. 346 ff.;
vgl. zudem Urteile 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 5.2, 9C_915/2012 vom 15.
Mai 2013 E. 4.2.1, 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 3.4 und 8C_761/2011 vom
10. Mai 2012 E. 3).

6. 
Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung wie die Arbeitsfähigkeit im
Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten (60 % gemäss interdisziplinärem Gutachten
der Dres. med. B.________ und C.________ vom 27. und 29. Dezember 2011) und die
dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden, auf der Basis von statistischen
Tabellenlöhnen ermittelten Referenzeinkommen (Valideneinkommen: Fr. 53'899.95
[100 % Pensum]; Invalideneinkommen: Fr. 32'339.95 [entsprechend einer 60 %igen
Arbeitsfähigkeit]) sind grundsätzlich unbestritten. Zu berichtigen ist, worauf
die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, dass die Vorinstanz auf Grund der
Leistungseinschränkungen zwar einen sogenannten leidensbedingten Abzug in der
Höhe von 10 % anerkannt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4), das
Invalideneinkommen in der Folge aber nicht um diesen reduziert hat. Der
Invalidenverdienst beläuft sich mithin auf Fr. 29'105.95, woraus in
Gegenüberstellung zum Valideneinkommen eine Erwerbseinbusse von 46 %
resultiert. Der Versicherten steht daher für die Zeit ab 1. Februar 2013 eine
Viertelsrente zu.

7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der
unentgeltlichen Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 17. Dezember 2012 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente
auszurichten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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