Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.684/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_684/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 22. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Avvocato Gabriele Gilardi,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vertreten durch das Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1982 geborene A.________ meldete sich am 21. Juni 2011 bei der
Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte ab 1. Juli 2011
eine Arbeitslosenentschädigung. Am 9. Juli 2012 schloss der Versicherte mit dem
FC X.________ einen Arbeitsvertrag als Profispieler vom 14. Juli 2012 bis 30.
Juni 2014 ab. Gegenüber der Arbeitslosenversicherung erklärte er, neben seiner
Tätigkeit beim FC X.________ eine 50 %-Beschäftigung zu suchen. Mit Verfügung
vom 4. März 2013 und Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 verneinte das RAV die
Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in der Zeit ab 14. Juli 2012. Der
Versicherte meldete sich per 30. Juni 2013 von der Arbeitsvermittlung ab, da er
ab dem 1. Juli 2013 zu 100 % beim FC X.________ angestellt sei.

B. 
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid
vom 10. Juli 2014 ab, soweit es auf sie eintrat.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und
des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass er ab 14. Juli 2012
mindestens zu 20 % vermittlungsfähig gewesen sei. Gleichzeitig stellt
A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im
bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs.
2 BGG unzulässig.

2.2. Die Voraussetzungen, unter denen die vom Beschwerdeführer neu
eingereichten Unterlagen ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht
erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen. Dasselbe gilt für die
letztinstanzlich erstmals vorgetragene Tatsachenbehauptung, wonach er nach dem
25. September 2012 vom FC X.________ nur noch sehr sporadisch eingesetzt worden
sei.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem
14. Juli 2012 und dem 4. Juni 2013 neben seiner Tätigkeit beim FC X.________
für eine weitere teilzeitliche Beschäftigung vermittlungsfähig war.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzung
der Vermittlungsfähigkeit zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs.
1 lit. f und Art. 15 AVIG; Urteil 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.1; vgl.
auch BGE 126 V 520 E. 3a S. 521), namentlich bei teilarbeitslosen Personen, die
eine weitere Teilzeitstelle suchen (vgl. Urteil C 129/05 vom 30. August 2005 E.
4), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.2. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, dass der Versicherte auch über jene Zeiten, in denen er die
Bereitschaft erklärt hatte, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen,
nicht frei verfügen kann. So steht es im Belieben des Trainers des FC
X.________, die zeitliche Ansetzung der Trainings und deren Anzahl je nach
Leistungen der Mannschaft anzupassen. Zusätzlich zu den Spielen, deren
Bestreiten rechtzeitige Anreise und Vorbereitung bedingen, kommen weitere
Verpflichtungen wie etwa die Teilnahme an Trainingslagern hinzu. Aus dieser
eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit und aus dem Umstand, dass die vom
Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeiten die Präsenz am Arbeitsplatz während
den üblichen Arbeitszeiten voraussetzen, schloss die Vorinstanz auf eine
fehlende Vermittlungsfähigkeit des Versicherten. Was dieser dagegen vorbringt,
vermag - soweit die Vorbringen mit Blick auf Art. 99 BGG überhaupt zulässig
sind (vgl. E. 2 hievor) - diese Erwägungen nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Insbesondere vermag er aus dem Umstand, dass immer mehr
Arbeitgeber das Arbeiten zu Hause zu einem frei gewählten Zeitpunkt erlauben,
nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch ein solches Arbeitszeitmodell bei
den für ihn in Frage kommenden und von ihm auch aktiv gesuchten Stellen kaum
denkbar.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, Abteilung I, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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