Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.683/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_683/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 17. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug vom 16.
Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1958 geborene A.________ war als Sanitärinstallateur bei der B.________
GmbH angestellt gewesen und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert,
als er am 15. Juni 2005 einen Stromunfall erlitt. Am 7. Oktober 2005 verletzte
er sich an der linken Schulter bei einem Stolpersturz. Zu einer Verrenkung der
Halswirbelsäule (HWS) kam es nach einem Ausrutscher auf einer Leiter
am      29. September 2006 und am 24. Oktober 2008 machte er nach einer
Auffahrkollision Rückenbeschwerden geltend. Teilweise erhielt er hierfür
Leistungen der SUVA. Schliesslich erlitt er am 11. Januar 2013 beim Ausrutschen
auf einer Hebebühnentreppe eine rechtsseitige Kniekontusion. Im Verlauf der
dafür von der SUVA übernommenen Leistungen in Form von Taggeld und
Heilbehandlung klagte A.________ über Hand-, Rücken-, Halswirbel- und
Schulterbeschwerden. Mit Verfügung vom 30. April 2013 lehnte die SUVA aufgrund
des fehlenden Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 11. Januar 2013 ihre
Leistungspflicht für die geltend gemachten Handbeschwerden ab. Die Rücken- und
HWS-Beschwerden seien sodann nicht unfallkausal, die rechtsseitigen
Schulterbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal, sondern nur noch
degenerativer Natur, weshalb ab 10. Juni 2013 kein weiterer Anspruch auf
Versicherungsleistungen bestehe (Verfügung vom 7. August 2013). Mit
Einspracheentscheid vom 16. September 2013 hielt sie daran, in Abweisung beider
hiergegen geführten Einsprachen, fest.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen geführte Beschwerde,
soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 16. Juli 2014 ab.

C. 
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
zuzusprechen. "Es sei die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 aufzuheben, die
Angelegenheit im Rahmen eines raschen und einfachen Verfahrens zusammenzulegen
und dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis von 100 % zuzusprechen". Es
sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beurteilung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. "Es sei die Zwischenverfügung vom 16. Juli
2014 aufzuheben, der Rechtshandel an die Vorinstanz zurückzuweisen, sie
anzuweisen, alle Leiden gemeinsam zu beurteilen". Subeventualiter sei die
Angelegenheit zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es
sei das arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. C.________ zu den Akten zu
nehmen. Weiter wird um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um
Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des kantonalen
Revisionsverfahrens ersucht.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

D. 
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 ist das Verfahren bis zum Entscheid über das
von A.________ am 15. September 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug
eingereichte Revisionsgesuch betreffend den Entscheid vom 16. Juli 2014
sistiert worden. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 ist das Verwaltungsgericht
darauf nicht eingetreten.

Erwägungen:

1. 
Die Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 8. Januar 2015 ist
aufzuheben, nachdem die Vorinstanz über das Revisionsgesuch vom 15. September
2014 befunden hat.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106    Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an
die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
135 II 384         E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17.
März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009
UV Nr. 35 S. 120).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei
nochmals festzuhalten ist, dass einzig Leistungen im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 11. Januar 2013 Streitgegenstand bilden.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den
für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) richtig dargelegt. Gleiches
gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3 S. 352 mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise zum
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum
Schluss, dass beim Ausrutschen auf der dritten Stufe einer Hebebühne mit
Herunterfallen aus ca. einem Meter Höhe lediglich eine rechtsseitige
Kniekontusion festgehalten worden sei; eine Beteiligung der linken Hand und des
linken Armes sei zu keiner Zeit geltend gemacht worden. Aus medizinischer Sicht
sei eine den diesbezüglich beklagten Sensibilitätsstörungen entsprechende
Pathologie verneint worden (Eintrag in der Krankenakte der Praxis Klinik
D.________ vom 19. Februar 2013). Diese Beschwerden stünden daher nicht
überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom
11. Januar 2013 und auch nicht mit den weiteren der SUVA gemeldeten
Ereignissen. Hinsichtlich der Wirbelsäulenproblematik führte sie weiter aus,
angesichts des degenerativen Charakters der erhobenen Befunde sei ein
Kausalzusammenhang zwischen den Rückenproblemen und den in der Schweiz
versicherten Unfällen zu verneinen. Das Unfallgeschehen vom 11. Januar 2013
könne ebenso wenig überwiegend wahrscheinlich als ursächlich für die heute
geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden angesehen werden, wobei auch der
frühere Unfall (Stolpersturz vom 7. Oktober 2005) mit einer linksseitigen
Schulterbeteiligung zu keiner (bleibenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
geführt habe, weshalb hieraus kein Rentenleistungsanspruch resultiere.
Schliesslich sei der Fall betreffend der rechtsseitigen Kniebeschwerden noch
nicht abgeschlossen, weshalb diesbezügliche Dauerleistungen aus anfechtungs-
und streitgegenständlicher Sicht nicht zu beurteilen seien. Schliesslich fehle
es auch für die geltend gemachte Berufskrankheit infolge Einatmen giftiger
Dämpfe (Rinol-Inhalation) an einem Anfechtungsgegenstand, da hierzu bei der
SUVA noch ein Einspracheverfahren hängig sei.

4.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer, soweit er sich überhaupt mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts hinreichend
auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), nichts Stichhaltiges vor.

4.2.1. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht gegen das
Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens (Art. 61    lit. a ATSG) und das
Beschleunigungsgebot (Art. 6 EMRK) verstossen haben soll, indem es mit dem
Verweis auf ein noch hängiges Einspracheverfahren bezüglich der behaupteten
Berufskrankheit durch Rinol-Exposition auf die hierzu gemachten Einwände
mangels Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht eintrat und die Verfahren
deshalb nicht vereinigte.

4.2.2. Dass die degenerativen Leiden des Beschwerdeführers durch die körperlich
schwere Tätigkeit auf dem Bau verursacht worden seien und daher eine
Berufskrankheit darstellten, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht
eingewendet, womit sich das kantonale Gericht hiermit - entgegen der
beschwerdeführerischen Rüge - auch nicht auseinanderzusetzen hatte. Soweit
damit letztinstanzlich neu vorgebracht werden soll, dass sich die
Berufskrankheit dadurch ergibt, dass sämtliche Leiden an Schulter, Hals und
Nacken ausschliesslich auf die berufliche Tätigkeit als Sanitärinstallateur
zurückzuführen seien, ist dies aufgrund des vor Bundesgericht geltenden
Novenverbots (Art. 99 BGG) nicht zu hören, wobei angesichts des degenerativen
Charakters der Leiden die gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vorausgesetzte
ausschliessliche oder stark überwiegende berufliche Verursachung (vgl. hiezu
BGE 126 V 183 E. 4b S. 189) ohnehin kaum gegeben wäre. Zusätzliche medizinische
Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer insbesondere wegen des Aspekts der
berufsbedingten Abnützungserscheinungen verlangt, erübrigen sich nach dem
Gesagten. Es bestehen keine - auch nicht geringe (vgl. BGE 135 V 365 E. 4.4 am
Ende S. 370 mit Hinweis) - Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Beurteilungen der Versicherungsmediziner. Eine (teil-) kausale Bedeutung des
hier zu beurteilenden Unfallereignisses mit den geltend gemachten
Gesundheitsschädigungen verneinte die Vorinstanz zu Recht. Ein Verstoss gegen
die Waffengleichheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht nicht. Das
kantonale Gericht verzichtete ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und
in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.;
124 V 90 E. 4b S. 94) auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Ferner hat
die Vorinstanz zutreffend dargelegt, warum die geltend gemachte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren zumindest als geheilt
anzusehen ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid
wird verwiesen. Die Beschwerde ist damit in allen Teilen unbegründet.

5. 
Die Beschwerde wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art.
102 Abs. 1 BGG). In Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht gewährt werden. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Prozess (Art. 61 lit. g ATSG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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