Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.680/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_680/2014

Urteil vom 16. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Vorsorgestiftung der B.________ AG.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
2. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die 1969 geborene A.________ war vom 1. August 1991 bis 30. Juni 1999 als
Lager-Mitarbeiterin bei der Firma B.________ AG tätig gewesen. Insbesondere
gestützt auf die Auskünfte ihres Hausarztes Dr. med. C.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 15. Januar und 24. Dezember 2000 wurde ihr mit Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Aargau vom 29. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von
100 % rückwirkend ab 1. November 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Ein im November 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine
anspruchserheblichen Veränderungen.

A.b. Im Februar 2011 kündigte die IV-Stelle abermals eine Überprüfung der
medizinischen sowie beruflich-erwerblichen Verhältnisse an. Sie veranlasste
namentlich die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens bei der
medizinischen Abklärungsstelle D.________ AG, welches am 26. Juli 2013,
basierend auf polydisziplinären Abklärungen, erstattet wurde. Zudem nahm Frau
Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädie, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), am 10. April, 24. Juni und 12. August 2013 Stellung. Auf dieser
Grundlage kündigten die IV-Organe vorbescheidweise die Einstellung der
bisherigen Rentenleistungen an. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde daran
festgehalten und die Rente auf den 1. Januar 2014 aufgehoben.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 2. Juli 2014).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die
Verwaltung anzuhalten, weitere Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand zu
tätigen, insbesondere ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, und im
Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch zu befinden. Ferner ersucht sie
um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung ).

Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
und die beigeladene Vorsorgestiftung der B.________ AG enthalten sich einer
Antragstellung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 31. Oktober 2013 verfügte Aufhebung der
seit 1. November 1999 ausgerichteten ganzen Rente vorinstanzlich zu Recht
bestätigt wurde.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Renteneinstellung auf lit. a Abs. 1
der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des
IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659;
BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend: SchlBest. IV 6/1) ab. Danach werden
Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden,
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind
die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind (zur EMRK- und Verfassungskonformität der Bestimmung:
BGE 139 V 547).

2.2. Das kantonale Gericht ist im angefochtenen Entscheid zum -
letztinstanzlich von keiner Seite kritisierten - Schluss gelangt, dass lit. a
Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 auf den hier zu beurteilenden Fall mangels Vorliegens
eines entsprechenden syndromalen Beschwerdebilds keine Anwendung findet. Die
rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde indessen mit der
substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 29. August 2001 nach Massgabe von Art. 53 Abs. 2 ATSG
bestätigt.

3. 

3.1. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der
Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom
Gericht festgestellt, kann dieses ein (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestütztes
Rückkommen mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S.
369; Urteil 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.3, in: SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53).
Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Als in
diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich eine Verfügung zum einen dann,
wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (vgl. Urteil 9C_427/2014
vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter ist zweifellose
Unrichtigkeit in der Regel gegeben, wenn eine Leistungszusprechung auf Grund
falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewandt wurden. Eine Mangelhaftigkeit in diesem Sinne hat die
Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum Zeitpunkt der fraglichen
Rentenverfügung keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren
Verweistätigkeit vorgelegen hat und der Invaliditätsgrad allein auf Grund der
Arbeitsfähigkeit ermittelt wurde, die IV-Organe die Invalidität bei der
erstmaligen Anspruchsprüfung also der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt haben
und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen sind,
und wenn gestützt auf eine rechtliche einwandfreie Invaliditätsbemessung ohne
Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (so Urteile 8C_846/2010 vom
10. Dezember 2010 E. 1.4 und 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 1, nicht
publ. in: BGE 135 I 1, aber in: SVR 2009 IV Nr. 20 S. 52). Soweit indessen
ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise
beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus
(Urteile 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2, 8C_473/2014 vom 7. Oktober
2014 E. 2 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.1, in: SVR 2014 IV Nr.
39 S. 137).

3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_654/2013 vom 21. Januar 2014 (E. 4 am
Ende) offengelassen, ob die Praxis zur substituierten Begründung nur für den
Fall zum Tragen kommt, dass der Leistungsanspruch (entgegen der
Administrativverfügung) nicht nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgehoben oder
herabgesetzt werden kann, oder auch im Zusammenhang mit einer - wie hier -
fehlgeschlagenen Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1. Mit Urteil
9C_121/2014 vom 3. September 2014 (E. 3.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137)
wurde in der Folge festgestellt, dass die Substitution der Begründung in diesem
Kontext ebenfalls möglich ist. Die Wiedererwägung, die Revision nach Art. 17
ATSG und die Überprüfung nach den SchlBest. IV 6/1 stellen (bloss) verschiedene
rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand "Abänderung des
Rentenanspruchs" dar. Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer
unzutreffenden Begründung herabgesetzt oder aufgehoben, führt aber die richtige
Begründung zum gleichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil
9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.3, in: SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53).
Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gericht über die nötigen
Beurteilungsgrundlagen verfügt. Die vorliegend im Rahmen der Überprüfung nach
lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 getätigten Abklärungen (vgl. BGE 139 V 547 E.
10.1.2 f. S. 569) erlauben es, die auch im Zusammenhang mit der Wiedererwägung
wesentlichen aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse festzustellen (vgl. E. 5
hiernach).

4. 

4.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde in einlässlicher Wiedergabe und
Würdigung der der Rentenverfügung vom 29. August 2001zugrunde liegenden
medizinischen Aktenlage festgestellt, dass sich damals einzig der Hausarzt Dr.
med. C.________ in seinen Berichten vom 15. Januar und 24. Dezember 2000 zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit
geäussert habe. Danach habe die Versicherte nicht länger sitzend arbeiten
können, wobei sie gemäss ihren eigenen Auskünften nach zwanzig bis dreissig
Minuten in sitzender Stellung starke Schmerzen verspüre. Sie gebe ferner an,
nicht länger als eine Stunde eingliederungsfähig zu sein. Weiter führte der
Arzt aus, die Versicherte habe lediglich acht Jahre Volksschule in Kosovo
besucht, sie habe keine Lehre absolviert. Diese Punkte müssten in Bezug auf
Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung ebenfalls bedacht werden, womit eine
mögliche Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit wesentlich reduziert sei. Am 24.
Dezember 2000 habe Dr. med. C.________ sodann dargelegt, die Versicherte stehe
in dauernder Behandlung bei den Dres. med. F.________, Facharzt für Neurologie
FMH, und G.________, Facharzt für Anästhesie FMH, beide Klinik H.________. Bei
dieser schwierigen Situation könne aus spezifisch fachärztlicher Sicht
wahrscheinlich korrekter eine Arbeitsfähigkeit in Prozenten für eine geeignete
leichte, wechselbelastende Tätigkeit festgestellt werden.

Mit Blick auf diese Ausführungen erscheine, so das kantonale Gericht im
Weiteren, fraglich, ob der Rentenzusprache überhaupt eine ärztliche Beurteilung
der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegen habe. Zum einen habe sich Dr. med.
C.________ nämlich darauf beschränkt, hinsichtlich des Belastungsprofils sowie
der Leistungsfähigkeit die Aussagen der Beschwerdeführerin wiederzugeben.
Anderseits habe der Hausarzt implizit darauf hingewiesen, dass er von einer -
wenn auch reduzierten - Erwerbsfähigkeit ausgehe, ohne sich jedoch
diesbezüglich abschliessend zu äussern. Die Einschätzung der prozentgenauen
Erwerbsfähigkeit habe er den behandelnden Fachärzten überlassen. Mangels
genügender Grundlage für eine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts hätte
die Beschwerdegegnerin mithin nicht allein gestützt auf die hausärztlichen
Auskünfte auf eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit der Versicherten schliessen
dürfen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, Dr. med. C.________ zu einer
ergänzenden konkreten Stellungnahme betreffend die noch vorhandenen Fähigkeiten
der Beschwerdeführerin im Rahmen einer zumutbaren Verweistätigkeit aufzufordern
oder aber - wie vom Hausarzt selber vorgeschlagen - die behandelnden Fachärzte
um entsprechende Auskünfte anzugehen. Die diesbezügliche Passivität der
Beschwerdegegnerin stelle eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
dar.

Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei von einer
unvollständigen Sachverhaltsabklärung auf Grund einer markanten Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und einer daraus resultierenden fehlenden
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen
angepasster Beschäftigungen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
auszugehen. Diese sei daher rechtsfehlerhaft erfolgt und der Verwaltungsakt vom
29. August 2001 demnach als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne einzustufen. Da eine mängelfreie Invaliditätsbemessung zu einem anderen
Ergebnis geführt hätte und auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der
Berichtigung zu bejahen sei, müsse ex nunc et pro futuro auf die Verfügung
zurückgekommen werden.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, auch wenn es
sich bei Dr. med. C.________ um ihren Hausarzt handle, habe die
Beschwerdegegnerin dennoch auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
abstellen können, beruhe diese doch ihrerseits auf Angaben der behandelnden
neurologischen und rheumatologischen Spezialisten. Die Versicherte übersieht
dabei, dass die Berichte des Dr. med. C.________ vom 15. Januar und 24.
Dezember 2000 nicht deshalb als für die damalige Berentung ungenügend
qualifiziert werden, weil sie durch den Hausarzt verfasst wurden. Vielmehr
fehlt es ihnen, wie hievor dargelegt, an für die Beurteilung des
Rentenanspruchs unerlässlichen Aussagen zum Leistungsvermögen in
Verweistätigkeiten. Dr. med. C.________ hat denn auch selber betont, angesichts
der komplexen gesundheitlichen Situation sei die "Arbeitsfähigkeit in % für
eine geeignete leichte, wechselbelastende Tätigkeit" durch die beteiligten
Fachärzte festzustellen (Bericht vom 24. Dezember 2000). Als ebenso wenig
stichhaltig erweist sich sodann der Einwand, auch der damals beigezogene RAD
habe die medizinische Aktenlage gemäss Stellungnahme vom 30. April 2001 für
spruchreif eingestuft und keine weiteren Abklärungen verlangt. Die Unterlassung
der Beschwerdegegnerin bestand gerade darin, in Verletzung der ihr aus dem
Untersuchungsgrundsatz erwachsenden Pflichten trotz offenkundig lückenhafter
ärztlicher Dokumentation - einschliesslich der Auskünfte ihres eigenen
medizinischen Dienstes - eine vollständige Erwerbsunfähigkeit anzunehmen.
Nichts zu Gunsten ihres Standpunktes vermag die Beschwerdeführerin schliesslich
aus dem Hinweis auf den Passus in der Rentenverfügung vom 29. August 2001
abzuleiten, wonach für die Bemessung der Invalidität das gegenwärtig zumutbare
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt werde zum Erwerbseinkommen, das aktuell
ohne Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielt werden könnte, wobei sich aus
dieser Erwerbseinbusse der Invaliditätsgrad in Prozenten ergebe. Der blosse
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die rechtlichen Grundlagen der
Invaliditätsbemessung nach Massgabe der sog. Einkommensvergleichsmethode in
ihrem Verwaltungsakt zutreffend wiedergegeben hat, lässt nicht ohne Weiteres
auf einen korrekt angewendeten Invaliditätsbegriff schliessen.
Da es somit an hinreichend sorgfältigen und aussagekräftigen Abklärungen zur
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung fehlte, ist die
Rentenverfügung mit der Vorinstanz als qualifiziert unrichtig zu werten (vgl.
Urteil 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die Berichte des
Hausarztes genügten den diesbezüglichen Anforderungen nach dem Dargelegten
nicht, zumal es sich bei den darin aufgeführten leistungsvermindernden Gründen
hauptsächlich um solche invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlicher Art
handelte.

5. 

5.1. Eine Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Rentenanspruchs auf dem
Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass bis zum betreffenden Zeitpunkt
keine Invalidität eingetreten ist (Urteile 8C_473/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 4
sowie [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.3 und I
222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 5.1). Dies ist anhand des (beweiswertigen; BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) Gutachtens der medizinischen
Abklärungsstelle D.________ AG vom 26. Juli 2013, bestätigt durch die
RAD-Stellungnahme vom 12. August 2013, auszuschliessen. Danach ist die
Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ihrer bisherigen Tätigkeit als
Lager-Mitarbeiterin nachzugehen. Eine ihren Leiden angepasste Beschäftigung
kann sie aus polydisziplinärer Sicht indessen noch zu 100 % ausführen. Als
zumutbar werden rückenadaptierte, leichte und wechselbelastende Verrichtungen
bezeichnet, welche keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und den Rumpf
beinhalten, wie etwa vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und
einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen. Das Heben, Tragen und
Bewegen von Lasten ist auf zehn Kilogramm limitier t.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht wie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, auf die Schlussfolgerungen der Expertise
der medizinischen Abklärungsstelle D.________ AG vom 26. Juli 2013 könne auf
Grund unheilbarer formeller Mängel bei der Gutachtensvergabe bzw. -erstattung
nicht abgestellt werden. Entgegen der Ankündigung der Beschwerdegegnerin, eine
bidisziplinäre, die Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie umfassende
Begutachtung durchführen zu lassen, seien letztlich - auf Anraten der
Gutachtensstelle - um eine neurologische Untersuchung erweiterte
polydisziplinäre Abklärungen vorgenommen worden. Entgegen den Vorgaben gemäss
BGE 137 V 210 sei der entsprechende Auftrag jedoch weder nach dem
Zufallsprinzip erteilt, noch die Beschwerdeführerin vorgängig unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs über die zusätzliche neurologische Begutachtung informiert
worden.

5.2.2. Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die
Beschwerdegegnerin ursprünglich ein - unstreitig vorschriftsgemäss
angekündigtes und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandetes -
bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie) in die Wege geleitet hatte
(vgl. Stellungnahme des RAD vom 10. April 2013; Aufgebot der medizinischen
Abklärungsstelle D.________ AG vom 29. April 2013; Mitteilung der IV-Stelle vom
3. Mai 2013). Der Verzicht auf eine Auftragsvergabe nach der Zufallszuweisung
(Art. 72bis Abs. 2 IVV) war daher im Lichte der diesbezüglich geltenden
Rechtsprechungsgrundsätze zulässig (BGE 139 V 349). Wie das Bundesgericht in
BGE 139 V 349 (E. 3.3 S. 352 f.) festgestellt hat, wäre es mit der
Gutachterpflicht (Verantwortung für die fachliche Koordination im Sinne der
fachlichen Qualität, Vollständigkeit und Wirtschaftlichkeit der Abklärung)
indes nicht vereinbar, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl gleichsam
aufgezwungen werden könnte, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der
für den Auftrag leitenden Überlegungen - für (versicherungs-) medizinisch nicht
vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es daher freistehen, die von der
IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten
Fachdisziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn
ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Dass die begutachtenden Ärzte der
medizinischen Abklärungsstelle D.________ AG auf Grund der orthopädischen
Untersuchung zum Schluss gelangt sind, es seien zusätzlich neurologische
Abklärungen indiziert, und diese nach Rücksprache mit dem RAD in der Folge
durchgeführt haben, lässt sich der Beschwerdegegnerin somit nicht
entgegenhalten. Unter dem entsprechenden Vorbehalt steht überdies auch eine
vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die
Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person im Falle einer
Erweiterung der Disziplinen durch die Gutachtensstelle ist ausgeschlossen (BGE
139 V 349 E. 3.3 S. 353 [für mono- bzw. bidisziplinäre Expertisen]).
Anhaltspunkte für eine bewusste Umgehung des zufallsbasierten Zuweisungssystems
der medizinischen Abklärungsstelle I.________ durch die Beschwerdegegnerin sind
alsdann, wie die Vorinstanz in allen Teilen überzeugend aufgezeigt hat, nicht
erkennbar und werden in der Beschwerde auch nicht dargetan. Der Umstand
schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, die
Versicherte über die ergänzend beabsichtigte neurologische Begutachtung und die
dafür vorgesehene Gutachterperson zu informieren, um ihr damit das rechtliche
Gehör - insbesondere hinsichtlich allfälliger Ausstands- und Ablehnungsgründe -
zu gewähren, vermag den Beweiswert der Expertise der medizinischen
Abklärungsstelle D.________ AG ebenfalls nicht zu schmälern. Die
Beschwerdeführerin hat nach Vorliegen des Gutachtens weder im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens noch im kantonalen Beschwerdeprozess einwenden lassen, es
bestünden in Bezug auf die betreffende sachverständige Person konkrete
gesetzliche Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe. Auch den letztinstanzlichen
Ausführungen ist keine entsprechende Rüge zu entnehmen. Eine Rückweisung der
Angelegenheit zu erneuter medizinischer Begutachtung käme damit einem
formalistischen Leerlauf gleich, der zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung
sowie zu erheblichen Mehrkosten führen würde. Es rechtfertigt sich daher mit
dem kantonalen Gericht, von einer Heilung des bei der Anordnung des Gutachtens
begangenen formellen Verfahrensfehlers auszugehen und die Expertise der
medizinischen Abklärungsstelle D.________ AG vom 26. Juli 2013, deren
Schlüssigkeit die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage stellt, als
verwertbar zu betrachten.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht
geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als
offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als
rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen zu lassen oder sonst wie eine
Bundesrechtsverletzung zu begründen. In Anbetracht der ansonsten unbestritten
gebliebenen Invaliditätsbemessungsfaktoren, namentlich des zur Bestimmung der
erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit vorgenommenen
Vergleichs der beiden auf der Basis von statistischen Lohnangaben erhobenen
hypothetischen Referenzeinkommen, hat es damit beim vorinstanzlich ermittelten
Invaliditätsgrad von 0 % sein Bewenden. Dem kantonalen Gericht ist demnach
beizupflichten, dass die am 31. Oktober 2013 per 1. Januar 2014 verfügte
Einstellung der bisherigen ganzen Invalidenrente im Ergebnis rechtens ist.

7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG) ist jedoch zu entsprechen, da die Bedürftigkeit auf Grund der
eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht
als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E.
2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf
Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage
ist,

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Nicolai Fullin als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung der B.________ AG, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Präsidierendes Mitglied:       Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung       Fleischanderl

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