Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.673/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_673/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 27. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1955 geborene A.________, Mutter von drei erwachsenen Kindern und seit
September 2009 geschieden, ist diplomierte Pflegefachfrau und war vom 1.
September 2005 bis 31. Januar 2011 im Wohn- und Pflegeheim B.________ in einem
80%-Pensum tätig. Am 25. Oktober 2010 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 21. April 2011
stellte die IV-Stelle Bern unter Hinweis darauf, dass A.________ am 4. Februar
2011 eine neue Stelle als Pflegefachfrau mit einem Pensum von wiederum 80 %
habe antreten können, fest, es bestehe kein Rentenanspruch.

A.b. Nachdem die Anstellung beim Altersheim C.________ nur von Februar bis
April 2011 gedauert und die nachfolgende Arbeitgeberin, D.________, das per 13.
Juni 2011 eingegangene Arbeitsverhältnis auf Wunsch von A.________ am 18.
August 2011 per 26. August 2011 aufgelöst hatte, veranlasste die IV-Stelle im
Rahmen einer Neuanmeldung Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht
und führte Erhebungen zur häuslichen Situation durch. Sie holte namentlich das
interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________
vom 3. Januar 2013 und den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2013 ein.
Ausgehend von einer Haushaltstätigkeit von 20 % und einer Erwerbstätigkeit von
80 % im Gesundheitsfall errechnete sie anhand der gemischten Methode einen
Invaliditätsgrad von 17 %, weshalb sie einen Rentenanspruch nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens ablehnte (Verfügung vom 6. Dezember 2013).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 8. August 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-genheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, die Sache sei zur Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen an die IV-Stelle zurück-zuweisen; eventualiter sei ihr
mindestens eine Viertelsrente auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die vorinstanzlichen Akten
wurden eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an    (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis). Trotzdem
obliegt es der Beschwerde führenden Partei, sich in ihrer Beschwerde
sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher
Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es
ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden.

2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rentenrevision, die bei
Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und
3 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 134
V 131 E. 3. S. 132), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art.
8 ATSG [in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG]), zur Invaliditätsbemessung nach
der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 133 V 504, 125 V 146; Urteil
9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.2; vgl. auch BGE 137 V 334) sowie zum
Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG)
zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen
zur Bedeutung von Berichten über die Abklärung im Haushalt und zu deren
Beweiswert (Urteil 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert
in BGE 129 V 67, aber in AHI 2003 S. 215) und zur Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Darauf wird
verwiesen.

3. 
Die Parteien sind sich einig, dass die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode
zur Anwendung gelangt und dass die Versicherte im Gesundheitsfalle zu 80 %
erwerbstätig und zu 20 % den Haushalt führen würde. Weiterungen zu dieser Frage
erübrigen sich daher (vgl. E. 1.2 hiervor).

4. 
Das kantonale Gericht stützt sich zur Beurteilung der Einschränkungen im Erwerb
auf das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3.
Januar 2013. Darin werden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
ausgeprägte Arthrose im Radiokarpalgelenk links, eine Rhizarthrose,
SST-Gelenksarthrose und Arthrose im distalen Radioulnargelenk beidseits, eine
Ruptur des lunotriquetralen Ligaments links, eine leichtgradige
"Radiostyloidalarthrose" im Handgelenk rechts, ein chronisches
zervikospondy-logenes und thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ein
Hypermobilitätssyndrom, eine Hochtonschallempfindungs-Schwerhörigkeit links,
ein Tinnitus links, eine periphere vestibuläre Funktionsstörung links, eine
Defäkationsstörung, eine Beckenbodenschwäche mit rezidivierendem relevantem
Descensus genitalis und chronisch rezidivierende Unterbauchschmerzen
diagnostiziert. Die bisherige Tätig-keit als Pflegefachfrau wie auch andere
körperlich mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten seien seit
August 2011 nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe aus
gesamtmedizinischer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei
das Pensum vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro
Stunde und leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könne. Im
angefochtenen Entscheid wird dem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt. Die
Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 55'265.--) und Invalideneinkommen (Fr.
45'297.40) ergibt gemäss Berechnung der Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von
18,04 %, bzw. gewichtet im Erwerbsbereich von 14,43 %, während im Haushalt eine
Einschränkung von 2,6 % bestehe, womit der Invaliditätsgrad gesamthaft 17 %
betrage.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgebenden
Sachverhalt willkürlich gewürdigt, bzw. den Untersuchungsgrundsatz und die
Beweiswürdigungsregeln verletzt.

5.1.1. Im Einzelnen wird erstens vorgebracht, dass sich die behandelnden
Spezialisten bei ihren vom Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts
E.________ abweichenden Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit (recte:
Arbeitsfähigkeit) auf objektivierbare Grundlagen (Magnetresonanztomographie)
gestützt hätten. Es trifft zu, dass auf Veranlassung von Dr. med. F.________,
Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie FMH, die MR-Untersuchung vom 4. Juli
2013 stattfand und Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Innere
Medizin, am 22. August 2013 gestützt darauf einen Verdacht auf eine
Chondrokalzinose und ein Fibromyalgiesyndrom diagnostizierte. Dr. med.
F.________ konnte zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte manuelle
Tätigkeiten keine definitive Aussage machen und war der Ansicht, dazu sei eine
"Beobachtung in einer entsprechenden Anstalt" notwendig (Bericht vom 15.
Oktober 2013). Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich im
Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ eine umfassende
Auseinandersetzung mit den als erheblich eingestuften Beschwerden an den
Handgelenken findet. Es werden diverse Befunde erhoben, welche nur noch eine
körperlich leichte Tätigkeit - und auch diese lediglich in einem 70%igen
Arbeitspensum - zulassen. Eine feinmotorische Tätigkeit wird ebenfalls nicht
als angepasst erachtet. Ob diese Beeinträchtigungen unter anderem auf
degenerative Veränderungen oder auch auf eine Chondrokalzinose zurückzuführen
sind, kann für die Belange der Invalidenversicherung offen bleiben. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht die Diagnose massgebend, sondern
unter welchen Beschwerden die versicherte Person leidet, ob diese objektiviert
werden können und welche Tätigkeiten der versicherten Person trotz ihrer
gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S.
281). Darüber gibt das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts
E.________ umfassend Auskunft. Ob zusätzlich noch eine Fibromyalgie zu
diagnostizieren ist, nachdem die Experten des Medizinischen
Begutachtungsinstituts E.________ diesbezüglich lediglich einen Verdacht
äusserten, kann dahingestellt bleiben, da sich damit - zu den Einschränkungen
aus den unbestrittenermassen bestehenden Gesundheitsstörungen - ohnehin keine
höhere Arbeitsunfähigkeit begründen liesse (BGE 132 V 65).
Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beschlägt Fragen tatsächlicher
Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1.1
hiervor). Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist,
was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56;
vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). So verhält es sich hier nicht, denn das
kantonale Gericht setzt sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einlässlich mit den im kantonalen
Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen der Versicherten auseinander und
legt in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und
inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) willkürfrei dar,
weshalb das Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom
3. Januar 2013 als voll beweiskräftig einzustufen ist.

5.1.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand, es fehle eine
Auseinandersetzung mit dem Ausgang der im Jahr 2011 erfolglos durchgeführten
Wiedereingliederungsmassnahmen. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt
werden, dass die behandelnden Ärzte zu jener Zeit im Vergleich zum Gutachten
des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Januar 2013 teils
von einer weit höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen und dies
auch so attestierten. Die Befunde wurden dabei einzeln von den behandelnden
(Spezial-) Ärzten erhoben, ohne dass sie in einen Gesamtzusammenhang gestellt
worden wären. Da im Jahr 2011 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 70 und 100 %
angegeben wurden, ist eine gewisse Selbstlimitierung der Versicherten bei der
Erprobung geeigneter Verweistätigkeiten verständlich, ohne dass aus einer
medizinischen Gesamtsicht aus dem damaligen Misslingen der beruflichen
Massnahmen weitere Schlüsse für die Einschränkungen im Erwerb gezogen werden
könnten.

5.1.3. Das trotz Gesundheitsschädigung in einer leidensadaptierten Tätigkeit
zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz
anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE) 2010, Privater Sektor, Tabelle TA7, Sparte 33 "Medizinische, pflegerische
und soziale Tätigkeiten", Anforderungsniveau 3, Frauen, für den Anteil
Erwerbstätigkeit von 80 % auf Fr. 55'265.-- festgesetzt. Die Beschwerdeführerin
macht diesbezüglich dem Sinn nach geltend, es sei auf Tabelle TA1, Total,
Anforderungsniveau 4, Frauen, abzustellen, da ihr eine Tätigkeit in der
Pflegebranche nicht mehr zumutbar sei. Zudem sei der beim Invalideneinkommen
vorgenommene Abzug von lediglich 10 % mit Blick auf die zahlreichen
Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit, das fortgeschrittene Alter und
die langjährige Beschäftigung im angestammten Bereich als Pflegefachfrau
willkürlich. Weder die Gutachter noch die Vorinstanz würden sich zudem darüber
aussprechen, worin die körperlich leicht belastenden Tätigkeiten auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erblicken seien.
Die im angefochtenen Gerichtsentscheid festgestellte 70%ige Leistungsfähigkeit
in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ergibt sich aus dem
Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Januar
2013. Wie im Gutachten dargelegt, ist Voraussetzung dafür, dass die Versicherte
keine wirbelsäulenbelastenden, keine feinmotorischen und keine sturzgefährdeten
Beschäftigungen erledigen und nicht bei kalten oder sehr warmen Temperaturen
arbeiten muss. Die Gewichtslimite beträgt 5 kg. Zu vermeiden sind
Lärmexposition, stereotype Bewegungsabläufe in Zwangshaltungen und Arbeiten
über Kopf sowie solche, die hohe Anforderungen an das Gehör stellen. Es ist der
Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ihren Einschränkungen durch Abstellen
auf das Anforderungsniveau 4 Rechnung zu tragen ist. Sie übersieht jedoch, dass
die IV-Stelle in ihrer vorinstanzlich eingereichten Vernehmlassung und auch das
kantonale Gericht korrekt auf den auch auf dieser Basis unter 40 % liegenden
IV-Grad hinweisen, weshalb diese Korrektur ohne Einfluss auf das Ergebnis
bleibt und somit für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (vgl. E.
1.1 hiervor).
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt
von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 %
zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Nach
Angaben der Vorinstanz wird den gesundheitlichen Einschränkungen und dem
fortgeschrittenen Alter zusätzlich mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert darzulegen, weshalb dies
willkürlich sein soll.

5.1.4. Gerügt wird schliesslich die Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Haushaltsbereich. Geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt
ist im Allgemeinen die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung
vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV). Der Abklärungsbericht ist in
erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter
Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit
unter Umständen eingeschränkt sein kann, wenn die versicherte Person an
psychischen Beschwerden leidet (SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2). In
casu stehen körperlich bedingte Beeinträchtigungen im Vordergrund, nachdem im
Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________ vom 3. Januar
2013 aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einschränkung der
Leistungsfähigkeit gestellt werden konnte. Daher lässt sich nicht als
willkürlich beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz dem Bericht über die
Haushaltsabklärung, welcher von einer 13%igen (bzw. gewichtet im Hinblick auf
die 20%ige Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall: 2,6%igen) Einschränkung im
Haushaltsbereich ausgeht, mehr Gewicht eingeräumt haben als dem Gutachten des
Medizinischen Begutachtungsinstituts E.________, worin ohne weitere Begründung
eine 30%ige Beeinträchtigung, entsprechend der Einbusse im Erwerbsbereich,
angegeben wird.

5.2. Zusammenfassend vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen
keine willkürliche, Bundesrecht verletzende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu
begründen. Durch das Abstellen auf den Abklärungsbericht Haushalt für die
Einschränkungen im Haushaltsbereich und auf die Beurteilung des Medizinischen
Begutachtungsinstituts E.________ für die Beeinträchtigungen im Erwerbsbereich
sowie durch Verzicht auf ergänzende medizinische Abklärungen verletzt das
kantonale Gericht die Beweiswürdigungsregeln nicht. Von einer Rückweisung der
Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung ist somit abzusehen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65
Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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