Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.670/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_670/2014

Urteil vom 30. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 19. Juli 2012 forderte die
Arbeitslosenkasse UNIA von der 1989 geborenen A.________ Taggelder der
Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 8'280.65 zurück, da diese vom
September 2010 bis Juni 2012 zu viel ausgerichtet worden seien. Ein Gesuch um
Erlass dieser Rückerstattungsschuld lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug mit
Verfügung vom 7. Februar 2013 ab, was es auf Einsprache hin mit Entscheid vom
26. Februar 2013 bestätigte.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juli 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr die
Rückerstattung des Betrages von Fr. 8'280.65 zu erlassen. Im Weiteren ersucht
sie um die unentgeltliche Prozessführung.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese kognitionsrechtliche Ordnung führt bei
Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Leistungen gegenüber der bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden
Rechtslage zu keinen grundlegenden Neuerungen, war doch die Erlassfrage schon
nach damaligem Recht nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbar (Urteil
8C_312/2012 vom 19. Juni 2012 mit Hinweisen).

2. 
Die unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsene Rückforderung von Fr.
8'280.65 als solche kann im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr
auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Streitig und zu prüfen ist
einzig noch der Erlass der Rückerstattungsschuld. Demgemäss ist auf die
beschwerdeführerische Argumentation, die Rückforderung sei zu spät erfolgt,
nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass unrechtmässig
bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG, auf welchen Art. 95 Abs. 1 AVIG
verweist, zurückzuerstatten sind (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Satz 2).

3.2. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung
von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges
Verhalten herbeigeführt worden ist. Andererseits kann sich die versicherte
Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder
Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht
darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103 mit Hinweisen).

3.3. Gemäss der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen - und weiterhin relevanten
(E. 1 hiervor) - Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu
unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und
der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben
berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden
Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt
die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage,
soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E.
3 S. 223, ARV 1998 Nr. 41 S. 234 E. 3, je mit Hinweisen).

4. 
Nach Abschluss ihrer Berufslehre im Detailhandel bezog die Beschwerdeführerin
in einer ersten, vom 27. August 2008 bis 26. August 2010 dauernden Rahmenfrist
Arbeitslosenentschädigung. Der versicherte Verdienst betrug Fr. 1'378.-. Ab
Oktober 2008 arbeitete sie im Stundenlohn bei der Genossenschaft B.________,
bis sie im Februar 2010 ihr erstes Kind gebar. Das Arbeitsverhältnis wurde von
der Beschwerdeführerin auf Ende des Mutterschaftsurlaubes hin aufgelöst. In der
Folge meldete sie sich am 10. Mai 2010 erneut zum Leistungsbezug an. Da die
Versicherte 5 Wartetage und 48 Tage, in welchen sie in der
Leistungsberechtigung eingestellt war, abzuwarten hatte, wurden vorerst keine
Taggelder ausbezahlt. Am 27. August 2010 eröffnete die Arbeitslosenkasse eine
zweite Rahmenfrist zum Bezug von Taggeldern. Sie informierte die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2010 darüber, der
versicherte Verdienst betrage nunmehr Fr. 4'690.-. In der Folge wurden ihr ab
September 2010 auf Grund dieses versicherten Verdienstes Taggeldzahlungen
geleistet, bis die Arbeitslosenkasse am 13. Juli 2012 bemerkte, dass der
versicherte Verdienst für die zweite Rahmenfrist auf Grund eines Irrtumes
falsch berechnet und insgesamt ein Betrag von Fr. 8'280.65 zu viel ausbezahlt
worden war. Dieser wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 95 Abs. 1 AVIG mit Verfügung vom 19. Juli 2012 zurückgefordert.

4.1. Zum Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins (vgl. E. 3.3 hievor) hat sich die
Vorinstanz zwar - bezogen auf den konkret zur Diskussion stehenden Fall - nicht
geäussert, doch besteht keine Veranlassung zur Annahme, die Beschwerdeführerin
hätte absichtlich die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erwirkt, auf
welche sie keinen Anspruch hatte, und sei sich dessen auch bewusst gewesen.

4.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der gute Glaube deshalb
abgesprochen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess
und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwirkt
(respektive nicht verhindert) hat.

4.2.1. Der gute Glaube entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven
Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 4.1, 9C_14/2007).

4.2.2. Gemäss Vorinstanz und Verwaltung hätte die Beschwerdeführerin schon bei
der Prüfung der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse eine
Plausibilitätskontrolle vornehmen und die darin aufgeführten
Berechnungsgrundlagen nach offenkundigen Fehlern sichten müssen. Bei Anwendung
des geforderten Masses an Sorgfalt hätte sie dabei ohne Weiteres erkennen
können und müssen, dass bei der Eröffnung der Folgerahmenfrist für den
Leistungsbezug der versicherte Verdienst ohne ersichtlichen Grund um Fr. 630.-
erhöht worden sei. Angesichts dessen hätte sie den angegebenen versicherten
Verdienst in Frage stellen und sich bei der zuständigen Arbeitslosenkasse
bezüglich deren Richtigkeit erkundigen müssen. Dass sie dies unterlassen habe,
führe zur Verneinung der für einen Erlass der Rückerstattungsschuld
vorausgesetzten Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug.

4.2.3. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Der monatliche
Beschäftigungsgrad der bei der Genossenschaft B.________ im Stundenlohn
angestellten Beschwerdeführerin war sehr unterschiedlich und bewegte sich im
Rahmen von 45 bis 124 %. Entsprechend hatte sie auch während der gesamten Dauer
der Arbeitstätigkeit jeden Monat einen unterschiedlichen Lohn bezogen. Es war
für sie also nicht offensichtlich erkennbar, dass der im Informationsschreiben
vom 30. September 2010 angegebene versicherte Verdienst über dem Lohn während
der Erwerbstätigkeit lag. Diesem Schreiben ist darüber hinaus mit keinem Wort
zu entnehmen, wie der versicherte Verdienst in der Arbeitslosenversicherung
berechnet wird. Auch die Informationen im Schreiben vom 2. Oktober 2008 sind
entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid für eine in
sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht speziell geschulte Person
keineswegs einfach nachzuvollziehen. Fraglos stehen die jeweils konkret
ausbezahlten Entschädigungen gegenüber dem - bloss ein Berechnungselement
derselben bildendenden - versicherten Verdienst im Vordergrund des Interesses
der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchenden Personen, welche
sich in aller Regel primär darum kümmern müssen, wie sie mit den zufolge ihrer
Arbeitslosigkeit verminderten Einkünften ihren Lebensunterhalt bestreiten
sollen. Die Verwaltung muss sich auch vor Augen halten, dass einem
durchschnittlichen Leistungsbezüger der Begriff des versicherten Verdienstes
als solcher und dessen Bedeutung für die Bestimmung der Höhe der
Arbeitslosenentschädigung kaum je vertraut sind. Ohne spezielle Kenntnisse
lässt sich dessen Berechnung allein auf Grund der Angaben auf den den
Leistungsempfängern ausgehändigten Abrechnungsblättern zudem kaum
nachvollziehen. Gerade wegen der nicht leicht durchschaubaren Zusammenhänge ist
der Argumentation der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sich eine
arbeitslose Person in der Regel auf die Richtigkeit der von den Organen der
Arbeitslosenversicherung angestellten Überlegungen und durchgeführten
Berechnungen verlassen können muss. Es ist - entgegen der Darstellung im
angefochtenen Entscheid - nicht Aufgabe der Versicherten, nach allfälligen
Fehlern im Verwaltungshandeln zu suchen. Erweist sich, dass - wie im
vorliegenden Fall - ein bei der Bestimmung des Taggeldanspruchs unterlaufener
Fehler ohne eigene aufwändige Abklärungen der versicherten Person nicht leicht
erkennbar ist, darf dieser gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe
die gebotene Aufmerksamkeit pflichtwidrig vermissen lassen (vgl. Urteil C 49/04
vom 2. August 2004 E. 3.4). Diese Einschätzung wird offenbar auch von der
zuständigen Arbeitslosenkasse geteilt. In der Rückforderungsverfügung vom 19.
Juli 2012 führt diese nämlich ausdrücklich aus, der Versicherten sei es kaum
möglich gewesen nachzuprüfen, ob die Berechnung für die neue Rahmenfrist für
den Leistungsbezug korrekt gewesen sei, da sie die Berechnungskriterien für den
versicherten Verdienst nicht kenne. Sie habe davon ausgehen können, dass dieser
beim Wechsel der Rahmenfrist für den Leistungsbezug von der Kasse neu zu
berechnen sei. Dem bleibt nichts hinzuzufügen.

4.2.4. Indem das AWA die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin mit der
Begründung verneint, diese habe nicht das erforderliche Mindestmass an Sorgfalt
aufgewendet und, um allfällige Fehler vorneweg zu bemerken, gerade zu Beginn
einer neuen Leistungsrahmenfrist die Abrechnungen bezüglich der massgebenden
Berechnungsgrundlagen gründlich kontrollieren müssen, überspannt sie die
Anforderungen an die den Versicherten obliegende Mitwirkungspflicht. Mit der
Verneinung der für den Erlass der Rückerstattungsschuld vorausgesetzten
Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG wird diese Bestimmung
und damit Bundesrecht verletzt.

4.3. Kann der Beschwerdeführerin demnach, entgegen der Betrachtungsweise von
Vorinstanz und Verwaltung, kein Vorwurf gemacht werden, ist die Beschwerde mit
der Feststellung teilweise gutzuheissen, dass ihr die Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug zuzubilligen ist. Die Verwaltung, an welche die Sache zu diesem
Zweck zurückzuweisen ist, wird prüfen, ob auch die zweite, kumulativ zu
erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte der verlangten Rückerstattung
gegeben ist, und hernach über das Erlassgesuch neu verfügen.

5. 
Dem AWA als unterliegender Partei sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil
es in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht im eigenen Vermögensinteresse
handelt (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 640). Die Beschwerdeführerin hat für das
bundesgerichtliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos
wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2014 und der
Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom
26. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben