Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.667/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_667/2014

Urteil vom 27. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Lindau, Sozialbehörde, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Entscheid vom 20. Februar 2014 stellte die Sozialbehörde Lindau die
A.________ ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe ein. Das wurde auf dessen Rekurs
hin mit Entscheid des Bezirksrates Pfäffikon vom 29. April 2014 bestätigt.

B. 
Hiegegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; er ersuchte überdies um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet sei, und
wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, die Verfügung vom 30. Juli 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht zudem um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren.

Die Gemeinde Lindau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht
beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 30. Juli 2014
die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, und äussert
sich nicht weiter zur Sache.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Es ist fraglich, ob die Beschwerde im Sinne der dargelegten Bestimmungen
genügend begründet ist. Das kann aber offen bleiben, da, wie nachfolgend
dargelegt wird, die erhobenen Einwände ohnehin nicht geeignet sind, den
vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen.

3.

3.1. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist nach kantonalem Recht die
Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Dabei ist der Tag der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Die
Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Handen der Post übergeben werden. Die Beschwerdefrist ist eine
gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten. Diese Darlegung der Rechtslage wird vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

3.2. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, der Beschluss des Bezirksrats
sei am 2. Mai 2014 versandt am 5. Mai 2014 zugestellt worden. Die 30tägige
Beschwerdefrist habe demnach am 6. Mai 2014 - als erster Berechnungstag - zu
laufen begonnen und am 4. Juni 2014 geendet. Die Beschwerde sei am 5. Juni 2014
versandt worden und demnach verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten sei.

3.3. Der Beschwerdeführer hält zunächst fest, der bezirksrätliche Beschluss sei
über seine Mutter an ihn gelangt. Er macht aber nicht geltend, die Zustellung
sei nicht rechtswirksam erfolgt oder die Beschwerde sei rechtzeitig eingereicht
worden. Vielmehr führt er aus, er habe durch die extreme Stresssituation
übersehen, dass der Monat Mai 31 Tage zähle, und er sei der Meinung gewesen,
die Beschwerde rechtzeitig zu versenden. Die fehlerhafte Fristberechnung vermag
indessen die verspätete Beschwerdeerhebung nicht zu entschuldigen und könnte
auch nicht rechtfertigen, die Frist wiederherzustellen. Entsprechendes liesse
sich auch nicht mit der behaupteten, aber nicht belegten und auch nicht
nachvollziehbaren Stresssituation begründen. Es bleibt damit dabei, dass die
Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Das kantonale Gericht ist daher zu
Recht nicht auf sie eingetreten.

4. 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz überdies zu Recht die kantonale Beschwerde
als aussichtslos beurteilt und deswegen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgelehnt. Dazu äussert sich die letztinstanzliche Beschwerde auch
nicht weiter.

5. 
Aufgrund der Umstände ist ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten
abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das für das letztinstanzliche
Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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