Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.664/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_664/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 21. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Frei,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1994 geborene A.________ leidet u.a. an Kleinwuchs infolge eines
Ullrich-Turner-Syndroms. Die Invalidenversicherung übernahm im Laufe der Jahre
die Kosten diverser Behandlungen für Geburtsgebrechen. Am 30. März 2012 wurde
ärztlicherseits um Kostengutsprache für eine operative Beinverlängerung auf
intramedullärem Weg (sog. FITBONE ® -Methode) ersucht. Nachdem die IV-Stelle
des Kantons St. Gallen die Angelegenheit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 8. Mai 2011 [richtig: 2012]), kündigte
sie vorbescheidweise die Ablehnung des Antrags an. Da die Gesuchstellerin in
den alltäglichen Verrichtungen durch ihre Kleinwüchsigkeit nicht eingeschränkt
sei und für die Operation überwiegend kosmetische Gründe ins Feld geführt
würden, bestehe keine Leistungspflicht. Auf Intervention der behandelnden
Ärztin Frau Prof. Dr. med. B.________, Leitende Ärztin Endokrinologie/
Diabetologie, Spital C.________, vom 15. Mai 2012, des Vaters von A.________
und des Krankenversicherers hin hielt die IV-Behörde mit Verfügung vom 6. Juni
2012 an ihrem Standpunkt fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen ab (Entscheid vom 1. Juli 2014). Während des Verfahrens hatte die
IV-Stelle eine Vernehmlassung ihres Fachbereichs vom 13. August 2012 aufgelegt
und das Gericht eine Auskunft betreffend den ungefähren Kostenrahmen für einen
entsprechenden Eingriff bei PD Dr. med. D.________, Leitender Arzt Orthopädie,
Spital E.________, vom 11. April 2014 eingeholt.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu
verpflichten, die Kosten einer Beinverlängerungsoperation zu übernehmen.
Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz bzw. an die IV-Organe zurückzuweisen.

Während Vorinstanz und IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzichten, nimmt das
Bundesamt für Sozialversicherungen in der Sache zu Gunsten einer
Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung Stellung, enthält sich aber
eines Antrags.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 

2.1. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20.
Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen
medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche
diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Als
Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter
Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom
9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die
Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2
Satz 1 GgV).

2.2. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines
Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach
bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den
therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2
Abs. 3 GgV). Der darin enthaltene Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschlägt die
Relation zwischen den Kosten der medizinischen Massnahme einerseits und dem mit
der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck anderseits. Dieser Aspekt der
finanziellen Angemessenheit ist mit dem Kriterium der Einfachheit gemeint,
wogegen die Zweckmässigkeit namentlich voraussetzt, dass die Massnahme unter
medizinischen und praktischen Gesichtspunkten geeignet ist, bei der
versicherten Person zum angestrebten Erfolg zu führen (Urteil 9C_13/2009 vom 6.
Oktober 2009 E. 4, in: SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; vgl. auch Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 173 f. Rz. 274 mit
diversen Hinweisen). Eine rein betragsmässige Begrenzung der notwendigen
Massnahme kommt rechtsprechungsgemäss nur dann in Frage, wenn zwischen der
Massnahme und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis
bestünde, dass sich die Übernahme der Eingliederungsmassnahme schlechthin nicht
verantworten liesse (BGE 122 V 377 E. 2b/cc S. 380 mit Hinweis). Zu beachten
ist, dass die Geburtsgebrechen in der Invalidenversicherung eine Sonderstellung
einnehmen. Denn Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr unabhängig von der Möglichkeit
einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben die zur Behandlung von
Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen beanspruchen.
Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines
Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e/cc S.
205; Bucher, a.a.O., S. 128 f. Rz. 200 und S. 174 f. Rz. 276, je mit Hinweisen;
Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl.
2014, Rz. 10 zu Art. 13 IVG).

3.

3.1. In Ziff. 488 Anhang GgV wird das "Turner-Syndrom (nur Störungen der
Gonadenfunktion und des Wachstums) " als Geburtsgebrechen ausdrücklich
aufgeführt. Die körperliche Beeinträchtigung in Form der Kleinwüchsigkeit
stellt eine der Ausprägungen des Turner-Syndroms dar, deren Behandelbarkeit auf
Kosten der Invalidenversicherung in der erwähnten Bestimmung grundsätzlich
vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit gestützt auf Art. 13 IVG
Anspruch auf die zur Behandlung der als Folge des Turner-Syndroms aufgetretenen
Wachstumsstörung notwendigen medizinischen Massnahmen. Streitig und zu prüfen
ist, ob die gewünschte operative Beinverlängerung eine in diesem Sinne
erforderliche, insbesondere einfache und zweckmässige medizinische Vorkehr
darstellt.

3.2. Das kantonale Gericht ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, dass sich die
Kosten für den operativen Eingriff an beiden Beinen gestützt auf die bei PD Dr.
med. D.________ am 11. April 2014 eingeholten Angaben auf mindestens Fr.
140'000.- beliefen. Hinzu kämen eine intensive Physiotherapie während
mindestens zwei Jahren, Kontrolluntersuchungen mit bildgebenden Verfahren und
weitere Folgekosten. Im Idealfall könne damit unstreitig ein Längenzuwachs von
maximal zehn Zentimetern bzw. eine Körpergrösse von höchstens 1,52 Metern
erreicht werden. Selbst in diesem Idealfall bliebe die Beschwerdeführerin bei
einer Durchschnittsgrösse der Schweizer Frauen von 1,65 Metern jedoch nach wie
vor (stark) unterdurchschnittlich klein. Abgesehen von allfälligen
Operationsrisiken und zu erwartenden Schmerzen sowie Beschwerden erwiesen sich
die Kosten der beantragten Massnahme im Verhältnis zu den Erfolgsaussichten
insgesamt als zu hoch, weshalb sie - so die Vorinstanz im Weiteren - als
unverhältnismässig einzustufen sei. Daran änderten auch die Vorbringen der
Versicherten zu aktuellen und etwaigen späteren Auswirkungen ihres Kleinwuchses
im Alltag und Erwerbsleben sowie zur ungünstigen Proportionierung ihres Unter-
und Oberkörpers nichts. Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass sie unter
ihrem Kleinwuchs leide und deshalb bereit sei, die erheblichen Risiken und
Nebenwirkungen einer derartigen Operation in Kauf zu nehmen. Die
Versichertengemeinschaft habe die entsprechenden, hohen Kosten aber nicht zu
tragen.

4.

4.1. Unbestrittenermassen hat die über Jahre angewandte Wachstumshormontherapie
keinen Erfolg zu bewirken vermocht. Sie bildet daher, wie namentlich der
Eingabe von Frau Prof. Dr. med. B.________ vom 15. Mai 2012 zu entnehmen ist,
keine zielführende Massnahme, die Kleinwüchsigkeit der Beschwerdeführerin zu
behandeln. Der von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld angeführte Umstand, dass
aus rein medizinisch-organischer Sicht keine Behandlungsnotwendigkeit im Sinne
der Behebung eines Schmerzzustands oder sonstiger Beschwerden gegeben ist (das
Gangbild der Versicherten wird als unauffällig und hinkfrei beschrieben, es
liegt weder eine Beinlängendifferenz noch ein Beckenschiefstand vor, die
Beinachsen sind gerade und die Längen von Unter- und Oberschenkel weitgehend
proportional, eventuell die Unterschenkel beidseits etwas zu kurz [vgl. u.a.
Stellungnahmen des RAD vom 8. Mai 2011 bzw. richtig 2012und des IV-Fachbereichs
vom 13. August 2012] ), führt alsdann mit dem kantonalen Gericht nicht zur
Aberkennung des grundsätzlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Behandlung
des als Folge eines anerkannten Geburtsgebrechens aufgetretenen Kleinwuchses.
Auch handelt es sich bei der extremitätenverlängernden Operation nicht um einen
überwiegend ästhetisch motivierten Eingriff ohne medizinische Indikation.
Schliesslich stellt die operative Beinverlängerung eine grundsätzlich
geeignete, wissenschaftlich anerkannte medizinische Methode zur Behebung von
Kleinwuchs dar, mit welcher bei der Versicherten nach gesicherter ärztlicher
Auskunft idealerweise ein Grössenzuwachs von zehn Zentimetern erreicht werden
könnte.

4.2. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend ausgeführt, dass sich die
Beschwerdeführerin selbst bei günstigster Operationsprognose mit einer
Körpergrösse von maximal 1,52 Metern noch immer an der untersten Normgrösse
bewegte und 13 Zentimeter kleiner wäre als die durchschnittliche Schweizer
Frau. Auch erweist sich die angestrebte medizinische Vorkehr mit geschätzten
Kosten von über Fr. 100'000.- allein für den Eingriff (ohne postoperative
Genesungs- und Rehabilitationsphase) unter dem Aspekt der Einfachheit als
unstreitig sehr teuer. Zu beachten gilt es indessen, welchem Umstand die
Vorinstanz zu wenig Rechnung getragen hat, dass die Versicherte mit der
Beinverlängerung knapp eine Normalgrösse erreichen und die Grenze des
Kleinwuchses, welche bei 1,50 Metern anzusiedeln ist, überschreiten würde.
Sollten in der Zukunft auf Grund der trotz Operation weiterhin
unterdurchschnittlichen Grösse bauliche oder anderweitige Anpassungen (Wohnung,
Arbeitsort, Auto etc.) vorzunehmen sein, erfolgten diese, da die
Beschwerdeführerin nicht länger als krankhaft kleinwüchsig zu betrachten wäre,
nicht mehr zulasten der Invalidenversicherung. Auch ist zu berücksichtigen,
dass es sich um einen einmaligen, kostenmässig kalkulierbaren Eingriff bei
einer jungen Versicherten handelt, die noch ihr gesamtes Erwerbsleben vor sich
hat. Nicht zu unterschätzen ist zudem der unbestreitbare psychische Vorteil für
die Beschwerdeführerin, nach der Operation als "normal" zu gelten und etwa
Erwachsenenkleider - statt der bisherigen Kinderkleider - tragen zu können.

Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin einen grundsätzlichen Anspruch auf die Behandlung der
Wachstumsstörung hat, die Wachstumshormontherapie ohne Wirkung geblieben ist
und keine anderweitigen geeigneten Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen,
lässt es sich vorliegend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung rechtfertigen, die
Kosten der Beinverlängerungsoperation der Invalidenversicherung zu überbinden.
Das Gesetz sieht weder eine Kostenplafonierung noch eine Mindestgrösse vor, die
durch die Behandlung zu erreichen wäre. Durch den gewünschten Eingriff kann der
Kleinwuchs nach dem Dargelegten vielmehr beseitigt werden, was der Zielrichtung
von Vorkehren nach Art. 13 IVG, nämlich die Behandlung zwecks Behebung oder
Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung
als solche, entspricht. Ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten der
Operation und deren Zweck, das die Übernahme der Eingliederungsmassnahme
schlechthin nicht verantworten liesse, ist vor allem mit Blick auf zukünftige
Einsparungen sodann nicht erkennbar. Die gegenteilige vorinstanzliche
Beurteilung ist für das Bundesgericht infolge qualifiziert unrichtiger
Würdigung der entscheidwesentlichen Sachumstände nicht verbindlich und die
Beschwerde daher gutzuheissen.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
St. Gallen vom 6. Juni 2012 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat
Anspruch auf Übernahme der Kosten der beinverlängernden Operation und deren
Nachbehandlung durch die Invalidenversicherung.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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