Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.661/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_661/2014

Urteil vom 18. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012
stellte die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) ihre Leistungen an den
1957 geborenen A.________ für die Folgen des Unfallereignisses vom 21. August
2006 per 30. September 2007 ein. Die vom Versicherten hiegegen erhobene
Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 26. Juni 2013 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid der
SWICA dahin abänderte, dass die bisherigen Leistungen per 31. Januar 2009
eingestellt werden. Ferner wies das kantonale Gericht die Sache zur Prüfung
eines allfälligen Rentenanspruchs an die SWICA zurück. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen. Eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_676/2013 vom 24. Januar 2014
ab, soweit es auf sie eintrat.

Mit Verfügung vom 25. April 2014 hielt die SWICA unter anderem fest, es bestehe
ab 1. Oktober 2007 kein Taggeldanspruch mehr. Eine von A.________ am 28. Mai
2014 hiegegen erhobene Einsprache sistierte die SWICA auf Antrag des
Versicherten hin.

B. 
Die von A.________ ebenfalls am 28. Mai 2014 erhobene
Rechtsverweigerungsbeschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 13. August 2014 in dem Sinne gut, als die SWICA
verpflichtet wurde, den kantonalen Entscheid vom 26. Juni 2013 umgehend zu
vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis
31. Januar 2009 zustehenden Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen.

C. 
Mit Beschwerde beantragt die SWICA, es sei der kantonale Entscheid vom 13.
August 2014 aufzuheben.

A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor-
und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein.

2.2. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur
unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar
sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden
wird. Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in
Wirklichkeit um einen Endentscheid (SVR 2008 IV Nr. 39, 9C_684/2007 E. 1.1).

2.3. Mit Entscheid vom 26. Juni 2013 stellte die Vorinstanz unter anderem fest,
dass der Versicherte entgegen der Ansicht der SWICA nicht nur bis 30. September
2007, sondern bis 31. Januar 2009 Anspruch auf Taggeldleistungen hat. Da der
Versicherung damit diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt,
handelt es sich bei diesem Entscheid, soweit er Taggeldleistungen betrifft, um
einen Endentscheid. Soweit mit der Beschwerde sinngemäss der Entscheid vom 26.
Juni 2013 mitangefochten wird, ist darauf - da die Rechtsmittelfrist längst
abgelaufen ist - nicht einzutreten.

3.

3.1. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist
(lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat
(lit. c).

Das Erfordernis des besonderen Berührtseins (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG)
verlangt, dass die anfechtende Person vom Entscheid nachteilig und spürbar
betroffen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Anfechtungsobjekt bei ihr zu
einem objektiven Nachteil oder zu einer Beeinträchtigung führt oder ihr einen
Vorteil entzieht (vgl. Urteil 8C_208/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3).

3.2. Mit hier angefochtenen Entscheid vom 13. August 2014 über die
Rechtsverweigerungsbeschwerde verpflichtet die Vorinstanz die SWICA, den
kantonalen Entscheid vom 26. Juni 2013 zu vollziehen. Materielle Vorgaben,
welche über das im rechtskräftigen Entscheid vom 26. Juni 2013 Angeordnete
hinausgehen würden, werden keine gemacht. Die SWICA bestreitet in ihrer
Beschwerde nicht, dass sie verpflichtet sein wird, die Einsprache des
Versicherten vom 28. Mai 2014 gegen die Verfügung vom 25. April 2014 zu
behandeln und hierüber einen Einspracheentscheid zu fällen. Dass sie dabei den
rechtskräftigen kantonalen Entscheid vom 26. Juni 2013 zu beachten haben wird,
ist selbstverständlich. Es ist somit nicht ersichtlich, zu welchem objektiven
Nachteil oder zu welcher Beeinträchtigung der kantonale Entscheid vom 13.
August 2014 für die Beschwerdeführerin führen würde. Ebenfalls ist kein Vorteil
ersichtlich, der der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid
entzogen worden wäre. Somit ist auf die Beschwerde mangels nachteiliger
Betroffenheit der SWICA nicht einzutreten.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie
hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art.
68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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