Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.656/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_656/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 10. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ war vom 6. November 2009 bis 31. Oktober 2011
in einem Vollzeitpensum als Servicemitarbeiter für den Restaurationsbetrieb
B.________ AG tätig. Am 10. Oktober 2011 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung
an und am 9. November 2011 stellte er Antrag auf Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2011, wobei er angab, er sei bereit
und in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. Während der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013 richtete ihm die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosentaggelder aus, wobei das
Einkommen aus seiner am 16. April 2012 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung als
Mitarbeiter im Service bei der C.________ AG, als Zwischenverdienst abgerechnet
wurde.

A.b. Am 9. Dezember 2013 beantragte A.________ die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung in einer nachfolgenden Rahmenfrist für den
Leistungsbezug ab 1. November 2013, wobei er auch nach dem 1. November 2013 in
durchschnittlich gleichbleibendem Umfang für die C.________ AG tätig blieb. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2013 verneinte die Kasse einen Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder ab 1. November 2013 mit der Begründung, A.________
erleide keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall, weil er nach wie
vor in einem Anstellungsverhältnis mit der C.________ AG stehe und das
vereinbarte Arbeitspensum unverändert 25,2 Stunden betrage. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 19. März 2014).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene
Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid mit der
Feststellung aufhob, A.________ habe einen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten, und es wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und eine allfällige
Arbeitslosenentschädigung festlege (Entscheid vom 5. August 2014).

C. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Einspracheentscheid
sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.

A.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und ersucht
ausserdem um unentgeltliche Prozessführung. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der
Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder
dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Das kantonale Gericht stellt fest, dass der Beschwerdegegner einen
anrechenbaren Arbeitsausfall erleide, und weist die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
prüfe und eine allfällige Arbeitslosenentschädigung festlege. In den Erwägungen
wird angegeben, dass mit Bezug auf die vom Versicherten gewünschte Erweiterung
der Erwerbstätigkeit von derzeit 60 % auf 100 % ein anrechenbarer Arbeits- und
Verdienstausfall von durchschnittlich 40 % vorliege, während über die Höhe des
für die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung massgebenden versicherten
Verdienstes nicht im vorliegenden Prozess zu entscheiden sei. Die Kasse
verneint demgegenüber einen Verdienstausfall, weshalb sie bereits aus diesem
Grund einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Folgerahmenfrist für
den Leistungsbezug ablehnt. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem
Rückweisungsentscheid, welcher - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für
den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor
(BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2,
nicht publ. in: BGE 134 V 392). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist
demnach einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweis).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung
massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem
erforderlich, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a).
Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise
arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht
und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine
Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere
Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass der Versicherte einen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach
Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen
Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle
Arbeitstage dauert. Des Weiteren muss der Versicherte die Beitragszeit erfüllen
oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e
AVIG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der
dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für
die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter
anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf
Monaten wegen Krankheit (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und
deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der
Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand muss ein
Kausalzusammenhang vorliegen, wobei das Hindernis während mehr als zwölf
Monaten bestanden haben muss (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280).

3.2. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass für Versicherte, welche
nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, erneut zweijährige Rahmenfristen für
den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts anderes
vorsieht (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Soll sich die neue Rahmenfrist für den
Leistungsbezug - wie vorliegend - unmittelbar an die alte anschliessen, so
entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist
für den Leistungsbezug. Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen
liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen
stattfindet. So hat die versicherte Person unter anderem die einjährige
Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen
(BGE 130 V 229; 125 V 355 E. 3a und 3b S. 357 ff.; THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2218 Rz. 126 f.).

4.

4.1. Der Beschwerdegegner war unbestrittenermassen seit 16. April 2012 und
unverändert über den 31. Oktober 2013 hinaus teilzeitlich als
Servicemitarbeiter für die C.________ AG tätig. Das kantonale Gericht stellt
dazu fest, dass im entsprechenden Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2012 eine
wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 25,2 Stunden vereinbart worden
sei, was bei einer Normalarbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche ein
durchschnittlich 60%iges Arbeitspensum ergebe. Da der Versicherte eine 60%ige
Teilzeitbeschäftigung ausübe und eine Vollzeitbeschäftigung suche, sei er als
teilarbeitslos zu betrachten; er erleide einen Arbeitsausfall von 16,8 Stunden
pro Woche und einen Verdienstausfall von durchschnittlich 40 %.
Demgegenüber geht das SECO davon aus, dass eine Tätigkeit auf Abruf vorliege
und sich keine normale Arbeitszeit berechnen lasse, weshalb keine neue
Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden könne. Ansonsten würde die
Arbeitslosenversicherung die systemimmanenten Schwankungen über die Annahme
eines Zwischenverdienstes abfedern und finanzieren. Dies sei nur in einer
ersten Rahmenfrist möglich und nur dann, wenn der Vertrag auf Abruf in
Nachachtung der Schadenminderungspflicht während der laufenden Rahmenfrist neu
eingegangen worden sei.

4.2. Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer
Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die
Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, handelt es sich gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine notgedrungene
Zwischenlösung, was sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die versicherte
Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben. Eine versicherte
Person hat dann mit der Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur das getan, wozu
sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten
ist (BGE 139 V 259; Urteil C 266/06 vom 26. Juli 2007, E. 3.2 in: SVR 2008 AlV
Nr. 3 S. 6). Deshalb ist die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach
Verlust einer Vollzeitstelle als Überbrückungstätigkeit zu werten und nicht
anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes
Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten (SVR 1996 AlV
Nr. 74 S. 227 E. 3a, C 279/95; Urteil 8C_403/2015 vom 21. September 2015 E.
5.2). Wenn jedoch das Behelfsmässige, Vorläufige, das über die Arbeitslosigkeit
hinweg helfen sollte, den vorübergehenden Charakter verliert und zur
Dauerlösung wird, ist dies aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht
grundsätzlich systemfremd. Ein über mehrere Jahre dauerndes Arbeitsverhältnis
auf Abruf verliert folglich den Charakter einer Überbrückungstätigkeit, weshalb
in dieser Konstellation auch nur ein zeitlich begrenzter sozialer Schutz
seitens der Arbeitslosenversicherung gewährt wird (SVR 2014 AlV Nr. 8 S. 23 E.
3.3, 8C_46/2014).

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz geht in casu aufgrund der von Arbeitgeberin und
Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 25,2
Stunden (bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden)
von einer 60%igen Teilzeittätigkeit bei der C.________ AG aus. Diese Annahme
ist nicht offensichtlich unrichtig. Schon aus diesem Grund kann entgegen der
Ansicht des SECO nicht Arbeit auf Abruf angenommen werden. Bei einer
Teilzeitarbeit im engeren Sinn, d.h. bei einer klar auf ein 60%iges Pensum
begrenzten Anstellung kann die zitierte Rechtsprechung zur Arbeit auf Abruf (E.
4.2 hiervor) nicht zur Anwendung gelangen. Denn anders als bei Arbeit auf Abruf
liegt bei klar begrenztem Teilzeitpensum keine Unsicherheit bezüglich des
Ausmasses des Arbeitseinsatzes vor. Im vorliegenden Fall konnte sich der
Versicherte denn auch schon bei Arbeitsantritt am 16. April 2012 darauf
einstellen, dass er bei der C.________ AG ein 60%iges Pensum ausüben werde. Bei
dieser klaren Ausgangslage konnte er von Beginn weg entweder eine zweite
Teilzeitbeschäftigung für die restlichen 40 % oder eine andere, ganztägige
Erwerbstätigkeit suchen. Während bei der Arbeit auf Abruf anfangs ein
Überbrückungscharakter angenommen werden kann, liegt bei einer Tätigkeit mit
vereinbartem Teilzeitpensum von Anfang an eine (neue) Dauerlösung vor.

4.3.2. Mit Blick auf die vom Beschwerdegegner über den 31. Oktober 2013 hinaus
weiterhin angestrebte Vollzeitbeschäftigung nimmt das kantonale Gericht darum
zu Unrecht einen Arbeitsausfall im Rahmen eines 40%-Pensums an. Entgegen der
vorinstanzlichen Ansicht handelt es sich dabei nicht um einen anrechenbaren
Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG, weil er keinen
Verdienstausfall zur Folge hat. Denn die am 16. April 2012 aufgenommene
Teilzeittätigkeit für die C.________ AG - als neue Dauerlösung (vgl. E. 4.3.1
hiervor) - wurde über den 31. Oktober 2013 hinaus unverändert im Umfang eines
60%igen Pensums ausgeübt. Da ein Verdienstausfall fehlt, ist eine der
kumulativen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht
gegeben, weshalb die Leistungsablehnung durch die Kasse rechtens ist und eine
Rückweisung an die Arbeitslosenkasse zur Prüfung der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen zu unterbleiben hat.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner grundsätzlich die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201
E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu
leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 5. August 2014 wird aufgehoben und der
Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 19. März 2014
bestätigt.

2. 
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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