Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.653/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_653/2014

Urteil vom 25. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 7. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1992, absolvierte ab 1. August 2008 bei B.________
(Arbeitgeberin) eine Lehre als Lebensmitteltechnologe und war in dieser
Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Hinsichtlich der mit Schadenmeldung UVG vom 3.
Februar 2010 als Folge eines Ereignisses vom 3. Dezember 2009 angemeldeten
linksseitigen Schulterbeschwerden nach Schulterluxation verneinte die SWICA am
18. Februar 2010 formlos eine Leistungspflicht nach UVG mangels erfüllter
Voraussetzungen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung als
Ursache des Gesundheitsschadens. Für die Folgen einer Schulterluxation links
nach Sturz beim Fussballspielen am 19. Juni 2011 anerkannte die SWICA ihre
Leistungspflicht, erbrachte ein Taggeld und übernahm die Heilbehandlung. Der
Fall konnte form- und folgenlos abgeschlossen werden. Am 21. Mai 2013 meldete
die Arbeitgeberin der SWICA, der Mitarbeiter sei am 1. Mai 2013 beim Turnen in
der Berufsschule auf die Schulter gefallen und habe sich dabei die linke
Schulter ausgekugelt. Nachdem die SWICA aus später eintreffenden Akten auf
unterschiedliche Beschreibungen des Ereignisses vom 1. Mai 2013 aufmerksam
wurde, widerrief sie ihre Leistungszusage vom 22. Mai 2013 und verneinte ihre
Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. Mai 2013, weil weder die
Voraussetzungen eines Unfalles noch diejenige einer unfallähnlichen
Körperschädigung erfüllt seien (Verfügung vom 25. September 2013). Auf
Einsprache hin hielt die SWICA an ihrer verfügten Ablehnung der
Leistungspflicht fest (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2013).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. August 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides die
Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Nach insoweit unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung
steht fest, dass der Versicherte am 1. Mai 2013 - entgegen dem Wortlaut der
Unfallmeldung vom 21. Mai 2013 - nicht "beim Turnen auf die Schulter gefallen"
war, sondern laut Arztzeugnis vom 29. Mai 2013 des am 1. Mai 2013
erstbehandelnden Spitals C.________ nach anamnestischen Angaben aus dem Bett
aufstand und dabei eine spontane Schulterluxation links erlitt. Unbestritten
ist ferner, dass die SWICA von der letztgenannten Aussage des Versicherten erst
nach dem Versand der Leistungszusage vom 22. Mai 2013 im Anschluss an den
Posteingang vom 3. Juni 2013 Kenntnis vom Arztzeugnis vom 29. Mai 2013 nehmen
konnte und dabei auf die Widersprüche hinsichtlich der Beschreibung des
Ereignisses vom 1. Mai 2013 aufmerksam wurde. Unmittelbar anschliessend leitete
die Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2013 weitere Abklärungen hinsichtlich des
genauen Herganges des angeblich ursächlichen Ereignisses und der Kausalität der
Beschwerden in die Wege.

3.2. Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung -
worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ausführlich und zutreffend
dargelegt, weshalb unter den gegebenen Umständen von einem widersprüchlichen,
den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit
Hinweisen) verletzenden Verhalten seitens der SWICA keine Rede sein kann.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die SWICA habe ihre vorbehaltlose
Leistungszusage und Anerkennung des Unfalles vom 22. Mai 2013
rechtsmissbräuchlich widerrufen, setzt er sich mit der einschlägigen Begründung
des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Entgegen seiner Auffassung war
die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall berechtigt,
die mit Schreiben vom 22. Mai 2013 anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex
nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung
oder der prozessualen Revision mit der Begründung einzustellen, ein
versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - gar nicht vor (
BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend
erfolgen; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der
Versicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückfordert (vgl.
BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65 und Urteil 8C_915/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1).
Es fragt sich, kann hier jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen
offenbleiben, ob angesichts der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit der
Angaben gemäss Unfallmeldung vom 21. Mai 2013 nicht sogar ein strafrechtlich
relevantes Verhalten oder die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der
prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) hinsichtlich der ursprünglichen
Leistungszusage vom 22. Mai 2013 zu prüfen gewesen wären.

3.3. Eine Rückforderung bildet jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine
solche dürfte nach Aktenlage auch nicht zur Diskussion stehen. Denn die SWICA
entdeckte die Widersprüchlichkeit der Beschreibung des mit Unfallmeldung vom
21. Mai 2013 geltend gemachten Unfallereignisses bereits unmittelbar nach
Kenntnisnahme vom Bericht des erstbehandelnden Arztes, weshalb sie am 4. Juni
2013 unverzüglich weitere Abklärungen zur Ermittlung des tatsächlichen
Herganges des angemeldeten Ereignisses vom 1. Mai 2013 in die Wege leitete.
Dass davon letztlich der Entscheid über die Leistungspflicht abhängen würde,
war dem Versicherten schon aus der von der SWICA mit Schreiben vom 18. Februar
2010 zugestellten formlosen Leistungsablehnung hinsichtlich der am 3. Februar
2010 als angebliche Unfallfolgen angemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden
(vgl. Sachverhalt lit. A) hinlänglich bekannt. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht erst nach der
Operation vom 30. August 2013 nachträglich abgelehnt, steht diese Behauptung im
Widerspruch zur Aktenlage, wonach die SWICA die entsprechenden
Kostengutsprache-Gesuche nie bewilligt hat, weshalb sich diesbezüglich weitere
Ausführungen erübrigen. Die tatsachenwidrige Schilderung eines
Unfallereignisses gemäss Unfallmeldung vom 21. Mai 2013, welche die Grundlage
der Leistungszusage vom 22. Mai 2013 bildete, fällt im Übrigen nicht in den
Verantwortungsbereich der SWICA.

4. 
War die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten berechtigt, die zunächst auf Grund
der Geltendmachung eines tatsachenwidrigen Unfallereignisses erteilte
Leistungszusage nach Kenntnisnahme von der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen
Unfallmeldung sogleich neu zu prüfen, so bleibt nachfolgend einzig zu
untersuchen, ob Verwaltung und Vorinstanz in Bezug auf das nachträglich in
tatsächlicher Hinsicht unbestritten festgestellte Ereignis vom 1. Mai 2013
(Schulterluxation beim Aufstehen aus dem Bett; vgl. E. 2.1 hievor) zu Recht
sowohl ein Unfallereignis als auch eine unfallähnliche Körperschädigung wie
auch einen Rückfall zu einem bei der SWICA versicherten Unfall verneint haben.

4.1. Nach pflichtgemässer Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht mit
ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
zutreffend dargelegt, dass es sowohl hinsichtlich des Unfallbegriffs gemäss
Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach
Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide
Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten Erfordernis des äusseren Faktors fehlt (BGE
134 V 72 E. 4.1 S. 76, 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; Urteil 8C_88/2010 vom 29.
Juni 2010 E. 4.4). Angesichts der rechtsfehlerfreien Sachverhaltsfeststellung,
wonach der Versicherte unter Berücksichtigung der Beweismaxime der "Aussage der
ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546, U 236/03
E. 3.3.4) beim Aufstehen aus dem Bett nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) "hängen
geblieben" ist oder sonst wie eine reflexartige, unkontrolliert ausgeführte,
plötzliche Bewegung, ein anderes Unfallereignis oder eine andere, in der
Aussenwelt begründete, programmwidrig beeinflusste Körperbewegung zu erstellen
vermochte, hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf
weitere Beweismassnahmen, insbesondere auf nähere medizinische Abklärungen, zu
Recht verzichtet (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3,
8C_269/2009 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich
unbegründet. Er vermag auch aus der Diagnose einer posttraumatisch
rezidivierenden vorderen Schulterluxation links nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, weil nach Aktenlage aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen
nichts auf eine am 1. Mai 2013 erlittene unfallähnliche Körperschädigung oder
auf ein Unfallereignis im Rechtssinne schliessen lässt. Insbesondere legt er
nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz bei
Verneinung eines am 1. Mai 2013 erfolgten, anspruchbegründenden versicherten
Ereignisses Bundesrecht verletzt haben sollten.

4.3. Soweit der Versicherte in Bezug auf die Leistungspflicht hinsichtlich der
im Mai 2013 als Folge eines Ereignisses vom 1. Mai 2013 angemeldeten
Schulterbeschwerden "Rückensymptome" (recte wohl: Brückensymptome) zu einem bei
der Beschwerdegegnerin versicherten früheren Unfallereignis geltend macht,
setzt er sich wiederum mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht
auseinander. Vielmehr ist gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung
basierend auf den unterschriftlich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers
vom 9. Juli 2013 davon auszugehen, dass die erste massgebende Schulterluxation
vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der SWICA anlässlich eines Sturzes beim
Schlittschuhlaufen im Winter 2007/2008 erfolgte, jedenfalls vor Beginn des
Lehrvertragsverhältnisses bei der B.________ am 1. August 2008, zumal die
Folgen dieses Sturzes nach Aktenlage nie bei der Beschwerdegegnerin als
Unfallfolgen angemeldet wurden.

4.4. Hat sich am 1. Mai 2013 weder ein Unfall noch eine unfallähnliche
Körperschädigung im Rechtssinne ereignet und stehen die seither geklagten
Schulterbeschwerden links auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Kausalzusammenhang mit einem früheren,
bei der SWICA versicherten Unfallereignis, so ist die verfügte und mit
Einspracheentscheid sowie mit hier angefochtenem kantonalem Gerichtsentscheid
bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht nicht zu beanstanden.

5. 

5.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.

5.2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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