Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.647/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_647/2014

Urteil vom 19. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kreisschule B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Weiss,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
4. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1952, war ab 1975 als heilpädagogische Lehrkraft an
der Kreisschule B.________ (ehemals Schule B.________) tätig. Nach Abschluss
einer Vereinbarung zwischen dem Schulleiter und A.________ betreffend
Veränderung ihres Verhaltens in Sachen Pünktlichkeit, Terminwahrung und Ordnung
im Schulzimmer xxx vom 26. Januar 2012 sowie Erlass einer schriftlichen Mahnung
vom 29. Mai 2012 mit Ansetzung einer Bewährungsfrist bis 19. Oktober 2012,
kündigte die Kreisschulpflege B.________ nach vorgängiger Anhörung von
A.________ das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 per 26.
Januar 2013.

A.b. Mit Eingabe an die Schlichtungskommission für Personalfragen vom 23.
November 2012 liess A.________ beantragen, die Kündigung vom 25. Oktober 2012
sei für rechtswidrig zu erklären und es sei ihr eine Entschädigung in der Höhe
von sechs Monatslöhnen zu entrichten. Die Schlichtungskommission empfahl am 18.
März 2013 die Bestätigung der Kündigung. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013
bestätigte die Kreisschulpflege die Kündigung vom 25. Oktober 2012.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ um Ausrichtung einer
Entschädigung von Fr. 30'000.- ersuchte, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juni 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine
Entschädigung von Fr. 30'000.- zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Kreisschulpflege schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz, welcher nicht beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft
(Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt
nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit um eine Kündigung und damit
einhergehende finanzielle Forderungen vermögensrechtlicher Natur ist und die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
51 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird. Die übrigen Voraussetzungen für das
Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Anwendung des
kantonalen Rechts als solchem bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen
Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden
kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher
Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen
übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; vgl. auch 138 I 225
E. 3.1 und 3.2 S. 227 f., je mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere
des hier angerufenen Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.3. Macht die Beschwerde führende Partei eine Verletzung des Willkürverbots
von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S.
352). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1
S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit
Hinweisen).

2.4. Das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte
Verhältnismässigkeitsgebot kann im Rahmen einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und
kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur
unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153 E.
4.3 S. 158). Einem Einwand, eine gestützt auf kantonales Recht ausgesprochene
Kündigung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, kommt demzufolge keine
selbstständige Bedeutung zu. Vielmehr kann lediglich im Rahmen der Willkürrüge
geltend gemacht werden, die Kündigung sei krass unangemessen (Urteile 8C_708/
2014 vom 23. Januar 2015 E. 2.2, 8C_368/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1 und
8C_340/2009 vom 24. August 2009 E. 4.4.2).

3.

3.1. Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Vorinstanz
Bundesrecht verletzte, indem sie die am 25. Oktober 2012 erfolgte Kündigung des
Anstellungsverhältnisses vor dem Hintergrund der erwähnten Kündigungsgründe als
sachlich gerechtfertigt beurteilt hat.

3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das aargauische Gesetz über die
Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 (GAL; SAR 411.200). Wie das
kantonale Gericht dargelegt hat, kann die Kündigung durch die Arbeitgeberin
bzw. den Arbeitgeber gemäss § 11 GAL nur ausgesprochen werden, wenn sachlich
zureichende Gründe vorliegen, namentlich u.a. Mängel in der Leistung oder im
Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten
Bewährungszeit fortsetzen (Abs. 1 lit. c). Die Kündigung durch die
Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgt mit schriftlicher Begründung (§ 11
Abs. 3 GAL). Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat
die Lehrperson Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den
Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des OR (§ 13 Abs. 1 GAL).

4.

4.1. Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Schulleiter mit der
Beschwerdeführerin am 26. Januar 2012 eine Vereinbarung getroffen hat, in
welcher sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu einer Veränderung ihres
Verhaltens bezüglich Pünktlichkeit, Terminwahrung und Ordnung im Schulzimmer
xxx verpflichtete. Nachdem anlässlich einer Besprechung am 7. Mai 2012
festgestellt worden war, dass aus Sicht der Schulleitung die Vereinbarung nicht
erfüllt worden sei, sprach die Kreisschulpflege am 29. Mai 2012 eine
schriftliche Mahnung aus und setzte der Beschwerdeführerin unter Androhung der
Auflösung des Anstellungsverhältnisses eine Bewährungsfrist bis 19. Oktober
2012. Inhaltlich wurde die Lehrperson aufgefordert, verschiedene
Rahmenbedingungen in Bezug auf Pünktlichkeit, Terminwahrung, Nutzung des
Zimmers xxx sowie Zusammenarbeit/Verantwortung einzuhalten. Mit Schreiben vom
11. Juli 2012 teilte die Kreisschulpflege der Beschwerdeführerin mit, dass laut
Stufenleitung wieder einige Anforderungen nicht erfüllt worden seien. Sie wies
darauf hin, dass die in der Mahnung aufgelisteten Punkte zwingend einzuhalten
und Anweisungen der Stufenleitung zu befolgen seien, ansonsten
anstellungsrechtliche Folgen resultieren könnten. An der Besprechung vom 22.
Oktober 2012 wurde im Rahmen der Überprüfung der Mahnung festgestellt, dass die
Schulleitung die Pünktlichkeit der Beschwerdeführerin als gut, die
Zusammenarbeit/Verantwortung als genügend, die Termineinhaltung und die
Schulzimmernutzung jedoch als ungenügend bewertete, wohingegen die
Beschwerdeführerin die Einhaltung der Mahnung lediglich in Bezug auf die
Schulzimmernutzung sowie Elterntelefonate als Teil des Punktes Zusammenarbeit/
Verantwortung als ungenügend, die Befolgung der restlichen Punkte aber als gut
bis sehr gut einstufte. Nachdem die Kreisschulpflege die Beschwerdeführerin am
24. Oktober 2012 zur möglichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses angehört
hatte, kündigte sie das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 25. Oktober
2012 per 26. Januar 2013.

4.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der
Abwicklung des Kündigungsverfahrens korrekt verhalten habe, was nicht mehr
bestritten ist. Bezüglich Begründetheit der Kündigung hat das kantonale Gericht
in einlässlicher Würdigung der entscheidrelevanten Sachumstände dargelegt, dass
die Beschwerdeführerin während der Bewährungszeit zwei Mahnpunkte nicht erfüllt
habe, nämlich einerseits die ungenügende Ordnung im Zimmer xxx bzw. die damit
verbundene Unmöglichkeit, dass das Schulzimmer kurzfristig von anderen
Lehrpersonen benutzt werden konnte, und andererseits die fehlende
Termineinhaltung, welche sowohl die Zusammenarbeit mit der Schulleitung wie
auch diejenige mit den anderen Lehrpersonen tangiert und negative Auswirkungen
auf den geregelten Schulbetrieb gehabt habe. Die Vorinstanz qualifizierte die
Kündigung daher als verhältnismässig und gerechtfertigt.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, es könne nicht angehen, dass
sich eine langjährige, fachlich einwandfreie Lehrerin mit einer Kündigung
abfinden müsse, die weder etwas mit ihrer Leistung noch mit dem Verhalten
gegenüber Kollegen, sondern lediglich mit einem allenfalls nicht ganz konformen
Sinn für Ordnung und Termine zu tun habe. Insoweit die Vorinstanz die Punkte
Ordnung und Termineinhaltung so stark gewichtet habe, sei der Entscheid
unverhältnismässig und willkürlich. Ebenso willkürlich sei es, die Kündigung
als ultima ratio anzusehen. Obschon ihre Verfehlungen - wie die
Beschwerdeführerin selber einräumt - nicht als Bagatellen bezeichnet werden
könnten, wäre es der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen, die Probleme
anderweitig, z.B. durch eine Mediation oder ein Coaching zu lösen.

5. 
Die Beurteilung im angefochtenen Entscheid beruht auf einer einlässlichen
Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen
nicht, sie als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

5.1. Das kantonale Gericht hat aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach
mündlich und schriftlich auf ihre Mängel im Verhalten aufmerksam gemacht und
ihr eine Bewährungsfrist mit Androhung der Kündigung angesetzt worden war. Wie
die Vorinstanz dargelegt hat, wurde die Nichteinhaltung der Punkte Ordnung im
Schulzimmer xxx sowie Termineinhaltung mehrfach dokumentiert und der
Beschwerdeführerin eröffnet. Bei den Vorgaben der Schulleitung - so das
Verwaltungsgericht - habe es sich um in der Sache gerechtfertigte
arbeitsrechtliche Weisungen gehandelt, die der Aufrechterhaltung eines
geordneten Schulbetriebes sowie der Zusammenarbeit dienten und deren Einhaltung
für die Schulleitung erklärtermassen wichtig gewesen sei. Obschon die Erfüllung
der Vorgaben der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen wäre, sei sie
diesen trotz mehrfacher Mahnungen und Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht
nachgekommen, sondern habe sie wiederholt hinterfragt und sich uneinsichtig
gezeigt. Dadurch seien der Schulbetrieb mittelschwer gestört und das Vertrauen
der Vorgesetzten empfindlich beeinträchtigt worden, was die Kündigung als
gerechtfertigt erscheinen lasse.

5.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf eine andere
Würdigung ihrer Verfehlungen. Dies vermag keine Bundesrechtswidrigkeit des
angefochtenen Entscheids zu begründen, reicht es doch dazu nicht aus, dass eine
andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern
müssten sowohl Begründung wie auch Ergebnis unhaltbar sein. Nach Gesagtem ist
das Verwaltungsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn es gestützt auf eine
Gesamtwürdigung der Situation davon ausging, die Verhaltensweisen der
Beschwerdeführerin stellten Verfehlungen dar, die in ihrer Gesamtheit eine
Auflösung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigten. Nicht erforderlich ist
nämlich, dass die zur Kündigung führenden Gründe eine Intensität erreichen,
welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen
lassen. Vielmehr ist eine Kündigung bereits für den Fall als sachlich begründet
anzusehen, dass die Weiterbeschäftigung der betreffenden Person dem Interesse
an einem gut funktionierenden Schulbetrieb widerspricht, wobei sich dies aus
unzureichenden Leistungen, unbefriedigendem Verhalten, erheblichen Störungen
der Arbeitsgemeinschaft oder aus betrieblichen Motiven ergeben kann (vgl.
Urteile 8C_405/2011 vom 16. September 2011 E. 7.7, 8C_690/2010 vom 1. November
2010 E. 4.2.2, 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2, je mit Hinweis).

5.3. Zusammenfassend ist der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, wonach sich
die Kündigung unter den gegebenen Umständen als sachlich gerechtfertigt und
verhältnismässig erweist, nicht willkürlich. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen
Wirkungskreis als öffentlich-rechtliche Organisation und hat daher entgegen
ihrem Antrag keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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