Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.634/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_634/2014

Urteil vom 17. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Jürgen Brönnimann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 29. November 2012 forderte die Stadt B.________ von
C.________ Fr. 150'451.25 wirtschaftliche Sozialhilfe zurück (Ziff. 1) und
hielt in Ziff. 2 fest, nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung werde auf
zwei Grundstücken des C.________ ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen.
Am 18. Februar 2013 teilte der zuständige Grundbuchverwalter der A.________ AG
als Hypothekargläubigerin den Eintrag des gesetzlichen Pfandrechtes, welches
sämtlichen bisher eingetragenen Grundpfandrechten vorgehe, mit. Nachdem die
A.________ AG von der Stadt B.________ vergeblich eine anfechtbare
Feststellungsverfügung verlangt, indessen nach Einreichung einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde ein Exemplar der ursprünglichen
Rückerstattungsverfügung vom 29. November 2012 zugestellt erhalten hatte, erhob
sie hiegegen beim zuständigen Regierungsstatthalteramt Beschwerde. Dieses trat
mit Zwischenentscheid vom 31. Januar 2014 auf das Rechtsmittel teilweise nicht
ein, da die Frage der Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts nicht
Streitgegenstand sei.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am
30. Juni 2014 ab und hob den Entscheid vom 31. Januar 2014 von Amtes wegen auf.
Es erwog, die Frage, ob ein gesetzliches Pfandrecht eingetragen werden dürfe,
bilde zwar Streitgegenstand, jedoch mangle es der A.________ AG an einem
aktuellen schutzwürdigen Interesse und damit an einer der Voraussetzungen zur
Beschwerdelegitimation.

C. 
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter das
Regierungsstatthalteramt, zurückzuweisen.
Die Stadt B.________ beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V
42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
(vgl. BGE 139 V 170 E. 2.2 S. 172 mit Hinweis). Der Entscheid wurde von einer
letzten kantonalen Instanz erlassen und ist nicht beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt eine Angelegenheit des
öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einzutreten.

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler
Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art.
95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge
hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249).

3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können nur
berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.

4.1. Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
den Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramtes geschützt hat.
Dabei ist unbestritten, dass der Eintrag des gesetzlichen Grundpfandrechtes
Anfechtungsobjekt und damit Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
bildete. Umstritten ist einzig, ob die A.________ AG ein aktuelles Interesse an
der Aufhebung der entsprechenden Verfügung (Ziff. 2) hat.

4.2. Die Vorinstanz hat hiezu ausgeführt, der Eintrag des gesetzlichen
Pfandrechts habe rein deklaratorischen Charakter. Insofern erfolge durch den
Grundbucheintrag keine Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien
bzw. dem Grundeigentümer. Es bestehe daher kein Interesse an der Aufhebung von
Ziff. 2 der Rückerstattungsverfügung der Stadt B.________. Ob das Pfandrecht
als ganzes oder insoweit bundesrechtswidrig sei, als es den vertraglichen
Pfandrechten vorgehe, sei nicht im vorliegenden Verfahren, sondern durch den
Zivilrichter zu entscheiden.

4.3. Die A.________ AG macht im Wesentlichen geltend, Gegenstand des Verfahrens
bilde Ziff. 2 der Rückerstattungsverfügung der Stadt B.________, welche
Grundlage für den Eintrag des gesetzlichen Pfandrechtes bilde. Die A.________
AG habe ein Interesse daran, dass ein entsprechender Eintrag nicht erfolge, da
sie andernfalls eine Grundbuchberichtigungsklage anzustrengen hätte. Der
Nichteintretensentscheid resp. der das Nichteintreten des
Regierungsstatthalteramtes schützende vorinstanzliche Entscheid verstosse gegen
die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV, verletze Art. 836 ZGB sowie das
Rückwirkungsverbot von Art. 5 BV. Das kantonale Recht sei überdies willkürlich
(Art. 9 BV) ausgelegt worden. Schliesslich liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.

4.4. Die Stadt B.________ macht geltend, die materiellen Einwände gegen den
Bestand des gesetzlichen Pfandrechts könnten nicht im vorliegenden Verfahren
geprüft werden. Die materiellen Einwände beträfen eine allfällige
Bundesrechtswidrigkeit des Pfandrechts, indessen nicht die
Beschwerdelegitimation. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liege
nicht vor.

5.

5.1. Rechtliche Grundlage der strittigen Verfügung vom 29. November 2012 bilden
das Berner Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (BSG
860.1; Sozialhilfegesetz, SHG/BE) sowie das Berner Gesetz vom 28. Mai 1911
betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (BSG 211.1; EG
ZGB/BE).

5.2. Die Verpflichtung der Rückerstattung geleisteter Hilfe (Ziff. 1 der
Verfügung) fusst vorliegend auf Art. 40 Abs. 2 SHG/BE. Danach ist der
Sozialdienst zur Geltendmachung von Rückerstattungen verpflichtet, wenn die
Voraussetzungen hiezu gegeben sind (Art. 44 Abs. 2 SHG/BE). Die
Rückerstattungspflicht richtet sich gegen den Leistungsempfänger (Art. 40 SHG/
BE) und ist unbestritten geblieben. Sie basiert auf kantonalem öffentlichem
Recht.

5.3. Gemäss Art. 109b lit. b EG ZGB/BE besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht
zu Gunsten von Sozialdiensten für ihre Rückforderungsansprüche nach Art. 40
Abs. 2 SHG. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten
seit Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung ins Grundbuch eingetragen wird
(Art. 109d EG ZGB/BE). Es handelt sich um ein kantonales gesetzliches
Grundpfandrecht, welches sich aus einer Forderung öffentlichen Rechts ableitet.

6.

6.1. Nach Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde ans
Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen
als Partei beteiligen können. Damit kann für die Definition des schutzwürdigen
Interesses auch für die Beschwerdelegitimation vor den kantonalen Instanzen auf
Art. 89 BGG zurückgegriffen werden (vgl. dazu auch BGE 140 V 328 E. 3 S. 329
mit Hinweisen).

6.2. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von
Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches
eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung
geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen
Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen
würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher,
ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die
angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss
tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der
beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht
übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die
angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V
188 E. 4.3.1 S. 191, 239 E. 6.2 S. 242; 131 II 361 E. 1.2 S. 365; 131 V 298 E.
3 S. 300; 130 V 560 E. 3.3 S. 563).

6.3. Das gesetzliche Grundpfandrecht richtet sich nicht nur gegen den
Grundeigentümer, sondern es betrifft auch die Rechtsstellung anderer
Grundpfandgläubiger. Dies ergibt sich in casu bereits daraus, dass der
Grundbuchverwalter die A.________ AG über den Eintrag des gesetzlichen
Grundpfandrechtes in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig mitgeteilt hat, dieses
gehe den bestehenden vertraglichen Grundpfandrechten vor. Daraus ist
ersichtlich, dass die übrigen Grundpfandgläubiger durch den Eintrag berührt
sind und ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran haben, den Eintrag zu
verhindern, falls die Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt sind.

6.4. Die A.________ AG legte bereits vor Vorinstanz mehrere Gründe dar, weshalb
die Voraussetzungen für einen Eintrag nicht gegeben seien. Sie vertritt die
Auffassung, das kantonale Recht widerspreche Art. 836 ZGB, wonach ein
gesetzliches Grundpfandrecht erst mit der Eintragung ins Grundbuch entstehen
könne. Weiter wendet sie ein, eine Eintragung verstosse gegen den Grundsatz des
Rückwirkungsverbotes, da die gesetzliche Regelung erst nach dem Eintrag ihres
eigenen Grundpfandrechts in Kraft getreten sei. Schliesslich macht sie geltend,
Ziff. 2 der strittigen Verfügung sei willkürlich.
Ob diese Einwendungen zutreffen, kann im vorliegenden Verfahren, bei dem es
noch nicht um die materielle Seite des Falles geht, offenbleiben. Indessen
werden damit der Bestand des gesetzlichen Grundpfandrechts und das Verhältnis
zu den bereits eingetragenen Rechten in Frage gestellt.

6.5. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, der Grundbucheintrag habe bloss
deklaratorischen Charakter. Über den materiellen Gehalt des gesetzlichen
Pfandrechts habe der Zivilrichter zu entscheiden. Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden:

6.5.1. Die Rückerstattungsverfügung der Stadt B.________ fusst auf kantonalem
öffentlichem Recht. Deren Überprüfung obliegt nicht dem Zivilgericht, sondern
der Verwaltungsrechtspflege (so bereits BGE 122 I 351 E. 1e S. 354; vgl. auch
die Urteile 2P.441/1997 vom 28. September 1998 E. 1 und 2C_674/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 3 sowie Josef Hofstetter/Christoph Thurnherr, in: Basler
Kommentar, ZGB II, 4. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 836 ZGB).

6.5.2. Dass die Eintragung für die Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechts
erforderlich ist, zeigt sich daran, dass diese nur innerhalb von sechs Monaten
seit Rechtskraft der entsprechenden Verfügung vorgenommen werden kann,
ansonsten das Grundpfandrecht gutgläubigen Dritten nicht mehr entgegengehalten
werden kann (Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 2007 zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen
im Sachenrecht], BBl 2007 5283, 5319 Ziff. 2.2.2.2 zu Art. 836 ZGB; vgl. auch
Hofstetter/Thurnherr, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 836 ZGB; Urs Fasel, in:
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 2. Aufl. 2012, N. 4 f. zu
Art. 836 ZGB; Jörg Schmid/ Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 4. Aufl. 2012,
Rz. 1663a). Durch die Eintragung erleidet demnach die A.________ AG einen
Nachteil in ihrer Rechtsstellung als Grundpfandgläubigerin, der ohne Eintragung
dahinfiele.

6.5.3. In der Verfügung vom 29. November 2012 wird festgehalten, die Stadt
B.________ sei zur Eintragung ins Grundbuch berechtigt. Ein solcher kommt aber
einem möglichen Eingriff in die Gläubigerrechte der A.________ AG gleich. Diese
hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, den Eintrag zu verhindern. Sie
ist demnach legitimiert, die Bundesrechtskonformität der Verfügung in Frage zu
stellen bzw. richterlich überprüfen zu lassen. Hätte sie den Eintrag einfach
hinzunehmen, wäre sie später gehalten, eine Grundbuchberichtigungsklage
einzureichen. In jenem Verfahren würde ihr aber die Rechtskraft der hier
angefochtenen Verfügung entgegengehalten. Dies zeigt, dass sie ihre materiellen
Rügen bereits im vorliegenden Verfahren vortragen können muss.

6.6. Anzufügen bleibt, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Eintragung
des Grundpfandrechts bloss deklaratorischer Charakter zukommt, unzutreffend
ist. Zwar konnten die Kantone unter der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
von Art. 836 ZGB bei unmittelbar gesetzlichen Pfandrechten die Eintragung ins
Grundbuch vorschreiben, sei es mit konstitutiver, sei es mit deklaratorischer
Wirkung (vgl. Josef Hofstetter, in: Basler Kommentar, ZGB II, 3. Aufl. 2007, N.
10 zu Art. 836 ZGB). Gemäss der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden und
vorliegend massgebenden Fassung von Art. 836 ZGB entstehen die unmittelbaren
gesetzlichen Pfandrechte ohne Eintrag ins Grundbuch; bei Pfandsummen über Fr.
1'000.- muss aber das Pfandrecht innert der Frist von Abs. 2 oder einer
allenfalls strengeren Frist nach kantonalem Recht (vgl. Abs. 3) ins Grundbuch
eingetragen werden, andernfalls der Gutglaubensschutz von Art. 973 ZGB vorgeht.
Dem Eintrag ins Grundbuch kommt somit eine erhaltende Wirkung zu (vgl. zum
Ganzen Botschaft, BBl 2007 5319; Hofstetter/Thurnherr, a.a.O., N. 15 ff. und 20
ff. zu Art. 836 ZGB; Fasel, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 836 ZGB).

6.7. Nach dem Gesagten ist die Frage, ob der Eintrag ins Grundbuch zu Recht
erfolgte, nicht auf dem Weg der Zivilrechtsstreitigkeit zu prüfen, sondern im
Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.5.1 mit Hinweisen).
Folglich hätte die Vorinstanz die Beschwerde der A.________ AG gutheissen
müssen, da das Regierungsstatthalteramt sich zwar zur Überprüfung von Ziff. 1
der Rückerstattungsverfügung für zuständig erachtete, fälschlicherweise aber
nicht auch für die Überprüfung des Grundbucheintrags. Die Sache ist somit unter
Aufhebung des vorinstanzlichen und des regierungsstatthalterlichen Entscheids
an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen, damit es auf die Beschwerde der
A.________ AG vollumfänglich eintrete.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Stadt B.________ hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die obsiegende A.________ AG hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Stadt B.________ (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. Juni 2014 und
der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 31. Januar 2014 werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Regierungsstatthalteramt zurückgewiesen,
damit es auf die Beschwerde eintrete und in der Sache entscheide.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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