Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.628/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_628/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 22. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 18. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1949 geborene A.________ war zuletzt als Informatiker erwerbstätig gewesen,
als er sich am 28. Juli 2008 unter Hinweis auf eine seit Oktober 2007
bestehende Krankheit und einen am 6. März 2008 erlittenen Unfall bei der
IV-Stelle des Kantons Aargau anmeldete und eine Rente beantragte. Die IV-Stelle
lehnte dieses Begehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 11. Januar 2010 ab. Das daraufhin von A.________ angerufene
Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Verfügung mit Entscheid vom
16. August 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle
zurück. Diese holte in Nachachtung des kantonalen Entscheids beim Medizinischen
Zentrum eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 5. Oktober 2012).
Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 bei einem
Invaliditätsgrad von 0 % wiederum ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau nach Beiladung der Pensionskasse B.________ mit Entscheid
vom 18. Juni 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und
des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades
von mindestens 70 % zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als
sie einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte.

3. 

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums
C.________ vom 5. Oktober 2012 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit spätestens sechs Monaten nach dem
Unfallereignis vom 6. März 2008 wieder in der Lage ist, seine bisherigen
Tätigkeit vollständig auszuführen. Der Versicherte erhebt verschiedene Einwände
gegen das Gutachten des Medizinischen Zentrums C.________, weshalb das
Abstellen der Vorinstanz auf dieses seines Erachtens bundesrechtswidrig war.
Diese Einwände sind im Folgenden zu prüfen.

3.2. Entgegen den Vorbringen des Versicherten ist nicht zu beanstanden, dass
das Gutachten nicht nur von jenen medizinischen Fachpersonen unterzeichnet
worden ist, die ihn persönlich untersucht haben, sondern zusätzlich auch vom
Geschäftsstellenleiter der beauftragten Gutachterstelle, von deren
medizinischen Verantwortlichen und von einem medizinischen Supervisor (vgl.
auch Urteil 8C_252/2014 vom 5. August 2014 E. 3.3).

3.3. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit seiner Rüge meint, "die
neurologische Untersuchung [sei] als Gesamtgutachten und nicht als
Teilgutachten ausgestaltet" worden. Immerhin ist daran zu erinnern, dass nach
konstanter Rechtsprechung für den Beweiswert der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme deren Bezeichnung unerheblich ist (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis).

3.4. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist
rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Wie die
Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, ergeben sich solche konkrete Indizien
weder aus dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 8. März 2010 noch aus jenem
des Prof. Dr. med. E.________ vom 25. Januar 2010. Der Beschwerdeführer vermag
auch nicht darzutun, dass die medizinische Befunderhebung mangelhaft gewesen
wäre; sein Vorbringen, sich an gewisse im Gutachten erwähnte Untersuchungen
nicht mehr erinnern zu können, genügt hierfür nicht. Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass es im Ermessen der medizinischen Fachpersonen liegt, ob und
gegebenenfalls welche psychologischen Tests sie durchführen wollen (vgl. etwa
Urteile 8C_798/2010 vom 17. November 2010 E. 3.1 und 8C_695/2009 vom 17.
Dezember 2009 E. 3.2.2).

3.5. Durfte die Vorinstanz, ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen, zur
Feststellung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten des Medizinischen
Zentrums C.________ vom 5. Oktober 2012 abstellen, so ist die Verneinung eines
Rentenanspruchs nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde des
Versicherten abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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