Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.619/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_619/2014

Urteil vom 13. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung
1-9
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kerstin Hammer,
Beschwerdeführer,

gegen

Hochschule Luzern,
Werftstrasse 4, 6005 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 26. Juni 2014.1-9
1-9

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1962, trat am 1. September 2008 die unbefristete
Arbeitsstelle als Dozent mit einem 80 % Pensum an der Hochschule Luzern
(nachfolgend: Hochschule oder Beschwerdegegnerin) an. Am 22. Oktober 2012 löste
die Hochschule das Arbeitsverhältnis ordentlich per 28. Februar 2013 auf und
stellte A.________ mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Kündigungsfrist
unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes vom Dienst frei. Die hiegegen erhobene
Beschwerde des A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (seit
1. Juni 2013: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 10. Mai 2013 gut und
erklärte die von der Hochschule am 22. Oktober 2012 ausgesprochene Kündigung
für nichtig. Die von der Hochschule dagegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_451
/2013 vom 20. November 2013 ab.

A.b. Am 22. Oktober 2013 kündigte die Hochschule das Arbeitsverhältnis mit
A.________ erneut unter Einhaltung der ordentlichen viermonatigen
Kündigungsfrist diesmal per 28. Februar 2014 und hielt an der seit dem ersten
Kündigungsverfahren bestehenden gänzlichen Freistellung vom Dienst fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragen, es sei festzustellen,
dass die Kündigung vom 22. Oktober 2013 nichtig sei; "hilfsweise wird weiter
beantragt", es sei festzustellen, dass die am 22. Oktober 2013 erfolgte
Kündigung unwirksam war.
Die Hochschule schliesst auf auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

D. 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 nimmt A.________ Stellung zur
Beschwerdeantwort der Hochschule. Letztere verzichtet am 17. Dezember 2014 auf
weitere Ausführungen.

Erwägungen:

1. 
Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid ist
auf Erwägung Ziff. 1 des Urteils 8C_451/2013 vom 20. November 2013 zu
verweisen, welche auch in Bezug auf die hier zu beurteilende Streitlage Geltung
beansprucht. Denn auch in diesem Verfahren dreht sich der Streit um das gleiche
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen denselben Parteien. Während es
in dem mit Urteil 8C_451/2013 vom 20. November 2013 abgeschlossenen Verfahren
um die Frage ging, ob die von der Hochschule am 22. Oktober 2012 verfügte
Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss damals angefochtenem Entscheid der
Vorinstanz vom 10. Mai 2013 nichtig sei (Urteil 8C_451/2013 vom 20. November
2013 E. 3), ist hienach zu prüfen, ob das kantonale Gericht mit hier
angefochtenem Entscheid vom 26. Juni 2014 die am 22. Oktober 2013 erneut
ausgesprochene Kündigung der Hochschule zu Recht bestätigt und die vonseiten
des Beschwerdeführers geltend gemachte Nichtigkeit und fehlende sachliche
Begründung der Kündigung verneint hat.

2.

2.1. Laut dem insoweit unbestrittenen kantonalen Entscheid gelangen auf das
grundlegende Arbeitsverhältnis und insbesondere in Bezug auf die Streitfrage
betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen A.________ und der
Hochschule das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis des
Kantons Luzern vom 26. Juni 2011 (vgl. § 1 Abs. 1 lit. b Personalgesetz [PG/
LU]; SRL Nr. 51) und die Bestimmungen über die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zur Unzeit im Sinne von Art. 336c f. OR zur Anwendung.

2.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person
genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446,
aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhalts1-9feststellung ist nicht
schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst,
wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S.
44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5.
Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010
vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich 1-9unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 mit Hinweis S. 246).

3. 
Der Beschwerdeführer war bereits am 22. Oktober 2012, als die Hochschule das
Arbeitsverhältnis mit A.________ erstmals per 28. Februar 2013 aufzulösen
versuchte, vorübergehend erkrankt und gemäss Arztzeugnis der Psychiaterin Dr.
med. B.________ vom 15. Oktober 2012 bis mindestens zum 4. November 2012
vollständig arbeitsunfähig (Urteil 8C_451/2013 vom 20. November 2013 E. 5.2.1),
weshalb das Bundesgericht im ersten Rechtsgang letztinstanzlich die vom
kantonalen Gericht bejahte Nichtigkeit der Kündigung im Rahmen der
eingeschränkten Kognition zu bestätigen hatte. Genau ein Jahr später, als die
Hochschule das Arbeitsverhältnis nach Vorankündigung vom 4. Oktober 2013 mit
Schreiben vom 22. Okt1-9ober 2013 zum zweiten Mal unter Einhaltung der
ordentlichen Frist von vier Monaten (per 28. Februar 2014) kündigte, war dem
Beschwerdeführer laut Arztzeugnis des Dr. med. C.________ (Deutschland), vom
21. Oktober 2013 - einen Tag vor der Kündigung - wiederum für die kritische
Phase vom 21. Oktober bis 1. November 2013 erneut eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden. Es stellt sich also vorweg die Frage, ob auch die Kündigung
vom 22. Oktober 2013 (wie bereits diejenige vom 22. Oktober 2012) während einer
laufenden Sperrfrist im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ausgesprochen
wurde und daher in Anwendung von § 24 PG/LU in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1
lit. b OR für nichtig zu erklären ist.

3.1. Nach umfassender Würdigung der gesamten Umstände hat das kantonale Gericht
in tatsächlicher Hinsicht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer im
massgebenden Zeitraum des Monats Oktober 2013 nicht arbeitsunfähig war. Weil er
sich geweigert habe, seine behandelnden Ärzte und insbesondere Dr. med.
C.________ gegenüber dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin von der
ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, hätten die Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der ärztlichen Zeugnisse, insbesondere an demjenigen des Dr.
med. C.________ vom 21. Oktober 2013, nicht durch den unabhängigen
Vertrauensarzt ausgeräumt werden können. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände habe der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage die Folgen der
Beweislosigkeit in Bezug auf die von ihm für den Kündigungszeitpunkt geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit zu tragen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine "falsche Sachverhaltsfeststellung" und eine
Verletzung der Beweisregeln des ZGB.

3.2.1. Grundsätzlich liegt die Beweislast für d1-9ie Arbeitsunfähigkeit beim
Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB). Die direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit ist ausgeschlossen ( ULRICH MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff
der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung,
namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003,
S. 27 ff., insbesondere S. 49; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 7.2 S. 562 mit
Hinweisen). Das Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel (Urteile 4A_227/
2009 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3, 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4 und
4C.331/1998 vom 12. März 1999 E. 2a, je mit Hinweisen; vgl. auch STREIFF/VON
KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, S. 420; SUBILIA/DUC, Droit du
travail, Lausanne 2010, S. 264 u. 590), sondern lediglich eine Parteibehauptung
dar ( ROLAND MÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, AJP
2010 S. 167 ff., S. 169; Oliver Kälin, Das Arztzeugnis als Beweismittel bei
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, ZZZ 2006 S. 335 ff., S. 338). Obwohl 1-9der
Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls in der Regel durch
ärztliches Zeugnis erbracht wird (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. Aufl.
2006, N. 9 zu Art. 324a OR), bewirkt der Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr
(Roland Müller, a.a.O., S. 169; Oliver Kälin, a.a.O., S. 338). Es bleibt eine
Frage der Beweiswürdigung, ob ein Gericht darauf abstellt (Oliver Kälin,
a.a.O., S. 337 bei Fn. 31; vgl. auch Frank Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen/
Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N.
3 zu Art. 324a OR). Denn mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie
das Ergebnis davon zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Gericht nicht vor;
diese Bestimmung schliesst selbst eine vorweggenommene Beweiswürdigung und
Indizienbeweise nicht aus (SJ 2012 I S. 71, 4A_69/2011 E. 2.1 mit Hinweis auf
BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen). Hat der Arbeitgeber begründete
Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses oder ist es vertraglich
vereinbart, so ist er berechtigt, auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche
Untersuchung zu verlangen (Thomas Pietruszak, in: Honsell [Hrsg.],
Kurzkommentar OR, Basel, 2014, N. 17 zu Art. 324a OR; Streiff/von Kaenel/
Rudolph, a.a.O., S. 424; vgl. zur analogen Regelung im Bereich der
Arbeitslosenversicherung Art. 15 Abs. 3 AVIG sowie ARV 2003 S. 56, C 178/00 E.
2b; vgl. auch Art. 28 Abs. 5 AVIG). Weshalb diese Grundsätze - soweit keine
davon abweichenden besonderen Regeln zu beachten sind - nicht auch auf das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Anwendung gelangen sollten, ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

3.2.2. Mit Blick auf die Zeitpunkte des Auftretens der jeweils begrenzten
Arbeitsunfähigkeitsphasen gemäss den teils aus psychiatrischer und teils aus
somatischer Sicht bescheinigten Arztzeugnissen sowie angesichts des Verhaltens
des Beschwerdeführers in Bezug auf die von der Hochschule bereits im Sommer
2013 berechtigterweise angestrebte vertrauensärztliche Untersuchung (vgl.
HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2008, S. 589) hat das
kantonale Gericht in jedenfalls nicht willkürlicher Würdigung der gegebenen
Umstände ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb es mit der
Beschwerdegegnerin begründete Zweifel an der von Dr. med. C.________ während
eines Auslandsaufenthaltes mit einfachem Arztzeugnis attestierten
Arbeitsunfähigkeit hatte und folglich ausreichende Veranlassung bestand, diese
Zweifel durch eine vertrauensärztliche Untersuchung klären zu lassen.

3.2.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die massgebende
vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht oder
gar das Willkürverbot verletzen. Er begnügt sich vielmehr damit, den
vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in tatsächlicher Hinsicht einzelne Zitate
aus verschiedenen Aktenstücken gegenüberzustellen. Entgegen der von ihm
vertretenen Auffassung durfte das kantonale Gericht aus dem Schreiben des
Beschwerdeführers an den Vertrauensarzt Dr. med. D.________ vom 12. Dezember
2013 willkürfrei darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine
beiden psychiatrisch behandelnden Ärzte Dres. med. B.________ und E.________,
sondern auch sämtliche übrigen behandelnden Ärzte - also auch Dr. med.
C.________ - nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entband. In diesem Sinne
verstand auch Dr. med. D.________ die Äusserungen des Beschwerdeführers ihm
gegenüber anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 19. November
2013 sowie gemäss Schreiben des Beschwerdeführers an ihn vom 12. Dezember 2013.
Die auf bundesrechtskonformer Beweiswürdigung basierende
Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer sämtliche behandelnden
Ärzte gegenüber von Dr. med. D.________ nicht von der ärztlichen
Schweigepflicht entband, ist weder hinsichtlich der Begründung noch in Bezug
auf das Ergebnis unhaltbar (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis) und daher
nicht willkürlich. Vielmehr bleibt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im
Bereich des dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraums (vgl. E. 2.2
hievor).

3.2.4. Indem der Beschwerdeführer seine behandelnden Ärzte gegenüber dem
Vertrauensarzt Dr. med. D.________ nicht von der ärztlichen Schweigepflicht
entband (E. 3.2.3 hievor), verhinderte er nicht nur die Klärung der erheblichen
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Arbeitsunfähigkeitsattests von Dr. med.
C.________, sondern damit auch den von ihm zu erbringenden Beweis (vgl. E.
3.2.1 hievor) dafür, anlässlich der am 22. Oktober 2013 ausgesprochenen
Kündigung tatsächlich aus rechtserheblichen Gründen arbeitsunfähig gewesen zu
sein. Er hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der von ihm
gemäss § 24 PG/LU in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR geltend
gemachten Nichtigkeit der Kündigung vom 22. Oktober 2013 zu tragen.

3.3. Zusammenfassend ist die von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz verneinte
Nichtigkeit der am 22. Oktober 2013 ausgesprochenen Kündigung nicht zu
beanstanden.

4.

4.1. Gestützt auf seine eingehende Würdigung der Beweislage hat das kantonale
Gericht mit überzeugender Begründung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt,
dass dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Examinator - ungeachtet der
ihm dabei für das betreffende Prüfungsfach obliegenden Haupt- oder nur
Mitverantwortung - zu Recht Verfehlungen bei den Eintragungen der Prüfungsnoten
am Ende des Herbstsemesters 2010 vorzuwerfen waren, welche den von der
Schulleitung am 9. Februar 2012 erteilten schriftlichen Verweis im Sinne von §
18 PG/LU rechtfertigten. Nachdem am 4. August 2012 erneut Fehler bei den
Prüfungskorrekturen des Beschwerdeführers festgestellt wurden, durfte die
Beschwerdegegnerin gemäss angefochtenem Entscheid willkürfrei von der Erfüllung
eines sachlichen Kündigungsgrundes im Sinne von § 18 PG/LU ausgehen.

4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die ausführliche und überzeugende
Begründung des angefochtenen Entscheides einwendet, ist offensichtlich
unbegründet, soweit die Argumentation nicht weitestgehend auf erstmals vor
Bundesgericht neu vorgebrachten und daher im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
ohnehin unzulässigen Tatsachenbehauptungen beruht. Denn der Beschwerdeführer
legt nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (
BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis), die E-Mails vom 8. Februar und 29.
August 2012 sowie einen undatierten Auszug aus einem angeblichen Schreiben vom
6. August 2014 und die weiteren Beschwerde-Beilagen 22 bis 25 erstmals vor
Bundesgericht neu aufzulegen, weshalb diese Vorbringen nach Art. 99 Abs. 1 BGG
unzulässig sind und auf die darauf basierende Begründung nicht weiter
einzugehen ist.

4.3. Der angefochtene Entscheid ist demnach auch insoweit nicht zu beanstanden,
als die Vorinstanz sachliche Gründe im Sinne von § 18/PG/LU für die am 22.
Oktober 2013 ausgesprochene Kündigung bejaht hat.

5. 
Hat das kantonale zutreffend erkannt, dass die am 22. Oktober 2013 verfügte
Kündigung weder zur Unzeit gemäss § 24 PG/LU in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1
lit. b OR noch ohne sachlichen Grund im Sinne von § 18/PG/LU erfolgte, bleibt
es bei der mit angefochtenem Entscheid geschützten Kündigung. Die Beschwerde
ist unbegründet und folglich abzuweisen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen
Wirkungskreis als öffentlich-rechtliche Organisation und hat daher entgegen
ihrem Antrag keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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