Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.618/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_618/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 19. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1977, arbeitete als Dentalassistentin bei Dr. med. dent.
B.________ und war bei der AXA Versicherungen AG (nachstehend: AXA)
obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 30. September 2000 erlitt sie bei
einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die AXA kam
für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 12.
April 2005 schloss sie den Fall ab und sprach der Versicherten mit Wirkung ab
1. April 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 Prozent
sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 60
Prozent zu.
In der Zeit vom 8. Juni bis 1. Juli 2010 wurde A.________ im Auftrag der
Versicherung C.________ (Haftpflichtversicherer) observiert. Diese liess zudem
das Aktengutachten ihres Vertrauensarztes, Dr. med. D.________, Facharzt für
Innere Medizin, vom 28. Januar 2011 erstellen. Die Invalidenversicherung holte
gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25.
Februar 2010 das Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 28. Februar 2011 ein. Die AXA zog die entsprechenden
Akten bei. Zudem holte sie die Stellungnahmen ihrer Vertrauensärzte Dr. med.
F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juli 2011 und
Dr. med. G.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
speziell Rheumaerkrankungen, vom 29. März 2012 ein. Am 29. Juni 2012 verfügte
sie die Renteneinstellung auf Ende Juli desselben Jahres. Zur Begründung hält
sie fest, gemäss Beurteilung ihres beratenden Rheumatologen sei unter
Berücksichtigung des Observationsmaterials eine wesentliche gesundheitliche
Verbesserung eingetreten, und laut dem beratenden Psychiater hätten gar nie
psychische Beschwerden vorgelegen, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Daran
hält die AXA mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2012 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 28. Juli 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr bis zum
rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Revisionsverfahrens eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 30 Prozent
auszurichten. Eventualiter sei die Sache in Berücksichtigung einer reformatio
in peius an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Feststellung, dass die
Leistungen erst ab der rechtskräftigen neuen Rentenrevision, allenfalls ab dem
Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2012, aufzuheben sei.
Während die AXA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das
kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Voraussetzung für eine Rentenrevision ist die Änderung des Grades der
Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise
(Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweisen; 130 V 343 E. 3.5 S.
349). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5
S. 349 mit Hinweisen). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der
letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Die abweichende
medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115
V 308 E. 4a/bb S. 313 f.). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der
früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht
verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen
Ermessens zurückzuführen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 8C_29/
2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.1).

2.2. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch
eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand
des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen
Differenz in den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die
Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen
Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht
unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich
einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der
Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich
wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche
Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet
vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die
im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,
wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht
hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des
Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen
es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben
(Urteile 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134,
und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).

2.3. Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas
und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss
abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten,
mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene
Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert
haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur
angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht,
wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung
über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist
hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen,
welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrads der Störungen geführt haben (Urteile 8C_441/2012 vom 25. Juli
2013 E. 6.1.3, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, und 9C_418/2010 vom 29. August
2011 E. 4.3, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).

2.4. Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die
Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos
unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter
diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann
abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt
sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung
erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte
Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen
(vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469; 125 V 368 E. 2 S. 369). Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige
Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln
erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im
Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (etwa des Kausalzusammenhangs nach
Art. 6 Abs. 1 UVG) liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge
aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung
solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die
Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn
kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.
Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
- denkbar (9C_460/2013 vom 18. März 2014 E. 2, in: SVR 2014 IV Nr. 20 S. 72).
So genügt es für das Rückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung über
sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche und insbesondere auf die
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs sowie der diesbezüglich
massgebenden Kriterien nicht, dass die Verwaltung oder das Gericht einfach ihr
Ermessen an die Stelle desjenigen der ursprünglich verfügenden oder urteilenden
Behörde setzen, sofern die damalige Ermessensausübung vertretbar war. Vielmehr
muss die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheinen
(Urteil 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, in: SVR 2014 UV Nr. 14 S. 44
[nicht publ. in: BGE 140 V 70]).

3.

3.1. Die Vorinstanz hält fest, die Rentenaufhebung beruhe auf einer an fünf
Tagen durchgeführten, mehrstündigen Observation der Versicherten. Dr. med.
G.________ gehe in seinem Bericht vom 29. März 2012 davon aus, dass zumindest
an den Tagen der Observation keine sichtbaren Einschränkungen der
muskuloskelettalen Funktion bestanden hätten und harmonische Bewegungsabläufe
der HWS mit freien Rotationsbewegungen festgestellt worden seien. Für die
Vorinstanz ist allerdings fraglich, ob die dem Revisionsverfahren zugrunde
liegenden Unterlagen eine abschliessende Beurteilung der somatisch bedingten
Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden, nicht monotonen und
repetitiven Tätigkeit zulassen. Weiter hat sie erwogen, der Beurteilung von Dr.
med. G.________ komme nur reduzierter Beweiswert zu, da er die Versicherte
nicht selber untersucht habe und sich darüber hinaus auf ein blosses
Aktengutachten des Internisten Dr. med. D.________ stütze. Die letzte auf einer
eigenen Untersuchung beruhende rheumatologische Beurteilung durch Dr. med.
H.________ stamme vom 22. Oktober 2008 und sei somit nicht aktuell. Aus
rheumatologischer Sicht könne daher mangels hinreichend schlüssiger
fachärztlicher Aussagen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine relevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes geschlossen werden. Mit Bezug auf die psychische
Problematik führt die Vorinstanz aus, Dr. med. F.________ begründe in seiner
Stellungnahme vom 27. Juli 2011 keine Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes, sondern postuliere eine von Anfang an fehlende psychische
Beeinträchtigung durch das Unfallereignis vom 30. September 2000. Zudem handle
es sich um eine reine Aktenbeurteilung, was angesichts des langen
Revisionszeitraums keine abschliessende Beurteilung erlaube. Auch aus
psychiatrischer Sicht sei somit keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes der Versicherten zwischen der ursprünglichen
Rentenzusprechung und dem Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ausgewiesen.
Das kantonale Gericht kommt daher zum Schluss, dass der eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem zur Zeit der
Rentenzusprechung bejahende Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2012 weder aus
somatischer noch aus psychiatrischer Sicht unter dem Titel einer Revision nach
Art. 17 ATSG geschützt werden könne.

3.2. Das kantonale Gericht bejaht aber die zweifellose Unrichtigkeit der
Verfügung vom 12. April 2005 und bestätigt damit den Einspracheentscheid vom
25. Oktober 2012 im Ergebnis mit der substituierten Begründung der
Wiedererwägung. Zu diesem Schluss kommt es gestützt auf eine Prüfung der
Adäquanzkriterien nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359).
Ausgehend von einem mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
liegenden Ereignis bejaht es einzig das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung, aber nicht in besonders ausgeprägter oder
auffallender Weise. Da die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall
vom 30. September 2000 und den nach wie vor geklagten Beschwerden somit
(wiedererwägungsweise) zu verneinen sei, habe - abgesehen von der initialen
Phase unmittelbar nach dem Unfall, in welcher die AXA die vorübergehenden
Leistungen praxisgemäss für eine beschränkte Zeit ohne Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs erbracht habe - gar nie ein Anspruch auf
Unfallversicherungsleistungen bestanden. Die beschwerdeweise beantragte
Weiterausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 30 Prozent sei daher
abzuweisen.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. April 2005 als zweifellos unrichtig
qualifiziert. Der Gesundheitszustand der Versicherten und implizit auch der
natürliche und adäquate Kausalzusammenhang habe sich aufgrund des Gutachtens
des Spitals I.________ vom 17. Oktober 2003, einschliesslich der Teilgutachten
von PD Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und PD Dr. med.
K.________, Facharzt für Neurologie, zuverlässig beurteilen lassen. Den Beweis
für den nachträglichen Hinfall der unfallbedingten Ursachen des
Gesundheitsschadens habe der Unfallversicherer nicht erbracht. Die Vorinstanz
habe vielmehr die im Jahre 2005 bejahten Adäquanzkriterien in strenger
Würdigung der medizinischen Unterlagen und unter willkürlicher Berücksichtigung
von nach diesem Zeitpunkt erstellten ärztlichen Berichten nachträglich anders
ausgelegt und damit retrospektiv einen neuen Ermessensentscheid getroffen, was
im Rahmen einer Beurteilung unter dem Titel der Wiedererwägung nicht zulässig
sei. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, es habe von Anfang an kein
Leistungsanspruch bestanden, liege in ihrem Entscheid zudem eine reformatio in
peius begründet, ohne dass diese gemäss Art. 61 lit. d ATSG vorgängig angedroht
worden wäre. Mit der rückwirkenden Rentenaufhebung ohne zuverlässige
medizinische Grundlage werde zudem die Besitzstandgarantie verletzt.

4. 

4.1. Die rentenzusprechende Verfügung der AXA vom 12. April 2005 beruhte auf
dem interdisziplinären Gutachten des Spitals I.________ vom 17. Oktober 2003.
Der Gesundheitszustand der Versicherten liess sich gestützt darauf zuverlässig
beurteilen.

4.2. Zu der für seine Leistungspflicht weiter vorausgesetzten adäquaten
Kausalität hat sich der Unfallversicherer in der Verfügung vom 12. April 2005
nicht explizit geäussert. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass
er diese nicht geprüft hätte, war er doch nicht gehalten, seine Verfügung
weiter zu begründen. Vielmehr umfasst die Anerkennung der Leistungspflicht
implizit auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten
Beschwerden. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit des früheren Entscheides kann
bei einer solchen Konstellation in der Regel nicht ausgegangen werden (vgl.
bereits erwähntes Urteil 8C_469/2013 E. 3.2). Insbesondere geht es nicht an,
dass Verwaltung oder Gericht nachträglich über die Adäquanz befindet, wie wenn
es um die ursprüngliche Beurteilung ginge. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob
die Bejahung der Adäquanz im Rahmen des bei sämtlichen Kriterien bestehenden
Beurteilungsspielraums vertretbar war (vgl. E. 2.4 hievor). Anhaltspunkte
dafür, dass die neue Ermessensausübung seitens des kantonalen Gerichts
klarerweise die einzig richtige ist, fehlen. Damit ist ein Zurückkommen auf die
unangefochten gebliebene Verfügung vom 12. April 2005 und insbesondere die
Adäquanzbeurteilung unter dem Titel der Wiedererwägung unzulässig.

5.

5.1. Die Unzulässigkeit der substituierten Begründung der Vorinstanz vermag
keinen Anspruch der Versicherten auf die bisherige Invalidenrente zu begründen.
Steht eine Veränderung des Rentenanspruchs zur Debatte, ist Streitgegenstand
die (geänderte) Invalidenrente als solche, nicht die rechtliche Begründung für
die Anpassung der Leistung. Revision, Kürzung oder Wiedererwägung stellen nicht
verschiedene Streitgegenstände dar, sondern verschiedene rechtliche
Begründungen für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs" (bereits
erwähntes Urteil 9C_460/2013 E. 5).

5.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Alternativbegründung einer
revisionsweisen Rentenaufhebung dahingehend, dass - entsprechend der
Feststellung der Vorinstanz - eine revisionsrechtlich erhebliche
gesundheitliche Verbesserung mangels der dafür notwendigen spezifischen
Beweisgrundlage nicht ausgewiesen sei. Der revisionsrechtliche Tatbestand von
Art. 17 ATSG sei somit derzeit nicht erfüllt. Da damit die Grundlagen für eine
Aufhebung der Rente fehlten, habe ihr die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss
des Revisionsverfahrens eine Rente aufgrund einer mindestens 30-prozentigen
Invalidität auszurichten.

5.3. Die AXA ist demgegenüber der Auffassung, aufgrund des
Überwachungsmaterials, der Aktengutachten von Dres. med. F.________ vom 27.
Juli 2011 und G.________ vom 29. März 2012, des auf persönlichen Untersuchungen
beruhenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 28. Februar
2011 und mit Blick auf den von der Invalidenversicherung festgestellten
Invaliditätsgrad von 12.5 Prozent sei ein Revisionsgrund ausgewiesen.

5.4. Dr. med. G.________ hat die Versicherte nicht selber untersucht. Ihm lagen
die der rentenzusprechenden Verfügung zugrunde gelegenen medizinischen
Unterlagen vor. Bezüglich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung stützte er sich auf den auf einer persönlichen Untersuchung der
Versicherten beruhenden rheumatologischen Konsiliarbericht des Dr. med.
H.________ vom 10. Dezember 2008. Dieser ging von einer aus rheumatologischer
Sicht im Verlauf eher leicht gebesserten Beschwerdesituation aus. Bezüglich
einer leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zur konsequenten Wechselbelastung
und ohne lang anhaltende Tätigkeiten der Oberarme über der Horizontebene der
Schultern attestierte er aus rheumatologischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ging er
(fälschlicherweise) von einer Erwebstätigkeit als Coiffeuse aus und erachtete
diese als zu 50 Prozent zumutbar. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war
diese Beurteilung im Zeitpunkt der Renteneinstellung (31. Juli 2012) nicht mehr
aktuell. Diesen Umstand vermag das Ergebnis der in der Zeit vom 8. Juni bis 1.
Juli 2010 durchgeführten Observation nicht zu ersetzen, gilt es doch im
Revisionsverfahren, den medizinischen Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der
letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruht (hier: Rentenverfügung vom 12. April 2005), mit
demjenigen anlässlich der streitigen Revisionsverfügung (hier:
Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2012) zu beurteilen (BGE 133 V 108 E. 5 S.
110 ff.). Dafür bedarf es einer sich auf dieses Beweisthema beziehenden, auf
aktuellen medizinischen Untersuchungen beruhenden Beurteilungsgrundlage (vgl.
E. 2.2 f. hievor). Soweit die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf BGE 137 I
327 davon ausgeht, die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung stellten
zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine zuverlässige
Beurteilungsgrundlage dar, kann ihr nicht gefolgt werden. Jenes Urteil betraf
nicht die Rentenrevision, sondern eine erstmalige Beurteilung des
Rentenanspruchs. Weiter bezeichnet Dr. med. G.________ das von Dr. med.
D.________ zuhanden des Haftpflichtversicherers erstellte Aktengutachten vom
28. Januar 2011 als aus somatischer Sicht nachvollziehbar. Dr. med. D.________
setzt sich vor allem kritisch mit der bestehenden Aktenlage auseinander und
kommt dabei zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden bis Ende Dezember 2000
überwiegend wahrscheinlich gegeben war. Für die Beschwerdezunahme ab Ende
Januar/Anfang Februar 2001 hätten dagegen überwiegend wahrscheinlich
unfallfremde Gründe vorgelegen. Diese Aktenbeurteilung lässt auf eine bloss
unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens schliessen, weshalb ihr
im revisionsrechtlichen Zusammenhang keine entscheidwesentliche Bedeutung
beizumessen ist, zumal sie auch nicht auf aktuellen medizinischen
Untersuchungen fusst.

5.5. Dr. med. F.________ nimmt in seiner psychiatrischen Aktenbeurteilung vom
27. Juli 2011 an, es habe weder im Zeitpunkt der Berentung noch bei der
Begutachtung durch Dr. med. E.________ vom 28. Februar 2011 eine unfallbedingte
psychische Störung vorgelegen. Im zuhanden der Invalidenversicherung erstellten
Gutachten lege Dr. med. E.________ dar, dass der Unfall keine Hirnschädigung
und keine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge gehabt habe. Hingegen
diagnostiziere er eine seit 2008 bestehende, rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichtgradig und eine seit mindestens 2008 bestehende Panikstörung
mit einer damit verbundenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von rund 30
Prozent. Zudem beschreibe er eine ausgeprägte Schmerzfixierung und eine
Symptomausweitung. Eine eigentliche psychiatrische Erkrankung habe der
Gutachter nicht festgestellt, jedoch eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung.
Dr. med. F.________ schliesst daraus, dass die geschilderten Symptome nicht
durch den Unfall bedingt seien. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass damit
keine nachträgliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes dargelegt
wird, sondern eine von Anfang an fehlende unfallkausale psychische
Beeinträchtigung. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen zuhanden der
Invalidenversicherung wurden mit Blick auf eine erstmalige Beurteilung der
Rentenberechtigung gezogen. Die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG können
gestützt darauf daher nicht beurteilt werden. Auch die von Dr. med. F.________
in einer Aktenbeurteilung gestützt darauf gemachten Aussagen deuten nicht
nachvollziehbar auf eine mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG klar ausgewiesene,
substanzielle Veränderung des Beschwerdebildes hin. Da es der psychiatrischen
Beurteilung an einer vergleichenden Stellungnahme zu den der Rentenzusprache
zugrunde gelegenen gesundheitlichen Verhältnissen fehlt, lässt sie keine
schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den revisionsrechtlichen
Kriterien zu.

5.6. Weil die medizinischen Beurteilungen entweder nicht auf aktuellen
Untersuchungsergebnissen beruhen oder die revisionsrechtlich notwendige
verlässliche Abgrenzung der in Bezug auf den Gesundheitszustand tatsächlich
eingetretenen Verschlechterung von der nur unterschiedlichen Bewertung aus den
medizinischen Unterlagen nicht mit der rechtsprechungsgemäss erforderlichen
Deutlichkeit hervorgeht, können gestützt darauf die Voraussetzungen von Art. 17
Abs. 1 ATSG nicht bejaht werden. Es fehlt den Ausführungen hinsichtlich der
spezifischen beweisrechtlichen Anforderungen die Überzeugungs- und Beweiskraft.
Davon geht zu Recht auch die Vorinstanz aus. Von einer Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2012 konnte sie absehen, weil sie diesen
mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigte. Da dem
vorinstanzlichen Entscheid jedoch in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann
(vgl. E. 4.2 hievor), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie in Nachachtung der in E. 2 hievor dargelegten beweisthematischen
Grundsätze gutachterlich kläre, ob sich seit der Rentenzusprache veränderte
Befundtatsachen ergeben haben, worin diese Tatsachenveränderungen
bejahendenfalls bestehen und inwiefern und in welchem Ausmass deswegen eine
andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Auf der Basis einer
externen interdisziplinären Expertise wird sie erneut über den (Weiter-)
Bestand des Rentenanspruchs zu befinden haben.

6. 
Zu prüfen bleibt, ob der Versicherten bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Revisionsverfahrens eine Rente der Unfallversicherung von mindestens 30 Prozent
auszurichten ist.

6.1. Die AXA hat in der Verfügung vom 29. Juni 2012 einer allfälligen
Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Wie sie in ihrer Vernehmlassung
ausführt, wurden die Rentenleistungen ab 31. Juli 2012 eingestellt. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich dem angefochtenen
Entscheid keine frühere Renteneinstellung entnehmen.

6.2. Nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Verfügungen über die Revision
von Renten gilt ein mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder
Aufhebung einer Rente verbundener Entzug der aufschiebenden Wirkung auch dann
weiterhin, wenn ein erst- oder letztinstanzliches Gerichtsurteil die
Revisionsverfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Verwaltung zurückgewiesen hat. Mithin entfaltet auch während der Dauer der
infolge der Rückweisung vorzunehmenden Überprüfung die Rentenrevision ihre
Wirkung, obwohl bei formaler Betrachtung an sich keine Verfügung mehr vorliegt
(BGE 129 V 370; 106 V 18). Diese Rechtsprechung gilt auch, wenn die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist, sondern von Gesetzes wegen gar
nicht bestanden hat (Urteil U 115/06 vom 24. Juli 2007 E. 6.2, in: SVR 2008 UV
Nr. 27 S. 103). Soweit die Beschwerdeführerin somit beantragt, es sei ihr bis
zum Abschluss des Revisionsverfahrens zumindest eine Rente entsprechend einem
Invaliditätsgrad von 30 Prozent (vorläufig) auszurichten, ist die Beschwerde
abzuweisen. Dasselbe gilt bezüglich des Antrags, es seien die Leistungen erst
ab rechtskräftiger neuer Rentenrevision oder ab dem Einspracheentscheid vom 25.
Oktober 2012 aufzuheben.

7. 
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch
der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das
entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132
V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Demgemäss
sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Juli 2014 und der Einspracheentscheid der AXA
Versicherungen AG vom 25. Oktober 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Verfügung an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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