Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.616/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_616/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1961, ist verheiratet und Vater von fünf Kindern (geboren
zwischen 1991 und 1998). Seit Mai 1986 war er als Saisonnier und ab 1992 mit
B-Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig. 2006 erlangte der aus dem Kosovo
stammende Versicherte die schweizerische Staatsbürgerschaft. Nach verschiedenen
Unfällen, für welche die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die
gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte, meldete er sich am 5. Dezember 2003
wegen seit 16. Dezember 2002 (Sturz von Rollgerüst bei Reinigungsarbeiten ohne
Frakturen) anhaltender Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich
zum Leistungsbezug an. Mit Wirkung ab 1. August 2004 sprach ihm die IV-Stelle
bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Rente zu (Verfügungen
vom 23. Februar und 13. Juli 2006). Von der SUVA bezieht der Versicherte seit
1. Oktober 2006 eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit von 16%.

Nach revisionsweiser Bestätigung der ab August 2004 zugesprochenen
Invalidenrente im Jahre 2007 leitete die IV-Stelle 2010 von Amtes wegen erneut
ein Revisionsverfahren ein und veranlasste beim Institut B.________ die am 4.
Juni 2012 abgefasste polydisziplinäre Expertise (nachfolgend: Gutachten des
Instituts B.________). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle
zu den vom Versicherten erhobenen medizinischen Einwänden eine Stellungnahme
des Institut B.________ vom 22. November 2012 ein und gewährte hiezu das
rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 15. April 2013 hob die IV-Stelle die
Invalidenrente bei voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf
das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2014
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides beantragen, die IV-Stelle sei
zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere
weiterhin eine Invalidenrente, eventuell Wiedereingliederungsmassnahmen (Antrag
Ziff. 1). Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz, subeventuell an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur rechtskonformen Abklärung (Antrag
Ziff. 2).

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).

1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person
genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446,
aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht
schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst,
wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S.
44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5.
Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010
vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).

Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5; vgl. auch Urteil
8C_434/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 1.3). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene,
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE
138 V 310; Urteil 8C_453/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und den
Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die
Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132,
133 V 108) und die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110
ff.). Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe von Ärztinnen und
Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V
210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf
wird verwiesen.

3. 
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 15. April 2013
verfügte Rentenaufhebung bei voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster
Tätigkeit auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats zu Recht mit
angefochtenem Entscheid bestätigt hat. Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten
des Instituts B.________ genüge den praxisgemässen Anforderungen nicht, die
Vorinstanz habe die Beweiswürdigungsregeln, den Untersuchungsgrundsatz und das
Willkürverbot durch unvollständige Würdigung der medizinischen Unterlagen
verletzt.

4. 
Zunächst beanstandet der Versicherte, das kantonale Gericht habe zu Unrecht als
massgebenden zeitlichen Referenzpunkt (BGE 133 V 108) für die Prüfung einer
seither allenfalls eingetretenen anspruchserheblichen Änderung die Mitteilung
vom 23. Oktober 2007 betrachtet. Damals sei keine materielle Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung durchgeführt worden.
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer zeigt
nicht auf, welche Rechte er zu seinen Gunsten daraus abzuleiten vermöchte, wenn
statt des berücksichtigten Referenzpunktes von Oktober 2007 die bei
ursprünglicher Rentenzusprache herrschenden tatsächlichen Verhältnisse als
Ausgangslage für die Beurteilung der Frage nach dem Eintritt einer seither
allenfalls eingetretenen anspruchserheblichen Änderung der massgebenden
gesundheitlichen Verhältnisse herangezogen würde. Ist gemäss vorinstanzlich
bestätigter Auffassung der IV-Stelle zwischen dem Referenzpunkt von Oktober
2007 bis zum Erlass der hier strittigen rentenaufhebenden Revisionsverfügung
vom 15. April 2013 eine anspruchserhebliche Änderung der massgebenden
tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche die Aufhebung der seit 2004
ausgerichteten ganzen Invalidenrente rechtfertigt, dann muss dies um so mehr im
Vergleich zu den grundlegenden Verhältnissen bei ursprünglicher
Rentenzusprechung gelten.

5. 

5.1. Die Vorinstanz hat nach Würdigung der Aktenlage erwogen, es sei auf das
beweiskräftige Gutachten des Instituts B.________ abzustellen und folglich
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten,
körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit spätestens ab dem Datum
des BI-Gutachtens zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei.

5.2. Der Versicherte bringt demgegenüber unter Berufung auf BGE 137 V 210 vor,
die entsprechenden Anforderungen an eine Begutachtung durch die MEDAS
(Medizinische Abklärungsstelle) seien bei Veranlassung des Gutachtens des
Instituts B.________ nicht eingehalten worden, weshalb praxisgemäss schon
relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen genügten, um eine neue Begutachtung anzuordnen, was das
kantonale Gericht nicht beachtet habe.

5.3. 

5.3.1. Gemäss BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 (mit Hinweisen) bilden nach altem
Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten
Beteiligungsrechte) - wie hier - in Auftrag gegebene medizinische Gutachten
zwar grundsätzlich eine massgebende Entscheidungsgrundlage. Das Manko ist
jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; ähnlich wie bei
versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen genügen schon
relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
(verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung
anzuordnen (Urteil 8C_267/2014 vom 21. Juli 2014 E. 3.2.1).

5.3.2. Wie vom Beschwerdeführer beanstandet, scheint die Vorinstanz diese
Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung im Rahmen des angefochtenen Entscheids
zumindest nicht explizit erwähnt zu haben. Dennoch hat das kantonale Gericht
berücksichtigt, dass die vom Versicherten gerügte fehlende Rücksprache der
Gutachter des Instituts B.________ mit seinem behandelnden Psychiater zwar
insofern wünschbar gewesen wäre, als dadurch die Gutachtensakzeptanz unter
Umständen hätte erhöht werden können (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3. S. 244).
Es hat jedoch auch zutreffend festgestellt, dass diese Rücksprache nach der
genannten Rechtsprechung keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft
eines MEDAS-Gutachtens sei.

5.3.3. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die
Vorinstanz ausführlich und bundesrechtskonform dargelegt, weshalb weder die
Einschätzungen des seit 2005 behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ noch
der konsiliarisch beigezogene Dr. med. D.________ an der überzeugenden
polydisziplinären Beurteilung gemäss Gutachten des Instituts B.________ Zweifel
hervorzurufen vermochten. Denn beide Spezialärzte stellten - im Gegensatz zu
den Gutachtern des Instituts B.________ - ausdrücklich und in ausschlaggebender
Weise auf soziokulturelle Belastungsfaktoren ab, welchen jedoch
invalidenversicherungsrechtlich nach konstanter Rechtsprechung allein keine
anspruchsbegründende Bedeutung zukommen kann (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356;
127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 4.3.2).

5.3.3.1. Nach der Rechtsprechung wirkt sich nicht jedes Krankheitsbild
invalidisierend aus (BGE 139 V 547 E. 5.9 S. 558). So berücksichtigten die
Gutachter des Instituts B.________ gemäss angefochtenem Entscheid insbesondere
basierend auf den Ergebnissen der psychiatrischen Exploration, dass der
Beschwerdeführer keine Suizidgedanken geäussert, keine vital gehemmte
Traurigkeit gezeigt und über Jahre eine Krankheitsrolle eingenommen habe, die
er nun mehr oder weniger bewusstseinsnah mit einem ausgeprägten sekundären
Krankheitsgewinn darbiete. Es sei ihm zuzumuten, seine Schmerzen mit Hilfe
einer Willensanspannung zu überwinden. Die dargelegten Beschwerden aus dem
psychiatrischen Formenkreis seien kritisch zu hinterfragen, zumal zwei der
insgesamt drei verordneten Antidepressiva im Rahmen der aktuellen
Blutspiegelbestimmung nicht nachweisbar gewesen seien. Dementsprechend bestehe
eine erhebliche Inkonsistenz.

5.3.3.2. Demgegenüber stellte Dr. med. C.________ auf die Herkunft des
Versicherten ab. Im gleichen Sinn äusserte sich der konsiliarisch beigezogene
Psychiater Dr. med. D.________, welcher in seiner       E-Mail vom 6. März 2013
die Auffassung vertrat:

"Es ist hinlänglich bekannt, dass Menschen aus dem Balkan existenziell darauf
angewiesen sind, dass sie die ihnen zugedachte gesellschaftliche und familiäre
Rolle erfüllen können. Es ist die wichtigste Dimension, auf die sich ihr
Selbstwertgefühl stützt. Ein Versagen führt fast immer zu kaum mehr auflösbaren
schweren depressiven Krisen, oft begleitet von kaum beherrschbaren
Schmerzzuständen."
Weiter berichtete der behandelnde Psychiater, um psychopathologische Befunde
überhaupt einschätzen zu können, müsse in jedem Fall der kulturelle Kontext in
Betracht gezogen werden, wie dies auch der Beschwerdeführer geltend macht.
Abweichend von der aktuellen Rechtsprechung müsse der "biopsychosoziale
systemtheoretische Regelkreis unter Aufhebung von Ursache und Wirkung"
berücksichtigt werden. "Ausserhalb der subjektiven Fehleinschätzung des
Psychiaters des Instituts B.________" sei im Gutachten des Instituts B.________
eine konsequente psychodiagnostische Ausrichtung nicht erkennbar.

5.3.3.3. Den unter Zugrundelegung des bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriffs
erfolgten Einschätzungen des Dr. med. C.________ ist nicht zu folgen, weil
dieser Krankheitsbegriff im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG
nicht massgebend ist (SVR 2008 IV Nr. 6 S. 14 E. 5.4, I 629/06; SVR 2007 IV Nr.
33 S. 117 E. 5.2, I 738/05; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
2009, N. 4 zu Art. 6 ATSG; Urteil 8C_404/2013 vom 14. November 2013 E. 4).
Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde
Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; Urteil 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2). Der konsiliarischen Beurteilung des Dr. med. D.________,
welcher ebenfalls ausschlaggebend auf soziokulturelle Belastungsfaktoren (vgl.
dazu hievor E. 5.3.3 i.f. und 5.3.3.2) abstellte, ist im Übrigen schon deshalb
nicht zu folgen, weil es dieser an einer lege artis erhobenen psychiatrischen
Diagnose fehlt. Denn die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems
abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteil 9C_856/
2013 vom 8. Oktober 2014 E. 3.1; vgl. auch SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39, 9C_125/
2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

5.3.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ohne
Bundesrechtsverletzung und insbesondere innerhalb des ihr zustehenden
erheblichen Ermessensspielraums (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40) den vom
Beschwerdeführer wiederholt angerufenen Berichten der Dres. med. C.________ und
D.________ in zutreffender Beweiswürdigung nicht eine Bedeutung beigemessen
hat, welche Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens des Instituts B.________
hätte begründen können. Dass das kantonale Gericht dabei das Willkürverbot
verletzt hätte (vgl. E. 1.2 hievor), ist nicht ersichtlich und wird vom
Versicherten nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) genügenden
Weise dargelegt.

5.3.4. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch aus dem im Verfahren nach Art.
108 BGG ergangenen einzelrichterlichen Urteil 9C_470/2014 vom 31. Juli 2014
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal jenem rudimentären Sachverhalt in
keiner Weise zu entnehmen ist, gestützt auf welche konkreten Erwägungen das
kantonale Gericht die Sache zwecks "neuer MEDAS-Abklärung" an die IV-Stelle
zurückwies.

5.3.5. Sodann beanstandet der Versicherte, das Gutachten des Instituts
B.________ habe die Zusatzfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der
Invalidenversicherung nicht beantwortet. Wie sich die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers durch Beantwortung dieser Fragen verbessern könnte, legt er
nicht dar und ist nicht ersichtlich. Denn gemäss Gutachten des Instituts
B.________ wurde kein pathogenetisch-ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne
organische Grundlage (vgl. BGE 139 V 547 E. 6 f. S. 559 ff.) diagnostiziert.
Einzig den somatischen Befunden - Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung,
deutliche muskuläre Dysbalance mit gewissen Bewegungseinschränkungen - wurde
aus rheumatologischer Sicht in dem Sinne eine geringfügige Beeinträchtigung der
körperlichen Leistungsfähigkeit beigemessen, als der Versicherte zwar in Bezug
auf jegliche regelmässig mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten nicht
mehr arbeitsfähig ist, dass ihm jedoch körperlich leichte bis selten
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten aus klinisch-rheumatologischer
Sicht zumutbar sind, sofern ein regelmässiger selbstständiger Wechsel der
Arbeitsposition möglich und stereotypische Rotationsbewegungen von HWS und LWS
sowie Arbeiten in anhaltender Oberkörper-Vorneigeposition vermeidbar sind.
Demgegenüber waren gemäss Gutachten des Instituts B.________ aus fachärztlich
psychiatrischer Sicht - wie dargelegt (E. 5.3.3 hievor) - keine Diagnosen mit
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivierbar. Insofern stellt sich die
Frage der Überwindbarkeit von Leistungsfähigkeitsdefiziten gemäss
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67
f. mit Hinweisen) hier nicht.

5.3.6. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen seine bereits im kantonalen
Verfahren vorgetragenen Rügen in Bezug auf den Dolmetschereinsatz anlässlich
der Begutachtung des Instituts B.________ vorträgt und ausführt, "gerade in
einer solchen Konstellation wäre es sehr wichtig zu erfahren, ob und wie diese
Übersetzungsarbeit des Dolmetschers funktioniert habe", setzt er sich mit der
einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander,
weshalb auf die appellatorische Kritik nicht weiter einzugehen ist.

5.3.7. Schliesslich ersucht der Versicherte vor Bundesgericht eventualiter um
Gewährung von "Wiedereingliederungsmassnahmen", nachdem er mit vorinstanzlicher
Beschwerdeschrift ausdrücklich keine solche Massnahmen beantragt hatte. Ob es
sich dabei um ein vor Bundesgericht unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2
BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365) handelt, braucht nicht abschliessend
geklärt zu werden, da die Kritik, die IV-Stelle hätte auf jeden Fall
Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen, ohnehin ins Leere zielt. Denn die
Verfügung vom 15. April 2013 verwies ausdrücklich darauf, dass der Versicherte
sich bei Anerkennung der gemäss Gutachten des Instituts B.________ in Bezug auf
eine leidensangepasste Tätigkeit bestehenden vollen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit jederzeit bei der IV-Stelle zwecks Unterstützung bei der
Arbeitsvermittlung melden könne. Dass er dies erfolglos getan hätte, macht er
nicht geltend.

5.3.8. Hat das kantonale Gericht nach dem Gesagten in nicht zu beanstandender
Beweiswürdigung basierend auf den Ergebnissen des beweiskräftigen Gutachtens
des Instituts B.________ in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit auf eine
volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit geschlossen und sind die übrigen Einwände
des Beschwerdeführers unbegründet, bleibt es bei der mit angefochtenem
Entscheid bestätigten Rentenaufhebung gemäss Verfügung der IV-Stelle am 15.
April 2013.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65
Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der E.________ AG
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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