Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.613/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_613/2014

Urteil vom 30. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invaliditätsbemessung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12.
Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jg. 1963) ist Geschäftsführer der B.________ AG in C.________. Zu
seinen Aufgaben gehören auch Einsätze auf Baustellen. Zudem ist er Inhaber der
Einzelfirma D.________, welche im Bereich Kanalreinigungen, -sanierungen,
-anschlüsse und -überprüfungen tätig ist. Schliesslich hat er eine neue
geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit dem Bau, der Gestaltung und dem
Unterhalt von Naturbädern und Teichen begonnen. Wegen unfallbedingter
Verletzungen im Oberschenkel- und Kniebereich ist er nur beschränkt
arbeitsfähig.

Die IV-Stelle des Kantons Zug verneinte - nachdem sie vom Verwaltungsgericht
des Kantons Zug zu einer Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der
ausserordentlichen Bemessungsmethode angehalten worden war
(Rückweisungsentscheide vom 15. April 2010 und vom 22. Dezember 2011) - nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 bei einem
Invaliditätsgrad von 38 % einen Rentenanspruch mangels anspruchsrelevanter
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht mit
Entscheid vom 12. Juni 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben und beantragen, es sei
ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides "eine Rente nach Gesetz"
zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die diesbezüglich von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
worden, worauf verwiesen wird. Namentlich betrifft dies die - zumeist bei
Selbstständigerwerbenden zur Anwendung gelangende - Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode mit erwerblich
gewichtetem Betätigungsvergleich (vgl. BGE 128 V 29).

3.

3.1. Vorinstanz und Verwaltung sind von einer Aufteilung der beruflichen
Aktivitäten des Beschwerdeführers auf vier Tätigkeitsbereiche ausgegangen. Mit
je 10 % der Gesamttätigkeit schlagen die Bereiche Geschäftsleitung/Organisation
/Kundenbetreuung sowie Büro/Administration zu Buche. Die Bereiche
Handwerkerarbeiten machen 70 % und Bauleitung 10 % der Gesamttätigkeit aus.
Erwerbliche Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen des
Leistungsvermögens haben sie in den körperlich belastenden Bereichen
Handwerkerarbeiten und Bauleitung mit je 50 % berücksichtigt. Grundlage für die
erwerbliche Gewichtung dieser beiden Leistungseinbussen bildeten dabei die
Lohnempfehlungen des Schweizerischen Baumeisterverbandes (Lohnklassen Q und
Poliere). Aus den SKV-Salärempfehlungen 2013 (Stufen E und C) wurden die in den
- von gesundheitlich begründeten Einschränkungen nicht tangierten - Bereichen
Geschäftsleitung/Organisation/Kundenbetreuung sowie Büro/Administration
generierten Geschäftsergebnisse abgeleitet. Mit dieser, Rz. 3106 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2012)
entsprechenden, Berechnungsweise konnte den Umständen Rechnung getragen werden,
dass einem Geschäftsführer mit drei Betrieben resp. Betriebszweigen
verschiedenste wechselbelastende Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen
und er schwerere Arbeiten auch delegieren kann. Zudem war zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer seine beruflichen Aktivitäten seit Eintritt der
unfallbedingten Gesundheitsschädigung gar ausweiten konnte.

3.2.

3.2.1. Bemängelt wird in der Beschwerdeschrift das stundenmässige
Arbeitspensum, mit welchem das - ärztlicherseits auf 50 % veranschlagte -
verbliebene Leistungsvermögen im Invaliditätsfall realisiert werden soll. Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass gleich wie im Gesundheitsfall von
einer Arbeitswoche mit 52,5 Stunden auszugehen sei. Wie sie weiter richtig
dargelegt hat, bleibt es aber ohne Einfluss auf die Höhe des
Invaliditätsgrades, welche Stundenzahl angenommen wird, solange die
Ausgangslage auf der Validen- und auf der Invalidenseite identisch ist.
Inwiefern dies auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen tatsächlicher Art
beruhen sollte oder gar bundesrechtswidrig sein könnte, ist nicht
nachvollziehbar (vgl. Urteile 9C_883/2007 vom 18. Februar 2008 E. 2.4 und
8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5, je mit Hinweisen).

3.2.2. Die Ärzte der Klinik E.________ in F.________ wie auch der Klinik
G.________ in C.________ haben für körperlich belastende Tätigkeiten eine
verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Dieser Einschätzung ist das
kantonale Gericht gefolgt, was als für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindliche Sachverhaltsfeststellung zu gelten hat. Auf eine bestimmte Anzahl
Wochenstunden haben diese Ärzte nicht Bezug genommen. Die in den Akten
liegenden Antworten auf diesbezügliche Rückfragen seitens des Beschwerdeführers
lassen unterschiedliche Interpretationen zu. Entscheidwesentlich ist die
Leistung, die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung effektiv zu erbringen
zumutbar wäre. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, spielt es
vorliegend keine Rolle, von welchem Arbeitspensum im Invaliditätsfall
ausgegangen wird.

3.2.3. Aus der Beschwerdeschrift geht jedenfalls nicht hervor, inwiefern der
angefochtene Entscheid bezüglich des dort angenommenen Arbeitspensums an einem
Mangel leiden sollte, der mit den in den Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG
vorgesehenen Rügen anfechtbar wäre (vgl. E. 1 hievor).

3.3. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die aus den
SKV-Salärempfehlungen 2013 und den Lohnempfehlungen des Schweizerischen
Baumeisterverbandes entnommenen Werte, aufgrund derer die angenommenen
Einkünfte in den einzelnen Tätigkeitsbereichen abgeleitet wurden. Dabei legt er
dar, welche Annahmen seines Erachtens in die Invaliditätsbemessung einfliessen
sollten. Auch in diesem Punkt wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich,
inwiefern die vorinstanzliche Bestätigung des Vorgehens der Verwaltung auf
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen oder
bundesrechtswidrig sein sollte (vgl. E. 1 hievor). In Beschwerdesachen in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann es nicht darum gehen, der von der
Vorinstanz als richtig befundenen Betrachtungsweise eine davon abweichende
Version, die als der Sachlage eher gerecht werdend betrachtet wird,
entgegenzustellen mit der Erwartung, das Bundesgericht werde sich alsdann für
die eine oder die andere Variante entscheiden. Eine Sachverhaltsfeststellung
ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42
E. 3.1 S. 44). Keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, nur weil eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_651/2014 vom 23.
Dezember 2014 E. 1.1).

4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65
Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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