Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.60/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_60/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Dezember 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 20. Januar 2014 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Dezember 2013 (zugestellt am 5.
Dezember 2013),
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2014
betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 1.
Februar 2014 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 20. Januar 2014
den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich
- abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer
den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der vorinstanzliche
Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang weiter zu
berücksichtigen ist,
dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers in lediglich pauschalen
Aussagen und in appellatorischer Kritik bzw. teilweise nicht sachbezogenen
Hinweisen erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290
E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 f. sowie 64 zu Art. 42 BGG und
dortige weitere Hinweise),
dass demzufolge hier - neben der erwähnten fehlenden Rüge einer
Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) - auch keine gültig erhobene Rüge einer
qualifiziert unrichtigen oder unvollständigen bzw. als auf einer
Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG)
vorliegt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers,
namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel
eingereicht wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss
Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2014 nachgereicht worden ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass das in der Eingabe vom 1. Februar 2014 gestellte sinngemässe Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil auch eine Verbesserung der
mangelhaften Eingabe durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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