Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.602/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 1/2}
                   
8C_602/2014

Urteil vom 2. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Felix Platter-Spital (FPS),
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Felix Uhlmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Gestützt auf das Gesetz über die öffentlichen Spitäler des Kantons
Basel-Stadt (Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG) vom 16. Februar 2011 wurden das
Felix Platter-Spital (nachfolgend: FPS), die Universitären Psychiatrischen
Kliniken sowie das Universitätsspital Basel, welche als Dienststellen des
Kantons geführt worden und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert gewesen waren, per 1. Januar
2012 in öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons überführt. Im Rahmen dieser
Neuorganisation des Spitalwesens schrieben die drei Spitäler am 4. August und
10. September 2011 die obligatorische Unfallversicherung im Kantonsblatt aus.
An der Submission beteiligten sich die SUVA sowie
Privatversicherungsunternehmen, wobei die SUVA ein Wahlrecht der Spitäler in
Abrede gestellt und ihre Offerte unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Wahlrechts
abgegeben hatte. Mit Verfügung vom 14. November 2011 wurde die SUVA von der
Ausschreibung ausgeschlossen und mit Schreiben vom 24. November 2011 wurde ihr
mitgeteilt, dass der Zuschlag betreffend FPS an die Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegangen sei. Die SUVA erhob
gegen beides Rekurs beim Appellationsgericht Basel-Stadt; das Verfahren ist
derzeit sistiert.

A.b. Mit Verfügung vom 24. November 2011 verneinte die SUVA ein Wahlrecht des
FPS betreffend Unfallversicherer, bestätigte die unveränderte Zuständigkeit der
SUVA für die obligatorische Unfallversicherung des Personals des FPS und legte
die Prämiensätze für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das Jahr
2012 fest. Im Rahmen des Einspracheverfahrens lud die SUVA die Zürich zum
Verfahren bei und wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab.

B. 
Beschwerdeweise liess das FPS die Aufhebung des Einspracheentscheids der SUVA
vom 27. Juli 2012 beantragen und u.a. ein Rechtsgutachten des PD Dr. iur. Ueli
Kieser vom 9. Dezember 2011 auflegen. M it Entscheid vom 24. Juni 2014 hiess
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, im Sinne
der Erwägungen gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli
2012 auf.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA,
Ziffer 1 des Erkanntnisses des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.
Juni 2014 sei aufzuheben, soweit die Vorinstanz auf die Beschwerden eingetreten
sei und diese gutgeheissen habe; die Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben.

Das FPS lässt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und
auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids schliessen; es lässt u.a. ein
aktualisiertes Gutachten des Prof. Dr. iur. Ueli Kieser zur Auslegung von Art.
98 UVV vom 9. Oktober 2014 auflegen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) spricht
sich in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen für die Gesetzmässigkeit von Art.
98 Abs. 2-4 UVV aus, verneint jedoch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht
das Vorliegen einer neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne
von Art. 98 Abs. 2 UVV und somit eines Wahlrechts betreffend Unfallversicherer.
Das FPS lässt zur Vernehmlassung des BAG Stellung nehmen und unter Beilage
eines ergänzenden Kurzgutachtens des Prof. Dr. iur. Ueli Kieser vom 20. Januar
2015 an seinem Standpunkt festhalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

1.2. Soweit der Beschwerdegegner Nichteintreten auf die Beschwerde mangels
Beschwerdelegitimation der SUVA bzw. mangels Substantiierung des schutzwürdigen
Interesses durch die SUVA beantragt, ist dies unbegründet. Abgesehen davon,
dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, erfüllt die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG. Sie hat am
vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen, ist durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und ihr schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung ist offensichtlich. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners fallen
die von der Beschwerdeführerin eingereichten Materialien nicht unter diese
Bestimmung, erfolgt doch deren Berücksichtigung durch das Bundesgericht im
Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Bezüglich des neu aufgelegten
Auszugs aus dem Jahresbericht 2011 des FPS braucht auf die Frage nicht näher
eingegangen zu werden, da darauf ohnehin nicht abgestellt wird.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem
sie in Aufhebung des Einspracheentscheids der SUVA vom 27. Juli 2012 die
Berechtigung des FPS zur Neuwahl des Unfallversicherers aufgrund der per 1.
Januar 2012 erfolgten Umwandlung von einer Dienststelle des Kantons Basel-Stadt
in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit
anerkannte. Nicht Streitgegenstand des Verfahrens bilden - wie bereits vor
Bundesverwaltungsgericht - die Höhe der von der SUVA verfügten Prämiensätze
sowie die Fragen betreffend die Belange des öffentlichen
Ausschreibungsverfahrens und der Vergabe.

4. 
Das Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen ist in Art. 75 UVG geregelt.
Demgemäss können Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Versicherung ihres Personals, das
nicht bereits bei der SUVA versichert ist, innert einer vom Bundesrat
festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und einem Versicherer nach Art. 68 UVG
wählen (Abs. 1). Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden
beim gleichen Versicherer versichert (Abs. 2). In Art. 98 UVV hat der Bundesrat
dazu festgelegt, dass Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche
Betriebe je eine Einheit bilden, wenn sie organisatorisch selbstständig sind.
Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden (Abs. 1).
Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des
Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den
Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen (Abs. 2).
Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind
ihre Arbeitnehmer bei der SUVA versichert (Abs. 3). Gemäss Art. 98 Abs. 4 UVV
üben die öffentlichen Verwaltungen ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten
Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon
betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustellen.

5.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst erwogen, Art. 75 UVG habe nicht
bloss eine intertemporalrechtliche Bedeutung für das Wahlrecht vor
Inkrafttreten des UVG gehabt und sei damit nicht obsolet geworden. Die in Art.
75 Abs. 1 UVG normierte Delegation an den Bundesrat - so die Vorinstanz - sei
verfassungsmässig nicht ausgeschlossen und die Voraussetzungen zur Zulässigkeit
der Gesetzesdelegation seien erfüllt. Die gestützt darauf erlassene
Verordnungsvorschrift von Art. 98 UVV falle nicht aus dem Rahmen der dem
Bundesrat delegierten Kompetenzen und erweise sich daher weder als gesetzwidrig
noch als rechtsungleich oder willkürlich.

5.2. Die Beschwerdeführerin erkennt Art. 75 UVG lediglich eine
intertemporalrechtliche Bedeutung zu und bestreitet daher das Vorliegen einer
ausreichenden Delegationsnorm für Art. 98 UVV.

5.3. Das Bundesgericht hat im jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Urteil 8C_600/2014 vom 27. März 2015 in Auslegung von Art. 75 UVG erkannt, dass
diese Gesetzesbestimmung - neben ihrer offensichtlichen und unbestrittenen
intertemporalrechtlichen Bedeutung - eine Regelungskompetenz für neue, nach
Inkraftsetzung des UVG geschaffene öffentliche Verwaltungen delegiert. Die
gestützt darauf in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der
öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu
geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt - wie das Bundesgericht
im erwähnten Urteil dargelegt hat - innerhalb des gesetzlich abgesteckten
Kompetenzrahmens und ist daher gesetzmässig und anwendbar. Neu geschaffenen
Verwaltungs- und Betriebseinheiten steht somit ein einmaliges Wahlrecht des
Unfallversicherers zu, welches spätestens einen Monat vor Aufnahme der
Tätigkeit getroffen werden muss (E. 5.2+5.3).

5.4. Auf das Vorbringen des FPS, die SUVA sei zur Rüge der Gesetzwidrigkeit
einer Verordnungsbestimmung gar nicht berechtigt, braucht bei diesem Ergebnis
nicht weiter eingegangen zu werden.

6. 
Zu prüfen ist demzufolge, ob das FPS durch die per 1. Januar 2012 erfolgte
Umwandlung von einer Dienststelle des Kantons Basel-Stadt in eine
öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit aus
unfallversicherungsrechtlicher Sicht als neu geschaffene Verwaltungs- und
Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gilt.

6.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Bestimmungen des am
1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des
Kantons Basel-Stadt dargelegt, dass die Voraussetzung der organisatorischen
Selbstständigkeit des FPS gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV erfüllt sei, das FPS als
neu geschaffene Einheit zu gelten habe und ihm daher ein Wahlrecht des
Unfallversicherers zustehe. Die SUVA und das BAG bestreiten das Vorliegen eines
Wahlrechts und stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das FPS hätte
bereits vor dem 1. Januar 2012 eine organisatorisch selbstständige Einheit
gebildet; das BAG sieht das entscheidende Kriterium für die Bejahung einer neu
geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV
in der Einführung einer eigenen Rechnung als neues Element. Demgegenüber bejaht
das FPS ein Wahlrecht gestützt auf die per 1. Januar 2012 erfolgte
Verselbstständigung.

6.2. Gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV bilden Zweige der öffentlichen Verwaltungen und
öffentliche Betriebe je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbstständig
sind, wobei solche Einheiten beim gleichen Versicherer versichert werden. Neu
geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers
gemäss Art. 98 Abs. 2 UVV spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit
treffen.

Im erwähnten Urteil 8C_600/2014 hat das Bundesgericht zur Bedeutung von
"organisatorisch selbstständig" unter Beizug der Materialien zur UVV sowie
unter Berücksichtigung der bundesrätlichen Antworten vom 6. Juni 2011 auf die
Interpellation Nr. 11.3159 von Christian Miesch betreffend "Änderungen des
Prämientarifs der SUVA" [abrufbar unter parlament.ch:Dokumentation/Curia
Vista]) sowie vom 22. Februar 2012 auf die Interpellation Nr. 11.4139 von Jürg
Stahl betreffend "Teilnahme der SUVA an öffentlichen Ausschreibungen" [abrufbar
unter parlament.ch:Dokumentation/Curia Vista]) aufgezeigt, dass der
Verordnungsgeber die organisatorische Selbstständigkeit einer Verwaltungs- oder
Betriebseinheit in engen Zusammenhang mit der eigenen Rechnungsführung stellt,
auch wenn letztere im Art. 98 Abs. 1 UVV nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Gemeint sind effektiv neu geschaffene Einheiten (E. 6.2.1-6.2.3).

6.3. Die mit Inkraftsetzung des ÖSpG per 1. Januar 2012 erfolgte Überführung
der öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt, u.a. des FPS, von einer
Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons
erfolgte - wie dem Ratschlag des Regierungsrates zum ÖSpG vom 24. August 2010
zu entnehmen ist - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2012 erfolgten
eidgenössischen Neuregelung der Spitalfinanzierung und der damit beabsichtigten
grundlegenden Umgestaltung der Schweizer Spitallandschaft, insbesondere der
Intensivierung des Wettbewerbs unter den Spitälern. Mit der rechtlichen
Verselbstständigung in die Form von öffentlich-rechtlichen Anstalten sollte den
kantonalen Spitälern der operative Handlungsspielraum gewährt werden, um im
künftig verschärften Wettbewerb ihre profilierte Position zu erhalten und zu
festigen. Dass das FPS durch diese rechtliche Umgestaltung und die damit
verbundene organisatorische Loslösung vom Kanton neue Autonomien gewonnen hat
und innerhalb seines Leistungsauftrages neu eigene strategische Zielsetzungen
verfolgen kann, ist offensichtlich und unbestritten. Zweifellos hat es als
organisatorisch selbstständig im Sinne von Art. 98 Abs. 1 UVV zu gelten, was im
Gutachten des Prof. Dr. iur. Ueli Kieser vom 9. Oktober 2014 dargelegt und
nicht bestritten wird.

6.4. Trotz der rechtlichen Umgestaltung des FPS und der daraus resultierenden
Erweiterung des Autonomiebereichs kann aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht
nicht von einer per 1. Januar 2012 neu geschaffenen Verwaltungs- und
Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gesprochen werden. Das FPS
bestand - wie die SUVA und das BAG zu Recht geltend machen - schon vor der
rechtlichen Umgestaltung als organisatorisch selbstständige Einheit im
unfallversicherungsrechtlichen Sinne. Es bildete bereits als Dienststelle des
Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit mit eigener
betrieblicher Spitalorganisation und -verwaltung und führte auch vor der
Umstrukturierung schon eine eigene Rechnung sowie eine eigene Personal- und
Finanzabteilung, was unbestritten ist. Das FPS wurde dementsprechend mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung der SUVA vom 30. Dezember 1983 unter der
Betriebsnummer 412-6019.9 der SUVA unterstellt. Diese Verfügung erging, nachdem
der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt der SUVA seinen Beschluss vom 14.
Juni 1983 mitgeteilt hatte, wonach er in Anwendung des Art. 75 UVG unter
Mitwirkung der Mitarbeiter die SUVA als Versicherer gewählt habe. Bei der
Tarifierung wurde das FPS als eigenes Mitglied des für den Kanton Basel-Stadt
begründeten Prämienkonzerns geführt und jeweils mit einem eigenen
Versicherungsausweis bedient. Zudem trat es im Kontakt mit der SUVA als
eigenständiger Arbeitgeber mit eigener Personalabteilung auf. Ergänzend ist -
wie im Gutachten des Prof. Dr. iur. Ueli Kieser vom 9. Oktober 2014 erwähnt -
darauf hinzuweisen, dass in der Lehre im Zusammenhang mit Art. 75 UVG bzw. Art.
98 UVV die öffentlichen Spitäler als "Wahlkunden" genannt wurden. So hätten
sowohl die SUVA als auch die andern Versicherer gemäss Art. 68 UVG um diese
"Wahlkunden" vor Ablauf der Wahlfrist intensiv geworben (vgl. ALFRED MAURER,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985 S. 51 Fn 42). Auch dies
deutet darauf hin, dass aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht bereits damals
von der organisatorischen Selbstständigkeit der öffentlichen Spitäler
ausgegangen wurde. Ob das FPS das Wahlrecht effektiv selbstständig ausgeübt hat
oder das Wahlrecht durch den Regierungsrat ausgeübt wurde, ist für die Frage
eines aus der per 1. Januar 2012 erfolgten rechtlichen Umgestaltung
resultierenden Wahlrechts des FPS nicht relevant.

6.5. Zusammenfassend ist mit der SUVA und dem BAG davon auszugehen, dass das
FPS bereits vor dem 1. Januar 2012 organisatorisch selbstständig im Sinne von
Art. 98 Abs. 1 UVV war und demzufolge nicht als neu geschaffene Verwaltungs-
und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten kann. Das Wahlrecht
des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden. Mit der
Anerkennung der Berechtigung des FPS zur Neuwahl des Unfallversicherers
aufgrund der per 1. Januar 2012 erfolgten Umstrukturierung, hat das
Bundesverwaltungsgericht demzufolge Bundesrecht verletzt. In Gutheissung der
Beschwerde ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SUVA vom 27.
Juli 2012 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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