Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.599/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_599/2014

Urteil vom 18. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 24. November 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
dem 1960 geborenen A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. Februar
1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Nachdem die ganze
Invalidenrente zunächst von der IV-Stelle mehrmals bestätigt worden war,
stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. September 2011 bei einem
Invaliditätsgrad von neu 25 % die Aufhebung der Rente in Aussicht. Auf Einwand
des Versicherten hin ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung
an; mit Verfügung vom 5. November 2012 vergab die Versicherung den
Gutachtensauftrag der medizinischen Abklärungsstelle B.________ und liess die
vom Versicherten zwischenzeitlich beantragten Ergänzungsfragen nicht zu, da die
relevanten Fragen durch ihren Fragenkatalog bereits abgedeckt seien.

B. 
Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Juni 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über
die vorgebrachten Ausstandsgründe gegen Dr. med. C.________ der medizinischen
Abklärungsstelle B.________ nach Durchführung geeigneter Beweisvorkehrungen
(Beizug einer Begutachtungsstatistik, Befragung der Beschwerdegegnerin, des
Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] oder der Gutachterstelle) materiell
entscheide. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ergänzungsfragen
des Versicherten zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
BSV auf einen formellen Antrag. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 (mit
Ergänzungen vom 12. Juni 2015) nimmt es jedoch zu den instruktionsrichterlichen
Fragen Stellung.
In seinen Eingaben vom 16. Oktober 2014, 18. März 2015, 11. Juni 2015 und vom
21. Juli 2015 hält A.________ an seinen Anträgen fest. In seiner Eingabe vom
18. Juni 2015 stellt er zudem diverse neue Anträge.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juni 2015 -
und somit lange nach Ablauf der Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG - mehr und/oder
anderes verlangt als in seiner Beschwerdeschrift, ist auf diese Anträge nicht
einzutreten.

2.

2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor-
und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein.

2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).

2.3. Damit ein Entscheid der Vorinstanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz
abschliessen. Befindet das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht
über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der
Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar: Mit
einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig
entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid.
Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten
kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das
Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen wird (BGE 139 V 339 E. 3.2 S.
341 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Die Verfügung vom 5. November 2012 schliesst das Verfahren nicht ab; sie
ist somit, wie auch der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Juni 2014, als
Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizieren. Der vorinstanzliche
Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit, noch würde eine Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Da weder geltend gemacht
wurde noch ersichtlich ist, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, kann auf die Beschwerde nur
insoweit eingetreten werden, als der vorinstanzliche Entscheid als Entscheid
über ein Ausstandsbegehren anzusehen ist, was nachfolgend zu prüfen ist. Soweit
die Beschwerde andere Aspekte betrifft, worunter namentlich die Zulässigkeit
der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen fällt, ist auf die
Beschwerde zum vorneherein nicht einzutreten.

3.2. Rechtsprechungsgemäss begründen strukturelle Umstände, wie sie in BGE 137
V 210 in Bezug auf von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholte Gutachten behandelt worden sind, keine formelle Ablehnung eines
Sachverständigen (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277). Entsprechend betrachtet das
Bundesgericht Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren, die lediglich mit
solchen strukturellen Umständen begründet werden, nicht als Entscheide über
Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.3 S.
277 f.). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine wissenschaftliche
Studie sinngemäss rügt, durch diese seien systemimmanente Gefährdungen der
Verfahrensfairness bei Begutachtungen durch die medizinische Abklärungsstelle
B.________ bewiesen, ist deshalb ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten
(Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2).

3.3. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen
Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen
Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V
210 E. 1.3.3 S. 227). Soweit sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers
daher gegen die medizinische Abklärungsstelle B.________ als Institution
richtet, ist somit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

4. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

5. 
Da vorliegendes Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK
fällt (vgl. Urteil 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001 E. 2 mit weiteren
Hinweisen) und kein anderer sachlicher Grund für eine öffentliche Verhandlung
erkennbar ist, ist der Antrag des Beschwerdeführers, vor Bundesgericht eine
entsprechende Verhandlung durchzuführen, abzuweisen.

6.

6.1. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, der vom Ausstandsbegehren
betroffene Gutachter entscheide - aufgrund der dem Versicherten zur Verfügung
stehenden Informationen - anscheinend immer gleich nachteilig zu Ungunsten der
Versicherten; die Begutachtung durch ihn sei nicht ergebnisoffen. Nach der
Rechtsprechung vermag eine dezidierte parteiliche Stellungnahme zu einer sich
aktuell und konkret stellenden Thematik tatsächlich eine Befangenheit in einem
konkreten Verfahren zu begründen (vgl. BGE 108 Ia 48 E. 2 und 3 S. 50 ff.
betreffend den Ausstand einer Richterperson in einem Verfahren aufgrund eines
von ihr unterstützten öffentlichen Aufrufs im gleichen Zusammenhang).

6.2. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte
und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch
Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten
(Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art.
34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S.
231). Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht
mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer
versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet
werden (vgl. Urteile 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2 und 9C_146/2013 vom
20. März 2013 E. 2). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan
wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren
Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt
(vgl. auch Urteil 9C_489/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.3). Dies macht der
Beschwerdeführer vorliegend geltend: Dr. med. C.________ verletze die Rechte
der versicherten Personen systematisch.

6.3. Wie bereits erwähnt, kann die vom Beschwerdeführer behauptete
systematische Benachteiligung versicherter Personen durch den vorgesehenen
Gutachter nicht durch eine Aufzählung von Einzelfällen aus der Praxis eines
Rechtsvertreters bewiesen werden. Da zudem davon auszugehen ist, dass Fälle, in
denen ein Gutachter eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert, eher nicht zu
gerichtlichen Verfahren führen, verspricht auch eine Untersuchung von
Gerichtsurteilen auf im Einzelfall attestierte Einschränkungen hin keinen
relevanten Erkenntnisgewinn.

6.4. Wo ein rechtserheblicher Sachverhalt nicht aufgrund einzelner
Vergleichsfälle nachgewiesen oder zumindest plausibel gemacht werden kann,
können allenfalls statistische Erhebungen verlässlichere Schlüsse erlauben. So
wird etwa bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Tätigkeit nach Art.
23 KUVG/56 KVG nicht nur die analytische Methode (Einzelfallprüfung), sondern
auch die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) - oder eine
Kombination beider Methoden - angewendet (SVR 2005 KV Nr. 4 S. 13, K 150/03 E.
6.1; BGE 119 V 449 E. 4d S. 454). Bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen
zum Zweck der Invaliditätsbemessung kann rechtsprechungsgemäss auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt
werden (BGE 125 V 321).

6.5. Auch im vorliegenden Zusammenhang erscheint es nicht als völlig
ausgeschlossen, dass der (Anscheins-) Beweis einer systematischen
Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die
Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der
Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden
kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der
Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen
Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vorneherein nur starke
Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung
hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachtenspersonen abweicht, so
würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte
allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der
Gutachten beteiligen Fachpersonen geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst
noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser
erklärbar wäre.

6.6. Im Rahmen der Qualitätskontrolle über die Gutachterstellen, welche mit dem
BSV einen Vertrag gemäss Art. 72bis IVV geschlossen haben, verlangt das BSV von
diesen Gutachterstellen jährlich verschiedene Angaben über ihre
Geschäftstätigkeit. Gemäss seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11.
Mai 2015 ist das Bundesamt dazu übergegangen, nunmehr auch Daten betreffend der
attestierten Arbeitsunfähigkeiten einzuverlangen. Das BSV hat dem Bundesgericht
jedoch am 12. Juni 2015 mitgeteilt, dass die medizinische Abklärungsstelle
B.________ für das Jahr 2014 die entsprechenden Daten nicht erhoben habe. Ob
die medizinische Abklärungsstelle B.________ tatsächlich nicht in der Lage
wäre, diese Angaben nachzuliefern, kann aus zwei Gründen offenbleiben: Zum
einen sind ohne Vergleichsdaten die Daten eines einzelnen Instituts im
Vorneherein uninteressant. Zum anderen betreffen die vom BSV verlangten Angaben
die gesamte Gutachterstelle, erlauben aber keine Rückschlüsse auf einzelne
Experten. Da aber rechtsprechungsgemäss stets nur der einzelne Gutachter, nicht
aber eine Gutachterstelle befangen sein kann (vgl. E. 3.3 hievor), ist ohne
Daten zur Tätigkeit des einzelnen Experten der Beweis einer systematischen
Benachteiligung der versicherten Personen durch diesen Experten nicht zu
erbringen. Da keine weiteren Gründe dargetan werden, welche auf eine
Befangenheit des Experten im konkreten Fall schliessen lassen würden, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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