Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.586/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_586/2014

Urteil vom 22. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1974 geborenen A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 22. Mai 1997 auf Grund der Folgen eines am 16. Februar 1995
erlittenen Verkehrsunfalls eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Februar 1996
zugesprochen. Nachdem die Rente mit Wirkung ab 1. Juli 1999 auf eine halbe
reduziert worden war (Verfügung vom 6. Mai 1999), erhöhte die IV-Behörde diese
per 1. Januar 2001 wiederum auf eine ganze Rente, namentlich wegen auf einen
Reitunfall vom 22. Januar 2000 zurückzuführender Verletzungen (Verfügung vom
15. Januar 2002). Am 15. März 2005 und am 17. Juni 2007 war sie als Lenkerin
eines Personenwagens bzw. als Fahrradfahrerin erneut von Unfällen betroffen.

A.b. Auf die Geburt einer Tochter am 28. Juli 2011 hin klärte die IV-Stelle
abermals die medizinischen, beruflich-erwerblichen und haushaltlichen
Verhältnisse ab. Sie veranlasste u.a. die Erstellung eines polydisziplinären
Gutachtens bei der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 27. März
2012und liess Erhebungen vor Ort im Haushalt der Versicherten durchführen
(Bericht vom 18. Februar 2013). Ferner zog sie eine zuhanden des
Krankenversicherers erstellte Expertise des Prof. Dr. med. C.________ und des
Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik
E.________, vom 15. Juni 2012 bei. Unter Annahme einer im Gesundheitsfall neu
nurmehr im Umfang von 40 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und einer Beschäftigung
im häuslichen Aufgabenbereich von 60 %, einer Erwerbseinbusse von 15 % sowie
einer Behinderung im Haushalt von 2,3 % gelangte die IV-Stelle mittels der
gemischten Bemessungsmethode zu einem Invaliditätsgrad von gewichtet 7 % ([0,4
x 15 %] + [0,6 x 2,3 %]). Vorbescheidweise wurde daraufhin die Aufhebung der
bisherigen Rente in Aussicht gestellt. Am 19. Juli 2013 verfügten die IV-Organe
die Einstellung der Rentenleistungen auf das Ende des der Verfügungszustellung
folgenden Monats.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 10. Juni 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle
zu verpflichten, weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere
die bisherige Rente, auszurichten.

Während sich das kantonale Gericht einer Antragstellung enthält, schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat
die beschwerdeführende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung
ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42
E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil
eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140).
Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, indem das kantonale Gericht sich nicht mit sämtlichen ihrer
Anträge und Argumente befasst habe.

2.2.

2.2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).

2.2.2. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die Vorinstanz in
wesentlichen Teilen mit den als unbeurteilt gerügten Punkten (wie etwa die im
Rahmen der Begutachtung der medizinischen Abklärungsstelle B.________ für das
Jahr 2010 fehlenden medizinischen Akten, die erwähnten Narkosezwischenfälle,
die Migräne-, Kopfschmerz- und Schwindelproblematik, die erwerblichen
Verhältnisse mit Blick auf die Statusfrage, die Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung etc.) auseinandergesetzt, diese aber nicht im Sinne der
Betrachtungsweise der Versicherten gewürdigt. Darin liegt indessen keine
Gehörsverletzung. Da die Überlegungen des kantonalen Gerichts, welche es zu
seinem Entscheid bewogen haben, ohne weiteres aus den Erwägungen hervorgehen,
ist ihm kein in formeller Hinsicht fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem
Blickwinkel, ob die Vorinstanz die am 19. Juli 2013 durch die
Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen
Rente zu Recht bestätigt hat.

3.2. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die
entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im kantonalen Entscheid zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur
sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei nichterwerbstätigen Versicherten
nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 137 V 334 E. 3.2
S. 338; 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c
S. 150; Urteil 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1) sowie zur Rentenrevision
(Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff., 343 E. 3.5 S.
349; Urteil 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

4. 
Es steht fest, dass bei der zeitlichen Referenzpunkt bildenden Rentenverfügung
vom 15. Januar 2002 davon ausgegangen worden war, die Versicherte hätte ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen ein erwerbliches Vollpensum ausgeübt und sei
zu 100 % in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt. Weiter ist unbestritten,
dass Anlass zu einer Rentenrevision grundsätzlich jede Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine wesentliche
Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustands, aber auch ein
Wechsel des invalidenversicherungsrechtlichen Status von Vollerwerbstätigkeit
(100 %) zu Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Haushalt; Urteil 9C_915/
2012 vom 15. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen).

5. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Annahme einer Teilerwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall und damit die Anwendung der gemischten Methode verletze
Bundesrecht.

5.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre
(Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507;
Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt
tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E.
2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.1).

Die auf eine Würdigung konkreter Umstände, nicht ausschliesslich auf die
allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktliche Empirie gestützte
Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht
nur eingeschränkt überprüft (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 9C_769/2012 vom
2. November 2012 E. 4 und 9C_922/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1.2).

5.2. 

5.2.1. Die Annahme einer im Validitätsfall nur teilzeitlich ausgeübten
erwerblichen Betätigung wurde im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen wie
folgt begründet: Die Beschwerdeführerin sei nach dem Ende ihrer Lehre als
kaufmännische Angestellte und einem kurzen Auslandaufenthalt lediglich während
rund eines Jahres erwerbstätig gewesen, ehe sie am 16. Februar 1995 den ihre
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden und die Zusprache einer Rente bewirkenden
Verkehrsunfall erlitten habe. Gestützt auf ihre Erwerbsbiografie stehe jedoch
fest, dass sie in der Folge bis am 31. Mai 2004 stets in etwa im Rahmen des ihr
zumutbaren Arbeitspensums erwerbstätig gewesen sei und ihre
Restarbeitsfähigkeit mithin weitgehend ausgeschöpft habe. Offen bleiben könne,
ob sie auch nach Abschluss ihrer von Oktober 2004 bis Februar 2006 dauernden
Ausbildung bzw. der Einleitung des Revisionsverfahrens im Januar 2006 bis zur
Geburt ihrer Tochter im Juli 2011 weiter in dem ihr zumutbaren Umfang einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 12.
Dezember 2012 habe sie jedenfalls ausgeführt, sie sei nicht länger in der Lage
gewesen, ihrer zuletzt - vom 1. Januar bis 28. Juni 2011 während 15 Stunden
wöchentlich (à drei Stunden täglich) - ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, "weil
sie ja nicht einfach vom Empfang hätte fernbleiben können, wenn etwas mit ihrem
Kind gewesen wäre". Dieses von der Versicherten vorgebrachte Hindernis einer
Arbeitstätigkeit wäre auch im Gesundheitsfall vorhanden gewesen und zwar in
Bezug auf jegliche erwerbliche Beschäftigung. Zudem habe sie bei der
Haushaltserhebung ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich bei der Aufgabe
als Mutter um einen Ganztagesjob handle. Die von ihr angeführten fehlenden
Möglichkeiten, ihre Tochter fremd betreuen zu lassen (Tod ihrer Mutter,
Trennung vom Vater der Tochter), hätten sodann auch bei intakter Gesundheit
bestanden. Angesichts dieser Gegebenheiten sowie mit Blick darauf, dass ihrer
Tochter Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'200.- zustünden und sich der
Kindsvater überdies verpflichtet habe, 70 % der Fremdbetreuungskosten (bis
maximal Fr. 500.- pro Monat) zu übernehmen, sei es nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung einen Statuswechsel zugrunde gelegt
und angenommen habe, die Versicherte sei ab Geburt der Tochter im Juli 2011
nicht mehr als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Nicht abschliessend zu
beantworten sei demgegenüber die Frage, in welchem Ausmass die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Beschäftigung
nachgegangen wäre. Fest stehe, dass sie neben ihrem Erwerbspensum auch im
Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre, womit die gemischte
Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelange.

5.2.2. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag diese, auf einer
Würdigung der konkreten Sachumstände beruhenden - und daher bundesgerichtlich
nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. E. 1.1 und 4.1 am Ende hievor) -
vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem offensichtlich unrichtigen oder
sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen. Keine
Anhaltspunkte finden sich namentlich für den nicht näher begründeten Einwand,
die Erhebungen im Haushalt der Versicherten hätten in erster Linie darauf
abgezielt, hinsichtlich des IV-rechtlichen Status eine Qualifikationsänderung
vornehmen zu können. Soweit damit in grundsätzlicher Weise beanstandet wird,
die von den IV-Stellen praktizierte (systematische) Überprüfung der Invalidität
im Falle der Geburt eines Kindes nur bei Frauen mit der Folge der Aufhebung
oder Herabsetzung der Rente stelle einen diskriminierenden Vorgang dar, gilt es
zu präzisieren. Nicht der Umstand der Familiengründung an sich führt allenfalls
zu einer Rentenrevision. Vielmehr bietet sie lediglich Anlass für Abklärungen
in Bezug auf die Statusfrage. Einzig wenn diese ergeben, dass die
rentenbeziehende Person - unabhängig ihres Geschlechts - ihre Erwerbstätigkeit
ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund der Geburt des Kindes
tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, steht eine Abänderung der
bisherigen Rente im Raum (Urteil 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 4.3).
Ebenfalls nicht erkennbar ist, worin unter diesen Prämissen der Verstoss gegen
Art. 8 BV, Art. 14 EMRK und Art. 2 UNO Pakt II liegen sollte (BGE 137 V 334).
Als nicht stichhaltig erweist sich sodann auch die Rüge, der Abklärungsbericht
Haushalt vom 18. Februar 2013 sei der Beschwerdeführerin vorenthalten worden.
Vielmehr bot sich ihr die Gelegenheit, dazu im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
Stellung zu nehmen, wovon sie denn auch eingehend Gebrauch gemacht hat.
Anzeichen einer willkürlichen Interpretation ihrer Äusserungen anlässlich der
Haushaltsabklärung sind ferner nicht erkennbar. Dass die diesbezüglichen
Angaben, wie in der Beschwerde geltend gemacht, gänzlich unter dem Eindruck des
bestehenden Gesundheitsschadens erfolgt und damit für die Frage des Status im
Validitätsfall kein verlässliches Bild zu vermitteln in der Lage sind, ist
auszuschliessen. Der Umstand, dass sich der Kindsvater zu Unterhaltszahlungen
und zur Übernahme von allfälligen Fremdbetreuungskosten verpflichtet hat, lässt
entgegen der Annahme der Versicherten noch keinen überwiegend wahrscheinlichen
Schluss auf eine bei unversehrter Gesundheit vollzeitig ausgeübte
Erwerbstätigkeit zu. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der
Abklärungsbericht vom 18. Februar 2013 die rechtsprechungsgemäss geltenden
Anforderungen (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.; Urteil 8C_817/
2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1) nicht erfüllen und ihm deshalb jeglicher
Beweiswert abzusprechen sein sollte. Insbesondere fehlen Hinweise für die von
der Beschwerdeführerin kritisierte ungenügende Qualifikation der
Abklärungsperson im Sinne mangelnder psychologisch-diagnostischer
Fachkompetenz. 

Vor diesem Hintergrund kann dem kantonalen Gericht nicht vorgeworfen werden,
sein Entscheid bezüglich der Statusfrage beruhe auf einem willkürlich oder
unvollständig festgestellten Sachverhalt. Er bildet im Gegenteil das Ergebnis
einer die familiären und erwerblichen Verhältnisse, die Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der Beschwerdeführerin berücksichtigenden
Gesamtschau. Zu Recht ist somit ein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG auf Grund einer Statusänderung bejaht und die Invalidität für den
vorliegend relevanten Zeitraum anhand der gemischten Methode ermittelt worden.

6. 
Umstritten ist im Weiteren das Ausmass der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in Bezug auf erwerbliche Tätigkeiten.

6.1. In umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des
polydisziplinären Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom
27. März 2012sowie der psychiatrischen Expertise des Prof. Dr. med. C.________
und des Dr. med. D.________ vom 15. Juni 2012, ist die Vorinstanz zum Schluss
gelangt, es sei von einem 100 %igen Leistungsvermögen der Versicherten für
Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über Kopfhöhe bzw. Überkopfarbeiten
auszugehen. Da die Beschwerdeführerin über eine kaufmännische Ausbildung
verfüge und in derartigen Tätigkeiten grundsätzlich keine Lasten über Kopfhöhe
gehoben bzw. keine Überkopfarbeiten verrichtet werden müssten, sei sie mit der
Beschwerdegegnerin als im Verfügungszeitpunkt (vom 19. Juli 2013) zu 100 %
arbeitsfähig einzustufen.

6.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, der Sachverhalt sei in
medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtig erhoben worden. Insbesondere
könne mangels Beweistauglichkeit nicht auf die Schlussfolgerungen der Expertise
der medizinischen Abklärungsstelle B.________ abgestellt werden.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung zum einen auf die
Feststellung der Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle B.________, die
bescheinigte 100 %ige Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte habe "seit jeher"
bestanden. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage kann indessen dahin gestellt
bleiben. Einzig ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass die Versicherte
im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. Juli 2013 leistungsmässig
eingeschränkt war. Ob gesundheitlich seit der Rentenzusprache eine Verbesserung
eingetreten ist oder nicht, erweist sich, da ein revisionsrechtlich
massgeblicher Tatbestand gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG bereits infolge der
veränderten Statussituation zu bejahen ist, als irrelevant.

6.2.2. Der Rüge der Versicherten, auf die Ergebnisse der Expertise der
medizinischen Abklärungsstelle B.________ könne nicht abgestellt werden, da die
Gutachter nicht über sämtliches Aktenmaterial verfügt hätten, ist sodann mit
dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass der Begutachtung, wie sich aus
der mehrseitigen Auflistung der Akten ergibt, eine umfassend dokumentierte
Anamnese zugrunde lag. Auch finden sich in den gutachtlichen Ausführungen mit
Bezugnahme auf dannzumal erfolgte medizinische Untersuchungen Hinweise auf den
Gesundheitszustand im Jahre 2010. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beweiskraft des Gutachtens wegen Fehlens entscheidwesentlicher Unterlagen als
jedenfalls zweifelhaft einzustufen wäre, finden sich weder in der Expertise
selber noch sind sie den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen.

6.2.3. Wie im angefochtenen Entscheid willkürfrei festgestellt wurde, zeigt die
Beurteilung der medizinischen Abklärungsstelle B.________ ferner anschaulich
auf, dass die Migräne-, Kopfschmerz- und Schwindelproblematik zwar registriert,
ihr aber aus nachvollziehbar dargelegten Gründen keine Bedeutung für das
Leistungsvermögen der Versicherten beigemessen werden kann. Dasselbe hat
hinsichtlich der behaupteten Narkosezwischenfälle zu gelten. Weiterungen dazu
erübrigen sich namentlich auch mit Blick auf die diesbezüglich geforderten
zusätzlichen neurologischen Abklärungen. Ein Verstoss gegen den
Untersuchungsgrundsatz liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Betrachtungsweise nicht vor.

6.2.4. Soweit die Versicherte dem kantonalen Gericht schliesslich in Bezug auf
die Berichte des Dr. med. F.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 9. März
2009 und 14. August 2013 eine aktenwidrige Beweiswürdigung vorwirft, kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von Dr. med. F.________ festgestellten
"laborchemisch nachweisbaren Veränderungen im Sinne der Belastung mit
nitrosativem Stress, welcher eine Schwächung der mitochondrialen
Energiegewinnung zur Folge" habe, vermögen den Beweiswert des Gutachtens der
medizinischen Abklärungsstelle B.________ nicht zu erschüttern. Dies gilt umso
mehr, als die Mitochondriopathie nach Auffassung des Arztes zwar zu einer
Belastungsminderung der Muskulatur mit Neigung zu vermehrten
Muskelverspannungen führt, die in ihrem Ausmass und in ihrer Qualität aber
nicht weiter beschriebenen wird. Als indiziert werden denn auch lediglich die
"therapeutischen Gaben von bestimmten Mikronährstoffen" angesehen.

6.3. Es sind nach dem Gesagten keine Hinweise ersichtlich, welche darauf
schliessen liessen, dass die interdisziplinäre Expertise der medizinischen
Abklärungsstelle B.________ vom 27. März 2012 sowie das psychiatrische
Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ und des Dr. med. D.________ vom 15.
Juni 2012 den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche
Berichterstattung (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 5a S. 352) nicht genügten. Mit dem kantonalen Gericht kann deshalb
auf deren Schlussfolgerungen bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit
der Versicherten abgestellt werden werden.

7. 

7.1. Nachdem der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein
vollständiges Leistungsvermögen zu bescheinigen ist, beläuft sich die
Einschränkung im Erwerbsbereich auf 0 %.

7.2. Was die Behinderung in den häuslichen Verrichtungen anbelangt, kann
grundsätzlich auf das in E. 5.2.2 hievor Ausgeführte verwiesen werden. Danach
erweist sich der Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Februar 2013 als in allen
Teilen beweiskräftig. Die in diesem Bereich auf 2,3 % geschätzte
Beeinträchtigung ist mit der Vorinstanz insbesondere auch unter
Berücksichtigung des Umstands schlüssig - jedenfalls aber nicht offensichtlich
unrichtig festgestellt -, dass lediglich für Überkopfarbeiten eine
Einschränkung besteht und derartige Bewegungen im Haushalt weitgehend vermieden
werden können. Bei der Bewältigung des eigenen Haushalts besteht in der Regel
mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der
Arbeit als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben
betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die
Auswirkungen der Behinderung vermindern und ihnen eine möglichst vollständige
und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die
versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich
noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster
Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den
gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf
die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (u.a. Urteil 8C_95/2012 vom 16. März
2012 E. 4 mit Hinweis). Zusätzliche Erhebungen vor Ort sind deshalb nicht
erforderlich.

7.3. In Anbetracht einer nicht reduzierten Erwerbsfähigkeit sowie einer
Einschränkung bezüglich der häuslichen Verrichtungen von - ungewichtet - 2,3 %
ergibt sich unabhängig von dem für den Gesundheitsfall hypothetisch zugrunde
gelegten Anteil Erwerbstätigkeit/Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV kein Anspruch
auf eine Rente. An diesem Ergebnis vermöchte auch die Beachtung einer allfällig
verminderten Leistungsfähigkeit im Erwerb oder in den häuslichen Verrichtungen
infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld nichts zu ändern.
Selbst wenn allfälligen Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltsbereich
im Umfang des Maximalansatzes von 15 ungewichteten Prozentpunkten Rechnung
getragen würde (BGE 134 V 9 E. 7 S. 10 ff., insb. E. 7.3.6 S. 14), resultierte
kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

8. 
Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, ihre Rente sei trotz über
15-jährigem Bezug aufgehoben und sie auf den Weg der Selbsteingliederung
verwiesen worden.

8.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz,
dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare
selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern
(BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch
nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE
113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] I 35/88 vom 12. Dezember 1989 E. 1c, in: ZAK 1989
S. 213). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter
oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist
oft schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine
medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem
Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können
jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarkts der Anrechnung einer
medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und einer medizinisch möglichen
Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht,
dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der
versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September
2010 E. 4.1 und 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwaltung muss sich
vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich
ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür -
ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung,
Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil 9C_768/2009
vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010
vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 (in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220) entschieden hat,
ist die Rechtsprechung 9C_163/2009 (E. 4.2.2) grundsätzlich auf Fälle zu
beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das
55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat
(Urteil 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S.
104).

8.2. Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehr als 15 Jahren eine
Invalidenrente. Vorgängig der Einstellung oder Herabsetzung der
Rentenleistungen ist deshalb rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob ihr die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung
zumutbar ist. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wurde, hat sich
die Beschwerdegegnerin mit der Frage, ob Eingliederungsmassnahmen indiziert
sind, befasst und im Wesentlichen unter Hinweis auf die während Jahren durch
die Versicherte ausgeübte (Teil-) Erwerbstätigkeit verneint (vgl. Stellungnahme
des IV-Rechtsdienstes vom 7. Mai 2013). Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin auch als Rentenbezügerin regelmässig gearbeitet hat, zuletzt
vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2012 in einem Pensum von 15 Stunden
wöchentlich für die G.________ AG, welche Anstellung nach der Geburt des Kindes
aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst wurde, belegt mit dem kantonalem
Gericht und der IV-Stelle, dass die Versicherte über Ressourcen verfügt, sich
selber einzugliedern. Für diese Schlussfolgerung sprechen überdies weitere
Faktoren wie das Alter der 1974 geborenen Beschwerdeführerin und die hohe
Restarbeitsfähigkeit. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass es der
Versicherten trotz langjährigem Bezug von Rentenleistungen nicht möglich sein
sollte, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgreich zu
verwerten. Nichts zu Gunsten ihres Standpunktes lässt sich aus den von der
Beschwerdeführerin angeführten Urteile ableiten, betreffen diese doch Fälle, in
denen die versicherten Personen dem Erwerbsleben über Jahre fern geblieben
waren und bei welchen die erwerbliche Verwertbarkeit des wieder gewonnen
funktionellen Leistungsvermögens vorab geklärt werden musste. Ebenfalls keine
Notwendigkeit vertiefter Abklärungen bzw. von Eingliederungsvorkehren
resultiert aus der Tatsache, dass die Versicherte regelmässig in Teilzeitpensen
tätig war. Die Beschäftigungen im kaufmännischen Bereich und am Empfang sind
ohne zusätzliche Befähigung auch im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung
ausübbar.

Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erübrigt sich daher und es bleibt
bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung.

9. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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