Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.582/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_582/2014

Urteil vom 12. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
16. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.________ arbeitete seit Juli 2004 bei der B.________ AG.
Nachdem es an seinem Arbeitsplatz am 19. Juni 2012 in der Folge eines
Wortwechsels zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitarbeiter
gekommen war, setzte die Arbeitgeberin die beiden Mitarbeiter per sofort nur
noch an getrennten Arbeitsplätzen ein und löste am 29. Juni 2012 das
Arbeitsverhältnis mit beiden Beteiligten auf.

Am 5. Juli 2012 meldete sich A.________ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Luzern (wira) den Versicherten für die Dauer von 34 Tagen wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2012 in der
Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein. Eine dagegen
erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 30. April 2013).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 16. Juli 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ in
der Sache unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des
Einspracheentscheides die Nachzahlung der auf die Einstelltage entfallenden
Arbeitslosenentschädigung beantragen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die wira verzichteten auf eine
Stellungnahme.

D. 
Das Bundesgericht hat am 12. Januar 2015 eine öffentliche Beratung
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs.
2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist
auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur
beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt;
es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,
mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Art. 95 lit. a BGG;
BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30
Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), sowie die verschuldensabhängige Dauer
der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2
AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch
eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1
lit. a AVIV eingetreten ist und er zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt wurde.

Dabei gelten als Rechtsfragen die gesetzlichen und praxisgemässen Regeln über
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist
insbesondere falsche Rechtsanwendung. Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind
Tatfragen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE
133 V 640; Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 3). Die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1
bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung stellt
eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_511/2009
vom 20. August 2009 E. 3.1 mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht
grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist (E.
1 hievor).

4. 
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und
soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren
zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die
Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 41, C
334/95 E. 2b; 1982 Nr. 4 S. 37; C 50/81 E. 1a; Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai
2010 E. 2.2 mit Hinweis; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2426 Rz. 829; Gerhard
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art.
1-58], 1988, N. 8 zu Art. 30 AVIG). Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus
wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass
das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw.
Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht
vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen). Eine Einstellung in
der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem
Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar
feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1;
je mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234 E. 3a und
b S. 236; ARV 2003 Nr. 26 S. 248, C 230/01 E. 1 und 3.2; Urteil 8C_842/2008 vom
3. Februar 2009 E. 3.2). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person
vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung
durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil 8C_511/2009 vom
20. August 2009 E. 3.2 i.f. mit Hinweisen).

5. 
Während Verwaltung und Vorinstanz davon ausgingen, die Einlassung des
Beschwerdeführers in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit einem
Arbeitskollegen am Arbeitsplatz sei nach den persönlichen Umständen und
Verhältnissen des Versicherten vermeidbar gewesen, weshalb die deswegen von
Arbeitgeberseite ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses
selbstverschuldet sei, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe lediglich in
legitimer Notwehr einen tätlichen Angriff abgewehrt. Führe diese
Notwehrhandlung zur Entlassung, verletze es Bundesrecht, wenn die in der Folge
resultierende Arbeitslosigkeit arbeitslosenversicherungsrechtlich als
selbstverschuldet qualifiziert werde.

6. 

6.1. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung unterstützte der
stellvertretende C.________ den Versicherten am 19. Juni 2012 kurz vor
Feierabend bei Erledigung der Tagesabschlussarbeiten. Der Beschwerdeführer
arbeitete also nicht allein, sondern in unmittelbarer Anwesenheit eines
Vorgesetzten, welcher später - bei der Besprechung des Vorfalles mit den
Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin am 22. Juni 2012 - als direkter
Zeuge befragt wurde. Gemäss der von allen Beteiligten am 25. Juni 2012
unterzeichneten Gesprächsnotiz wurde demnach der Versicherte vor der
handgreiflichen Auseinandersetzung von seinem herangetretenen Arbeitskollegen
grundlos und ohne Vorwarnung dazu angehalten, "dass er arbeiten und vorwärts
machen solle". Diese, vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als "klare
Frechheit" empfundene Aufforderung provozierte ihn zur verbalen Reaktion
gegenüber dem Arbeitskollegen, er solle "abfahren und seine Arbeit machen".
Daraufhin packte der Kollege den Versicherten laut Gesprächsnotiz am Kragen und
schüttelte ihn.

6.2. Aus diesem unbestrittenen Sachverhalt, welcher für beide Streitbeteiligten
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hatte, erhellt, dass dem
Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem tatsächlichen Verhalten
konfliktvermeidende Handlungsalternativen offen standen. Fest steht, dass der
Versicherte selber mit Unterschrift vom 25. Juni 2012 auf der Gesprächsnotiz
zur Besprechung vom 22. Juni 2012 die Beteiligung an der "Prügelei vom 19. Juni
2012" anerkannte und auf dem am 5. Juli 2012 unterzeichneten Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung die "Prügelei vom 19. Juni 2012 mit einem
Mitarbeiter" als Kündigungsgrund nannte. Es gibt keinen zwingenden Grund dafür,
warum der Beschwerdeführer auf die verbale Provokation seines Kollegen, welche
er gemäss Beschwerdeschrift als "klare Frechheit" bewertete, mit einem verbalen
Gegenangriff antworten musste. Vielmehr hätte er sich auf die Zusammenarbeit
mit seinem vor Ort anwesenden Teamleiter konzentrieren, sich bei diesem -
angesichts der angeblich ungerechtfertigten verbalen Kritik des Kollegen - nach
dem angemessenen Verhalten erkundigen oder in der durch Anwesenheit des
Vorgesetzten abgesicherten Umgebung die Bemerkung des Kollegen ignorieren
können. Zumindest hatte der Beschwerdeführer schon in dieser Phase des
Handlungsablaufs die Möglichkeit, der Konfliktsituation auszuweichen (vgl.
Urteil des EVG [Eidg. Versicherungsgericht, heute: sozialrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts] C 281/02 vom 24. September 2003 E. 1.3.2) und auf eine
verbale Vergeltung zu verzichten. In Bezug auf die Zuspitzung des Konflikts -
insbesondere die Eskalation in eine körperliche Auseinandersetzung - kann
jedenfalls unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die Tatsache, dass ein
Vorgesetzter vor Ort war, nicht von einer Notwehrsituation gesprochen werden.

6.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform darauf
geschlossen, dass der Versicherte durch sein Verhalten eine Ausweitung des
Konfliktes und damit die anschliessende - vermeidbare - Einlassung auf eine
körperliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitskollegen mindestens
eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat (vgl. Urteil des EVG C 281/02 vom 24.
September 2003 E. 1.3.2), welche die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur
Folge hatte. Angesichts der vorhandenen, sehr scharfen Arbeitsmesser musste
sich der Beschwerdeführer des gesteigerten Gefahrenpotenzials einer
handgreiflichen Auseinandersetzung am Arbeitsplatz bewusst sein. Es genügt,
dass das allgemeine dienstliche oder ausserdienstliche Verhalten der
versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat ( THOMAS
NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2427 Rz. 831 mit Hinweis). Soweit das kantonale Gericht
auf der sachverhaltsmässig unbestrittenen Grundlage ein fehlerhaftes Verhalten
des Beschwerdeführers sieht, welches geeignet ist, zur Kündigung der Anstellung
durch die Arbeitgeberin zu führen, ist seine Beweiswürdigung
bundesrechtskonform (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; Urteil 8C_873/2013 vom 17.
Januar 2014 E. 3.3). Es verletzte mithin weder den Untersuchungsgrundsatz noch
die Regeln über die Beweislastverteilung, soweit es die aus dem
beschwerdeführerischen Verhalten resultierende Arbeitslosigkeit als
selbstverschuldet eingestuft und die Voraussetzungen für eine Einstellung in
der Anspruchsberechtigung bejaht hat (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung
mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).

7. 
Ist die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
bundesrechtskonform, hat dies angesichts der bundesgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis (E. 1 hiervor) auch mit Blick auf die kaum sachbezogen
vorgetragene Kritik (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) an der vorinstanzlichen Bemessung
der Dauer der Einstellung zu gelten. Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher
Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp.
Ermessensmissbrauch vorliegt (SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35, 8C_31/2007 E. 3.1;
Urteil 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6 mit Hinweis). Davon kann hier keine
Rede sein.

8. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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